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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Am 3 Feb 2006, um 18:28 hat Gert Doering geschrieben:


> 
> "offensichtlich" mag das fuer dich sein, aber die Zuordnung 
> IP-Adresse <-> Kundenverhaeltnis ist *nicht*
> 
>  - Inhalt der Telekommunikation
> 
> oder
> 
>  - Beteiligung an einem Kommunikationsvorgang

Doch. Durch diese Zuordnung soll der Beteiligte eines 
Kommunikationsvorgangs identifiziert werden. Ein zunaechst noch anonym 
hinter einer IP-Adresse stehender User soll mit Namen und Adresse vom 
ISP benannt werden.


> 
> sondern einfach nur "das Erteilen eines zeitlich befristeten
> Kommunikations- Identifiers".

Genau. Und gerade dieses "nur" betrifft das Fernmeldegeheimnis in 
seinem Kern. Alle Einzelumstaende eines Kommunikationsvorgangs, also 
gerade auch wer wann mit welcher IP online gegangen ist, fallen unter 
Art. 10 GG.

Es geht naermlich hier darum, dass den bereits bekannten naeheren 
Umstaenden eines indivduellen Informationszugriffs noch eine konkrete 
Person zugeordnet werden muss. Das ist in dem Fall naemlich das letzte 
und zentrale Detail des Kommunikationsvorgangs und als solches 
selbstredend vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
ts@cplus.de
http://www.haftung-im-internet.de
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Rechtsanwaelte AFS
http://www.afs-rechtsanwaelte.de


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