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Re: rueckwirkende nichtigkeit einer digitalen unterschrift



> 
> > Vergesst bitte nicht, dass die Unterschrift nur in dem 
> > Augenblick wirksam sein muss, in dem der Vertrag 
> > geschlossen wurde. Spaetere Vorkommnisse hindern
> > das wirksame Zustandekommen nicht.
> 
> Nein Rigo. Es ist ein Problem der elektronischen Unterschriften kein
> Altersnachweis zu haben. Sie koennen beliebig rueckwirkend gefaelscht
> werden und sind deshalb bei Schluesselkompromittierung juristisch
> rueckwirkend ungueltig zu machen, um nicht in Paradoxa zu laufen.
> 
nein, lutz.
genauso wie ein vertrag per handschlag gueltig ist, ist es
auch ein solcher vertrag.
das problem ist bestenfalls die beweisbarkeit, die in bestimmten
faellen problematisch werden kann.

rolf
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Rolf Weber <weber@iez.com> | All I ask is a chance
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