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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung
Hi,
On Fri, Feb 03, 2006 at 04:47:19PM +0100, Holger Voss wrote:
> "Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und
> ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem
> Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis
> erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser
> Verbindungsversuche." (aus: § 206 StGB)
>
> Wenn und weil sich meine Beteiligung an Telekommunikationsvorgängen
> anhand der Vorratsspeicherung von IP-Adressen (sei es für zwei Tage oder
> für zwei Jahre) nachvollziehen lässt, ist damit m. E. offensichtlich
> (und leitet sich direkt aus der o. g. Definition ab), dass die
> Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen das Fernmeldegeheimnis verletzt.
"offensichtlich" mag das fuer dich sein, aber die Zuordnung
IP-Adresse <-> Kundenverhaeltnis ist *nicht*
- Inhalt der Telekommunikation
oder
- Beteiligung an einem Kommunikationsvorgang
oder
- erfolgloser Verbindungsversuch
sondern einfach nur "das Erteilen eines zeitlich befristeten Kommunikations-
Identifiers".
Wenn jemand Deine Flows speichert, oder der *andere* Endpunkt die
Tatsache "von *da* ist eine Verbindung gekommen" speichert, *das*
sind unzweifelhaft "Inhalte der Kommunikation und ihre naeheren
Umstaende".
Die Existenz des Identifiers besagt nicht mal, ob Du ueberhaupt Daten
verschickt hast.
gert
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