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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



* Martin Uecker wrote:
> On Mon, Feb 06, 2006 at 09:18:55PM +0000, Lutz Donnerhacke wrote:
>> * Martin Uecker wrote:
>> > TKG §2
>> >
>>> 30. "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines
>>>     Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt
>>>     werden;
>>
>> In der Allgemeinheit ist das eine Streitfrage für Gerichte, aber keine
>> Definition.
>
> Warum nicht? Was muß man denn schreiben, wenn man es
> wirklich in dieser Allgemeinheit gemeint?

In dieser Allgemeinheit sind auch die Seriennummern beteiligter
Netzkomponenten, Leitungsnummern von Standleitungen, Einwahl- und abgehende
ISDN-Kennungen, Tabellennummern des BGP, AS-Nummern, Passworte von OSPF etc.
pp. erfaßt.

In dieser Allgemeinheit kann man es nicht meinen.

>>> 1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der
>>>    Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei
>>>    Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen
>>>    Anschlüssen auch die Standortdaten,
>>
>> "Der beteiligten Anschlüsse" ist die Paarbildung, die Du suchst.
>>
>> Die Nummern oder Kennungen eines Anschlusses ohne Vorliegen einer
>> konkreten Kommunikationsverbindung ist davon nicht erfaßt.
>
> Diese Interpretation kann ich aus dem Wortlaut des Gesetzes so
> nicht nachvollziehen.

Vielleicht hilft es Dir, wenn Du Dir klarmachst, daß eine Verbindung zwecks
eines typischen Downloads aus einem Quintupel der folgenden Kennungen
besteht: Protokollnummer, Routingkennungen für Hin- und Rückrichtungen und
die Kanalkennungen für die jeweiligen Endstellen, die im Kontext der
Routingkennungen zu verwenden sind.

Was klassifiziert eine einzelne Routingkennung den gleichen Status zu haben,
wie das ganze Quintupel?

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