[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
PE: ECO: Material
- To: debate@fitug.de
- Subject: PE: ECO: Material
- From: lutz@as-node.jena.thur.de (Lutz Donnerhacke)
- Date: Wed, 4 Sep 1996 23:02:11 +0200 (MET DST)
- Comment: This Message comes from the debate mailing list.
- Organization: AS-Node Jena: Linux im Selbstversuch
- Sender: owner-debate@fitug.de
* =?ISO-8859-1?Q?Kristian_K=F6hntopp?= wrote:
> Schon klar. Man sollte dies nur irgendwie in einer PE zu diesem
> Thema erw=E4hnen. Gar nicht politisch zu Inhalten Stellung nehmen,
> sondern nur Fakten aufz=E4hlen in der Art:
>
> - Die Staatsanwaltschaft xyz hat festgestellt ... und fordert die
> Sperrung von ...
> - Eco hat darauf entsprechend reagiert und ...
> - Im Ausland wurden daraufhin die gesperrten Server xyz und abc
> nach def und ghi kopiert. Die
> Staatsanwaltschaft wurde dar=FCber informiert.
> - Au=DFerdem kann =FCber die folgenden =F6ffentlichen Proxy-Server
> auf die gesperrten Seiten
> zugegriffen werden, auch dann, wenn der Provider den Zugriff f=FCr
> sich selbst gesperrt hat:
> adresse, adresse, adresse. Um diese Proxies zu nutzen, m=FCssen
> sie in ihren WWW-Browser
> folgende Eintr=E4ge machen: List, list, list.
:Klar. Temporaer kann ich das Teil spiegeln und einen WWW-anonymizer in DE
:hochfahren, wenn Interesse besteht.
Nachtrag: Ich habe den Betreiber von xs4all um einem NFS Link gebeten,
dann kann ich es in DE anbieten, ohne es zu haben. Ebenso Nachtrag:
anonymizer Quellen sind nicht zu bekommen, Idee? Und noch abschliessend
ein Nachtrag: Die URL, die von ~tank/ ausgeht, zeigt auf
~tank/radikal/index.htm, die von XS4ALL zu einer Warnung veraendert wurde,
~tank/radikal/ oder ~tanb/radikal/index.html ist jedoch im Original
erhältlich.
Nun Quellen fuer die Verarbeitung zur PE:
p960901d.htm
Mitteilung der Internet Content Task Force (ICTF)
RA MICHAEL SCHNEIDER, ECO E.V.
Am 30.08. ist uns ein Telefax der Bundesanwaltschaft zugegangen, in
dem der eco e.V. über ein laufendes Ermittlungsverfahren informiert
wird. Wir wurden in diesem Zusammenhang gebeten, allen an die ICTF
(Internet Content Task Force) angeschlossenen
Internet-Service-Providern wörtlich folgendes mitzuteilen:
"Unter folgenden Adressen im Internet:
http://www.serve.com/spg/154/
http://www.xs4all.nl/~tank/radikal//154/
sowie unter Benutzung des Links auf der Seite
http://ourworld.compuserve.com/homepages/angela1/radilink.htm
ist die Gesamtausgabe der Druckschrift "radikal Nr. 154" abrufbar.
Teile des Inhalts dieser Druckschrift begründen den Anfangsverdacht
eines nach § 129a Abs.3 StGB strafbaren Werbens für eine
terroristische Vereinigung, einer nach § 140 Nr.2 StGB strafbaren
öffentlichen Billigung von Straftaten sowie den Anfangsverdacht eines
Vergehens der Anleitung zu Straftaten gemäß § 130a Abs.1 StGB. Der
Generalbundesanwalt hat daher ein Ermittlungsverfahren gegen die
Verbreiter dieser Druckschrift eingeleitet.
Sie werden darauf hingewiesen, daß Sie sich möglicherweise einer
Beihilfe zu diesen Straftaten strafbar machen, soweit Sie auch
weiterhin den Abruf dieser Seiten über Ihre Zugangs- und Netzknoten
ermöglichen sollten."
_________________________________________________________________
Namens der ICTF habe ich den Vorgang - einschließlich aller unter den
angegebenen URLs abrufbaren Dokumente - dokumentiert und das Schreiben
wie folgt beantwortet (Auszug):
I.
Die in Ihrem Schreiben enthaltene Mitteilung habe ich an die bei ECO
angeschlossenen Internet-Service-Provider (ISP) mit Post vom gleichen
Tage übermittelt. Die von Ihnen erbetene "Liste der Firmen, an welche
wir das Schreiben übermittelt haben", möchte ich Ihnen nicht ohne
vorherige telefonische Rücksprache zur Verfügung stellen.
Wie Sie wissen, versteht sich der ECO e.V. als Verband eines
wesentlichen Teils der deutschen Online-Wirtschaft; als solcher sind
wir jedoch in erster Linie verpflichtet, die Interessen unserer
Mitglieder zu wahren. Im Hinblick auf den in Ihrem Schreiben
vorbehaltenen Strafvorwurf wegen einer Beihilfe zu den Straftaten,
wegen derer das Ermittlungsverfahren geführt wird, bitte ich um
Verständnis für unsere augenblickliche Zurückhaltung.
Um Ihre Ermittlungen nicht zu behindern und Schaden von unseren
Mitgliedern abzuwenden, werde ich mich gleichwohl unverzüglich mit
Ihnen in Verbindung setzen. Die Mitarbeiter meiner Kanzlei sind im
übrigen angewiesen, Anrufe und Schreiben Ihrer Behörde mit Priorität
an mich weiterzuleiten.
