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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



* Thomas Stadler wrote:
> Du kennst die tk-rechtliche Terminologie offenbar nicht. Das macht die
> Diskussion schwierig.

Mag sein, deswegen diskutieren wir ja.

> Nochmal: Jedenfalls dynamische IP-Adressen sind keine Stammdaten. Das
> TK-Recht spricht uebrigens von Bestandsdaten. Bestandsdaten sind die,
> die fuer den vertraglichen Rahmen zwischen Diensteanbieter und Kunden
> von Bedeutung sind (Begruendung und Aenderung des
> Vertragsverhaeltnisses), waehrend sich im Gegensatz dazu die
> Verkehrsdaten (Verbindungsdaten) auf einen konkreten
> Kommunikationsvorgang beziehen.

In dem Sinne sind "dynamische IP-Adressen" weder Bestandsdaten noch
Verkehrsdaten, da sie sich weder auf den Vertrag noch auf den konkreten
Kommunikationsvorgang beziehen.

> Eine dynamische IP-Adresse wird aber erst beim Verbindungsaufbau
> zugeteilt, beim naechsten mal ist es eine andere.

Dieser Verbindungsaufbau, bei dem eine dynamische IP-Adresse zugeteilt wird,
ist nicht der Verbindungsaufbau, der eine Telekommunikation darstellt. Er
ist vielmehr eine Vorbereitung der Kommunikationsanlage ohne Bezug zu einer
konkreten Verbindung.

> Das sind also ganz typische Verkehrsdaten.

Nein.

> Auch statische IP-Adressen sind Verkehrsdaten (was auch sonst?).

Bestandsdaten oder (telekommunikation)verbindungsübergreifende Konfigurationen.

> Lies mal bitte § 96 TKG. Dort wird relativ klar definiert, dass Nummern
> oder sonstige Anschlusskennungen (hierunter fallen auch IP-Adressen)
> Verkehrsdaten sind.

Da steht nicht, das eine einzelne IP-Adresse ein Verkehrsdatum ist, sondern
nur daß die Paare von IP-Adressen, die eine Telekommunikationsverbindung
charakterisieren, ein Verkehrsdatum ist.

Ja, das ist ein Unterschied.

> Deine obige Aussage, das Fernmeldegeheimnis wuerde keine Stammdaten -
> Du meinst wohl die Bestandsdaten - schuetzen, ist in dieser
> Allgemeinheit uebrigens falsch.

Das mag sein. Im Rahmen der bisherigen Diskussion wurde dies jedoch noch
nicht bemüht.

> Name und Adresse des Nutzers sind klassische Bestandsdaten, weshalb die
> von Thomas Hochstein genannten Landgerichte unreflektiert davon
> ausgehen, dass das nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses
> unterfaellt.

Diese sind nur als Bestandsdaten abfragbar, wenn ein Zuordnung diese Abfrage
überhaupt initieren konnte.

> Der entscheidende Punkt ist aber der, dass keine Bestandsdaten isoliert
> abgefragt werden, sondern diese Bestandsdaten in den Kontext eines
> konkreten, einzelnen Kommunikationsvorgangs gesetzt werden.

Die Art der Gewinnung von Daten ist nicht hinreichend für eine
Charakterisierung derselben. Die Tatsache, daß Kombinationen von Daten einer
bestimmten Reglung unterliegen, impliziert nicht, daß die unkombinierten
Daten der gleichen Reglung unterliegen. Und dieser unzulässige Schluß wird
hier immer wieder gebracht.

> Gerade dann, wenn die Auskunft erst erteilt werden kann, nachdem vom
> ISP eine Verknuepfung von Bestands- und Verkehrsdaten vorgenommen
> worden ist und diese beiden Aspekte zusammengefuehrt worden sind, liegt
> ein klassicher Eingriff ins Fernmeldegeheimnis vor.

Wie kommst Du darauf, daß der ISP eine Verknüpfung von Verkehrsdaten und
Bestandsdaten vornehmen muß? Ich - als ISP - muß das nur, wenn NAT im Spiel
ist.

> Das Gesetz sagt das in § 88 TKG auch sehr klar. Gueschuetzt ist naemlich
> insbesondere der Umstand, ob jemand an einem Kommunikationsvorgang
> beteiligt war.

Diese Aussage, ob jemand einem konkreten Telekommunikationsvorgang beteiligt
war, folgt nicht aus der Zuteilung einer IP-Adresse alleine. Zu dieser
Aussage gelangt man nur, wenn man tatsächlich Verkehrsdaten vorliegen hat.
Die Zuteilung von IP-Adressen ist aber kein Kommunikationsvorgang in dem
hier diskutierten Sinne.

> Die Abfrage dient aber ausschliesslich der Ermittlung der Person, die an
> dem konkreten Kommunikationsvorgang beteiligt war.

Und? Eine IP-Adresse zugeteilt zu bekommen, heißt nicht zu kommunizieren.

> Ihr koennt hier schon die Ansicht vertreten, dass das alles nicht 
> schuetzenswert ist.

Nein, es ist schützenswert! Aber bitte aus den korrekten Rechtsgründen!

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