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AW: BGHZ 66, 182 (Fernsehen, Newsserver, Schwarze Bretter)



>Das ist ein Auftrag des MulitimediaG, dass hier eine spezifische Regelung
>treffen
>muss. Das hat aber nix mit Rundfunk zu tun. Man kann sich an den im >Rundfunk
>gemachten Erfahrungen orientieren, mehr aber auch nicht.

Gut, dann sind wir uns einig. Ich wurde eine objektiv-rechtliche Sicht
befurworten, ob das Kind dann "Rundfunk" heist, ist mir egal. Bzw. nicht egal,
weil ja kein normaler Mensch beim Wort "Rundfunk" an den Streit zwischen
Objektivrechtlern und Subjektivrechtlern denkt.
Allerdings mus ich darauf hinweisen, das Bullinger in dem von Dir zitierten
Aufsatz und auch sonst die These vertritt, das die Marktkrafte allein dafur
sorgen, das der Einzelne eine maximale Kommunikationsfreiheit hat. Diese These
wurde ich bezweifeln.