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Re: BVerfG in re Napster



Heiko Recktenwald <uzs106@ibm.rhrz.uni-bonn.de> writes:

>> Ist bekannt, weshalb § 179 ZPO bei der Zustellung nicht zur Anwendung
>> gekommen ist? Die "Verweigerung der Annahme" ist danach in der Praxis
>> kaum noch möglich.
>
> Denke, dass die Zustellung nach amerikanischem Prozessrecht zu beurteilen
> ist. Die amerikanische Klage wird ja nicht als deutsche zugestellt.

Nein, das sicher nicht. Die deutsche Justiz stellt nach ZPO zu. Dabei
ist es egal, _was_ zugestellt wird. Jede Zustellung richtet sich nach
den §§ 166 ff. ZPO. Daß zugestellt werden muß, ergibt sich wohl aus 
§ 328 I Nr. 2 ZPO; sonst könnte das Urteil später nicht anerkannt
werden.

> Was das BVerfG da alles zusammenbaut, ist ja bei Licht betrachtet
> ziemlich hart. Soweit bekannt gibt es in den USA ja auch Gegenmittel gegen
> besagten Missbrauch der Gerichte. Allerdings handelt es sich nur um eine
> einstweilige Verfuegung, es wird nur abgewogen, welche Nachteile sich
> ergeben, wenn die Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung letztlich
> erfolgreich, die amerikanische Klage aber losgegangen ist, mit den Vorteilen,
> die eine sofortige amerikanische Klage hat, derren Zustellung aber
> verfassungswidrig war. Das amerikanische Urteil waere dann zwar
> moeglicherweise hier nicht vollstreckbar, punitiv damages etc, es gibt
> aber doch sicher noch ein paar schoene Sachwerte in den USA. Random House
> etc.

Keine Frage: In USA ist genug Vermögen vorhanden, auf das ebenfalls
zugegriffen werden könnte. In dem Urteil des BVerfG heißt es aber, daß
das Verfahren dort nicht weiterbetrieben werden könne, solange die
Klageschrift hier nicht zugestellt sei. Also wird der Prozeß dort erst
einmal ruhen...

Was wäre gewesen, wenn das BVerfG die einstweilige Anordnung abgelehnt
hätte? Angenommen: Amerikanisches Urteil beruht auf einer
Klageschrift, deren Zustellung in Deutschland verfassungswidrig _war_.
Könnte das Urteil in D anerkannt werden? Wahrscheinlich wäre der
Verfahrensfehler ein Fall des § 328 I Nr. 4 ZPO ("ordre public"), so
daß die Anerkennung des Urteils in Deutschland ausgeschlossen
wäre. Dann könnte aus dem Urteil in D auch nicht vollstreckt werden,
denn dann bekäme man auch kein Vollstreckungsurteil (§ 723 II 2 ZPO),
obwohl Bertelsmann in USA verloren hätte. Soweit wollte es das BVerfG
aber nicht kommen lassen...

Bin auf die Entscheidung in der Hauptsache gespannt. :-)

Jürgen.
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