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Re: Softwarepatente abgelehnt



> > Das EPA hat laengst "computer-implementierte Geschaeftsmethoden"
> > zu patentfaehigen Erfindungen erklaert 
> 
> Nochmal: Das EPA untersteht nicht dem Gemeinschaftsrecht und ist auch 
> keine Institution der EU.

Nochmal: das EPA ist das Schwergewicht in der Patentrechtsprechung und
-regelsetzung in Europa, und die Rats-Richtlinie haette das weiter
festgeschrieben.  Es war zu keinem Zeitpunkt irgendeine Bereitschaft
auf Seiten des Rates da, eigenstaendig irgendwelche anderen Regeln
zu formulieren.  
 
> Es ist deshalb im Prinzip egal, was das EPA gemacht hat oder nicht, 

Die Rats-Richtlinie haette nur im Rahmen der EPA-Eigenwilligkeiten ausgelegt
werden koennen.  Es war eine EPA-Ermaechtigungs-Richtlinie, egal ob die
Institution, die nun in letzter Instanz auslegt, EPA oder EuGH oder
anderswie heisst. 

> wenn sich die EU entschließt eine eigene fuer die Mitgliedsstaaten 
> verbindliche Regelung zu normieren. Du darfst dem EuGH zutrauen, dass 
> er bei seiner Auslegung des Gemeinschaftsrechts sicher nicht blind der 
> Spruchpraxis des EPA folgt. 

Ihm waere kaum etwas anderes uebrig geblieben.

Auch der BGH haette mit seinen eigenen Auslegungen einpacken koennen.
U.a. deshalb haben sich seine Richter ja so energisch gegen die
Rats-Rili ausgesprochen.

> Es ist noch nicht einmal naheliegend, dass 
> er diese Spruchpraxis als zentrales Auslegungskriterium betrachtet. Er 
> wird und muss sich zunaechst am normierten Gemeinschaftsrecht 
> orientieren.

Was haette das Gemeinschaftsrecht in dieser Frage denn an Orientierung
geboten, abgesehen von einer kryptischen Richtlinie, in der EPA-Doktrinen
festgeschrieben werden, die ohne Bezug auf die EPA-Praxis wenig Sinn
ergeben ?

> Der Ratsentwurf geht hinter die Spruchpraxis des EPA zurueck und stellt 
> auch ausdruecklich klar, dass blosse Geschaeftsmethoden nicht 
> patentierbar sind.

An mehreren Stellen wird impliziert, dass sie patentierbar sind.
Von ausdruecklicher Verneinung kann keine Rede sein. 

> Du stellst immer wieder Thesen auf, fuer die es keine hinreichenden 
> tatsaechlichen Anhaltspunkte gibt. Das gipfelt dann in Behauptungen wie 
> der, dass der Richtlinenentwurf blosse Geschaeftsmethoden fuer 
> patentierbar erklaert, obwohl der Text an drei Stellen das Gegenteil 
> besagt und es keine einzige Passage gibt, die Deine Auffassung stützt. 

Also noch mal:

Erw�gungsgrund 14:
 
  Durch diese Richtlinie wird lediglich die derzeitige Rechtslage
  klargestellt, um Rechtssicherheit, Transparenz und Rechtsklarheit zu
  gew�hrleisten und Tendenzen entgegenzuwirken, nicht patentierbare
  Methoden, wie nahe liegende oder nichttechnische Trivial-Vorg�nge und
  Gesch�ftsmethoden, als patentf�hig zu erachten.

Hier muss angenommen werden, dass nicht "Gesch�ftsmethoden" sondern nur
"nahe liegende oder nichttechnische Gesch�ftsmethoden" ausgeschlossen
werden.

Selbst wenn "Gesch�ftsmethoden" ausgeschlossen w�ren, k�nnte dies nur
im Sinne der "derzeitigen Rechtslage" verstanden werden, wo laut
EPA (Pension Benefits 2000) die Gesch�ftsmethode als solche nicht
beansprucht werden kann, aber sehr wohl die Gesch�ftsmethode im
Gewande einer Computer-Implementierung.

Ebenso Erw�gungsgrund 13:

> Folglich kann eine computerimplementierte Gesch�fts-, 
> Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag 
> zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine 
> patentierbare Erfindung darstellen.

Auch hier wird impliziert, dass "computer-implementierte
Gesch�ftsmethode", deren Beitrag zum Stand der Technik technischen
Charakter hat, eine patentf�hige Erfindung darstellen kann.  Und dass
mit einem solchen "Beitrag" nur der "technischen Beitrags im Rahmen
des erfinderischen Schrittes" gem�� der im Ratstext an zahlreichen
Stellen kodifizieten EPA-Praxis, d.h. Einsparen von Rechenzeit und
Datenraum, gemeint sein kann, ist klar.

Hier noch ein paar Beispiele f�r die Kodifizierung der Doktrin
vom "technischen Beitrag im erfinderischen Schritt":

Erwaegungsgrund 11:

 F�r Erfindungen gilt ganz allgemein die Voraussetzung, dass sie, um das
 Kriterium der erfinderischen T�tigkeit zu erf�llen, einen technischen
 Beitrag zum Stand der Technik leisten sollten. 

Erwaegungsgrund 12:

 Eine computerimplementierte Erfindung erf�llt folglich trotz der
 Tatsache, dass sie einem Gebiet der Technik zugerechnet wird, sofern sie
 keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, z.B. weil dem
 besonderen Beitrag die Technizit�t fehlt, nicht das Kriterium der
 erfinderischen Taetigkeit und ist somit nicht patentierbar.

Artikel 2b:

 b) "Technischer Beitrag" ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem
 Gebiet der Technologie, der neu und f�r eine fachkundige Person nicht
 nahe liegend ist. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird
 beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner
 Gesamtheit, der technische Merkmale umfassen muss, die ihrerseits mit
 nichttechnischen Merkmalen versehen sein k�nnen, vom Stand der Technik abhebt.

Hier wird deutlich impliziert, dass der "technische Beitrag" allein
aus nicht-technischen Merkmalen bestehen kann.  Denn nur der Patentgegenstand
in seiner Gesamtheit muss technischer Merkmale aufweisen.  M.a.W. wird
das Konzept vom "Beitrag" durch diese Definition demontiert.

Art 4.1

 Um patentierbar zu sein, muessen computerimplementierte Erfindungen neu
 sein, auf einer erfinderischen T�tigkeit beruhen und gewerblich
 anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Taetigkeit zu
 erf�llen, m�ssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen
 Beitrag leisten.

Wiederum findet sich der "technische Beitrag" gemaess EPA-Praxis unter
"erfinderische Taetigkeit" eingeordnet.

Das ist wiederum eine Einordnung, die dem Begriff ebenso wie der zitierte
Artikel 2b die Bedeutung raubt, die ihm bei intuitivem Verstaendnis auf
den ersten Blick zukommen sollte.

Die Ratsbeamten und die meisten Kommentatoren waren hierdurch v�llig
verwirrt und �berfordert.

Das Ergebnis solcher Festlegungen waere ein Begriffschaos, mit dem
das EPA zur einzigen denkbaren Auslegungsautorit�t erkoren wird.

Auch ein EuGH k�nnte schlichtweg nicht mehr kompetent sein, um dem
noch etwas eigenst�ndiges entgegen zu setzen. 







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