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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



* Martin Uecker wrote:
> Hm, im Gesetz steht überhaupt nix von Verbindungen. Da steht sogar
> ganz klar, daß Nummer oder Kennung zu ven Verkehrsdaten gehören,
> und davon, daß etwa nur die Kombination der Kennung zweier
> Endpunkte, die zusammen eine Verbindung charakterisieren,
> Verkehrsdaten wären, sehe ich hier auch nicht.

Ich schon.

> TKG §2
>
> 30.  	"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines
> 	Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt
> 	werden;

In der Allgemeinheit ist das eine Streitfrage für Gerichte, aber keine
Definition.

> Und in § 96 mit der Überschrift "Verkehrsdaten" werden "Nummer oder
> Kennung" der beteiligten Anschlüsse explizit genannt:
>
> (1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben und
> verwenden, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke
> erforderlich ist:
>
> 1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der
>    Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei
>    Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen
>    Anschlüssen auch die Standortdaten,

"Der beteiligten Anschlüsse" ist die Paarbildung, die Du suchst.

Die Nummern oder Kennungen eines Anschlusses ohne Vorliegen einer konkreten
Kommunikationsverbindung ist davon nicht erfaßt.

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