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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



* Holger Voss:

> "Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
> und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an
> einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
> Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
> erfolgloser Verbindungsversuche." (aus: § 206 StGB)
>
> Wenn und weil sich meine Beteiligung an Telekommunikationsvorgängen
> anhand der Vorratsspeicherung von IP-Adressen (sei es für zwei Tage
> oder für zwei Jahre) nachvollziehen lässt, ist damit
> m. E. offensichtlich (und leitet sich direkt aus der o. g. Definition
> ab), dass die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen das
> Fernmeldegeheimnis verletzt.

Das Fernmeldegeheimnis schützt nach landläufiger Meinung nur den
Kommunikationsvorgang. Wenn der Vorgang als solcher bereits über
andere Wege bekannt ist (oder seine Inhalt), dann greift das
Fernmeldegeheimnis nicht mehr. Beim Abfragen der Stammdaten zu einem
bekannten, konkreten Vorgang wird nicht in das Fernmeldegeheimnis
eingegriffen. (Die Frage, wie die Speicherung der Zuordung
IP-Adresse/Zeit <-> Kunde datenschutzrechtlich zu bewerten ist, ist
davon freilich unabhängig.)

Soweit, so gut.  Wenn ich allerdings eine Anfrage stelle "Gib mir die
Stammdaten aller Kunden, die die Webseite X besucht haben", dann ist
der einzelne Kommunikationsvorgang nicht vorher bekannt -- und es wird
in das Fernmeldegeheimnis der Betroffenen eingegriffen, obwohl nur
Stammdaten übermittelt werden. *Wenn* sich diese Ansicht *nicht*
durchsetzt (wofür die Fortschreibung von §§ 100 a,b,g,h StPO über die
Vorgaben des Gesetzgebers hinaus ein gewisses Indiz ist), dann sieht
es mit dem Fernmeldegeheimnis tatsächlich etwas mau aus.

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