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Re: in-stadt - Domains (fwd)



Hallo,

das ist vielleicht auch fuer FITUG interessant: ein Urteil ueber
Namensrecht und Domains.

gert

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"Schutz von Internet-Adressen"

Erstmals war der Schutz von Internet-Adressen Gegenstand einer Entscheidung.
Das Landgericht Heidelberg hatte darueber zu entscheiden. ob die Verwendung
der Internet-Adresse heidelberg.de eine unbefugte Verwendung eines fremden
Namens darstellt. Das Landgericht Mannheim bejahte dies und gewaehrte der
Stadt Heidelberg einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 12 BGB. Danach
kann der Berechtigte von einem anderen die Beseitigung der Beeintraechtigung
verlangen sofern »das Recht zum Gebrauch eines Namens den Berechtigten von
einem anderen bestritten oder das Interesse des Berechtigten dadurch
verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht«. Sind
weitere Beeintraechtigungen zu befuerchten, so kann der Betroffene auf
Unterlassung klagen. Die Beklagten, die ihr Geschaeft in der Form einer
BGB-Gesellschaft betrieben, wollten eine Datenbank mit Informationen ueber
die Region Rhein-Neckar mittels Internet publizieren. Die Benutzeradressen
sind in sogenannte >>domains<< und >>subdomains<< eingeteilt, wobei in
Deutschland ueblicherweise der Zusatz >>.de<< verwendet wird. Der
Domain-Name wird normalerweise in abgekuerzter Form verwendet, wobei die
Bezeichnung >>heidelherg.de<< war. Die Beklagten hatten mit der Klaegerin
Gespraeche ueber eine gemeinsame Zusammenarbeit gefuehrt und auch eine
Projektbeschreibung vorgelegt. Ab 15.2.1996 stellten sie ein
Informationssystem unter der Domain-Anschrift >>heidelherg.de<< im World
Wide Web (WWW) zur Verfuegung. Die Stadt Heidelberg ihrerseits wollte im
Dezember 1995 die Domain >>heidelberg.de<< registrieren lassen. Durch die
Verwendung dieser Bezeichnung sah sich die Klaegerin in ihrem Namensrecht
beeintraechtigt und verklagte die Beklagten auf Unterlassung. Zur
Begruendung fuehrte sie an. dass in vielen Faellen der Anwender davon
ausgeht, dass eine Internetadresse mit dem Namen des Inhabers uebereinstimmt
oder zumindest mit diesem im Zusammenhang stehe.

Demgegenueber wendeten die Beklagten ein, die vom German Network Information
Center (DE-NIC) in Karlsruhe vergebene Adresse werde nicht namensmaessig
benutzt. Im uebrigen sei es unueblich, eine Adresse >>auf gut Glueck<<
einzugeben. Zudem koenne die Klaegerin ihre Domain als >>stadt
heidelberg.de« benennen. Ausserdem gebe es weitere Orte und ueber 400
Familien mit dem Namen Heidelberg.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Grossteil der
Benutzer wuerde nach seiner Ansicht die Adresse >>heidelberg.de<< mit der
Stadt Heidelberg in Verbindung bringen und erwarten, Informationen ueber
diese Stadt bzw. von dieser Stadt zu erhalten. Der Zugang, der haeufig ueber
ein Suchprogramm erfolgt, sei nicht von entscheidender Bedeutung.
Internet-Adressen wuerden in vielfaeltiger und unterschiedlicher Weise z.B.
auch ueber gedruckte Verzeichnisse zur Verfuegung gestellt. Die Beklagten
haetten auch an der Bezeichnung >>heidelberg<< keinerlei Rechte, so dass sie
gegenueber der Stadt Heidelberg auch nicht privilegiert seien. Ob ein
Interessensausgleich mit anderen Gemeinden oder Personen gleichen Namens
erforderlich sei, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. 
Es komme auch nicht darauf an, ob eine dritte Stelle den Namen als frei
deklariert habe. /Verantwortlich ist der Verwender/ Das Landgericht gab
daher dem Unterlassungsbegehren der Stadt Heidelberg statt.

LG Mannnheim. Urteil vom 8.3.1996. 7 0 60/96 CR 96/353 ff."


NAMENSRECHT
Nach § 37 HGB kann derjenige der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht
vom Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Fima durch
Festsetzung von Ordnungsgeld angehalten werden (§ 37 I HGB). Er kann zudem
auf Unterlassung des Gebrauchs der Firma in Anspruch genommen werden.
Gemaess § 12 iVm § 823 BGB hat derjenige der vorsaetzlich oder fahrlaessig
ein sonstiges Recht (Namensrecht) eines anderen widerrechtlich verletzt, dem
diesen entstehenden Schaden zu ersetzen.


zitiert von M. H. nach: Computer Reseller News 15/96, 19.07.96, S.54, Haar 1996

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Is the Internet becoming crowded...?
                                                            //www.muc.de/~gert
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