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Re: Softwarepatente abgelehnt



* Thomas Stadler wrote:
> Am 12 Jul 2005, um 12:08 hat Lutz Donnerhacke geschrieben:
>> > Auch wenn dieses Merkmal schwammig erscheint, wird es zur Eingrenzung
>> > der Patentfaehigkeit von Software heran zu ziehen sein. Das Merkmal
>> > "technischer Beitrag" soll dazu fuehren, dass Software im Regelfall
>> > eben nicht patentierbar ist. Das wird in dem Ratsentwurf auch an
>> > mehreren Stellen deutlich. Es mag nun sein, dass das handwerklich
>> > misslungen ist, weil es noch genauer und deutlicher spezifiziert
>> > werden muesste.
>>
>> Die bisherigen Erfahrungen und der Wortlaut der anderen Empfehlungen des
>> Ratsentwurfs zeigen, daß es gemäß dem Ratsentwurf genügt, wenn eine
>> techische Wirkung der Software eintritt, um die Software zu patentieren.
>> Das hatten wir heute schon einige Male.
>
> Ja, aber was ist eine technische Wirkung? Der normale Programmablauf
> reicht jedenfalls nicht.

Keine Sophismen bitte. In der Praxis hatten IDEA, MP3, RSA, LZW und Co. nie
Probleme eine technische Wirkung hinzuschreiben. Die Nebenansprüche sind ja
dann von der technischen Wirkung befreit.

> Irgendwelchen Empfehlungen oder Einzelaussagen messe ich relativ wenig
> Gewicht bei im Verhaeltnis zum Text der Richtlinie und den
> Erwaegungsgruenden. Das sind die fuer die juristische Auslegung
> massgeblichen Quellen und nicht das was irgendwelche Leute von EPO oder
> EPA so erzaehlen.

Mit den Empfehlungen in meiner Aussage waren die Empfehlungen der
Ratrichtline selbst gemeint, aber egal. 13a-c hattest Du selbst zitiert.

> Die zu klaerende bzw. auszulegende Frage bleibt die, wann und unter
> welchen Umstaenden ein technischer Beitrag erfolgt bzw. eine technische
> Wirkung erzeugt wird, wohlgemerkt i.S.d. Richtlinie.

Es ist sinnfrei, hier weiter zu diskutieren. Ich hatte ausführlich den
Unterschied zwischen Gesetzestext und Rechtssprechung ausgeführt. Wenn Du
die Umwandlung von Rechtssprechung in Gesetzestext allein an den Worten des
Gesetzestexts selbst festmachen willst, ohne die darauf mögliche und zu
erwartende Rechtssprechung zu berücksichtigen, so muß ich mich hier
ausklinken.

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