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Re: [FYI] Entwurf eines Justizkommunikationsgesetzes
"Axel H Horns" <axel.h.horns@gmx.net> zitierte:
> Soweit gesetzliche Schriftform i.S.d. § 126 BGB vorgeschrieben ist,
> wird die qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben. Diese
> erfordert einen öffentlichen und einen persönlichen
> Signaturschlüssel, die von einer Zertifizierungsstelle ausgegeben
> werden.
"Zertifizierungsstelle" oder "akkreditierter
Zertifizierungsdiensteanbieter"?
> Der Inhaber dieser Schlüssel erhält eine Smartcard, welche beide
> Schlüssel enthält und mit einer persönlichen PIN nur durch den
> Inhaber berechtigt verwendet werden kann. Dadurch werden beim
> Signieren die Identität des Adressaten und die Authentizität des
> Inhalts des Dokumentes sichergestellt.
Das ist vereinfachend dargestellt und in dieser Formulierung
strenggenommen nicht zutreffendend.
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