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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Am 26 Jan 2006, um 9:06 hat Lutz Donnerhacke geschrieben:


> 
> Es geht in dem konkreten Fall um die Erlaubnis der Speicherung von Daten
> aufgrund des TDDSG. Das Gericht verneint nun die Erlaubnis aus dem
> TDDSG.
> 
> Dies heißt jedoch nicht, daß damit die Speicherung verboten sei. Es ist
> nur eine(!) Genehmigungsmöglichkeit entfallen. Man kann
> selbstverständlich die beanstandeten Datensätze erheben und speichern,
> wenn es eine andere Rechtsgrundlage dafür gibt.

Das Gericht muss unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt pruefen, 
ob die Speicherung zulaessig ist und kann sich nicht auf das TDDSG 
beschraenken. Wenn es die Zulaessigkeit der Speicherung verneint, dann 
impliziert das die Annahme, dass es fuer die vorgenommene Speicherung 
keinerlei Rechtsgrundlage gibt.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
ts@cplus.de
http://www.haftung-im-internet.de
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Rechtsanwaelte AFS
http://www.afs-rechtsanwaelte.de


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