II.
Materiellrechtlich vermag ich Ihrer Bewertung nicht zu folgen, ein ISP
sei gegebenenfalls wegen Beihilfe zu bestrafen, wenn er den Zugang zu
strafrechtswidrigen Dokumenten, die über das sogenannte "World Wide
Web" (WWW) abrufbar sind, nicht sperrt.
Strukturell betrachtet ist das WWW ein sogenanntes "Overlay-Netz", das
sich des eigentlichen Internets lediglich zur Übermittlung von Daten
bedient. Der ISP ist in einer solchen Konstellation nichts anderes,
als ein klassischer Daten-Carrier, der seinen Kunden als
Dienstleistung lediglich die Übermittlung von sogenannten "IP-Paketen"
anbietet. Die Nutzdaten, die als IP-Pakete über das Netz transportiert
werden, sind für ISPs de facto nicht identifizierbar. Die Provider
verfügen auch anderweitig über keinerlei Möglichkeiten, die Daten, die
als IP-Pakete über ihre Infrastruktur übermittelt werden, zur Kenntnis
zu nehmen, denn die auf der Applikationsebene verfüg- und auswertbaren
Daten befinden sich nicht in ihrem Herrschaftsbereich und sie werden
erst Recht nicht von den Providern im Internet verfügbar gemacht. In
diesem Zusammenhang habe ich mir erlaubt, zu überprüfen, auf welche
Weise die von Ihnen angegebenen URLs an das Internet angebunden sind.
Das Ergebnis gebe ich nachfolgend auszugsweise wieder: (es folgen
kommentierte Traceroutes) ...
III.
Hinzu kommt, daß auch bezweifelt werden muß, ob eine Auswertung der in
den IP-Paketen enthaltenen Nutzdaten-Elemente rechtlich zulässig wäre,
denn anhand der IP-Pakete läßt sich nicht eindeutig entscheiden, ob
die beförderten Daten im Rahmen einer individuellen
Kommunikationsbeziehung übermittelt wurden und daher gemäß § 85 Abs.3
des inzwischen in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetzes dem
Zugriff durch Dritte entzogen sind.
IV.
Die Sperrung des Zugangs zu vermeintlich strafrechtswidrigen Seiten im
WWW begegnet darüber hinaus auch praktischen Bedenken.
Die von Ihnen begehrte Sperrung der URL oder gar einzelner Dokumente
ist aus meiner Sicht technisch nicht darstellbar. Um dies zu
erläutern, sind zunächst einige Ausführungen zu dem DNS (Domain Name
Service) erforderlich. Das dem Internet zugrundeliegende Protokoll
TCP/IP verwendet 4-Byte-Adressen (die beispielsweise die Form
193.155.84.22 haben), womit ein Netzelement vollständig adressiert
ist. Da sich der Umgang mit derartigen Adressen für den Anwender als
schwierig darstellt, wurde mit dem DNS ein Namenssystem eingerichtet,
welches alphanumerische Zeichenketten auf die technischen Netzadressen
abbildet. Die Auflösung NameAdresse wird aber in der Regel bereits von
den Clients der Internet-Teilnehmer durchgeführt, so daß der ISP nicht
mehr erkennen kann, auf welche Domain bzw. auf welche URL sein Kunde
zugreift. Als Alternative zur Sperrung der URL kommt daher lediglich
die Sperrung eines Hosts, eines ganzen Netzes oder die Sperrung des
WWW-Ports eines Hosts in Betracht. Mit einer derartigen Maßnahme läßt
sich jedoch weder gewährleisten, daß vermeintlich strafrechtswidrige
Dokumente nicht mehr abgerufen werden können (bei stark frequentierten
WWW-Servern ist es nicht unüblich, ein Load-Ballancing durch
Verwendung mehrerer Hosts durchzuführen), noch kann sichergestellt
werden, daß unkritische Datenbestände nicht von der Sperrung betroffen
werden. Letzteres wiederum stellt sich aber als Verletzung einer
Hauptpflicht des zwischen dem ISP und seinen Kunden geschlossenen
Provider-Vertrages dar.
Anhand des von Ihnen auf Seite 2 Ihres Schreibens dargestellten
Beispieles läßt sich die Problematik deutlich aufzeigen. Das
vermeintlich strafrechtswidrige Dokument, das Sie erwähnen, stellt
sich bei näherer Betrachtung als rechtlich kaum angreifbar dar. In der
Fassung, die ich soeben abgerufen und zu meiner Akte genommen habe,
schreibt der Autor ausdrücklich folgendes:
"Aus aktuellem Anlaß wird hier die Erklärung zu den Durchsuchungen und
dem Verbot der »radikal« wiedergegeben. Vor dem Betätigen des unten
aufgeführten Links nach Amsterdam sollte diese unbedingt gelesen
werden, um Mißverständnissen vorzubeugen. Der benannte Link ist als
Hinweis auf die Seiten der »radikal«, als Möglichkeit der
Meinungsbildung bezüglich gerade strittiger Texte in der Zeitschrift
und als Protest gegen den Versuch, eine komplette Redaktion für
abgedruckte Äußerungen einzelner verantwortlich zu machen, gedacht.
Jede Auslegung in Richtung Gewaltverherrlichung, Aufforderung zur
Militanz oder Vertrieb einer verbotenen Publikation ist nicht
gerechtfertigt. Der Querverweis auf die »radikal« stellt keine
inhaltliche Aussage zu einzelnen Passagen der publizierten Ausgabe
dar. Er ist ein Beitrag gegen die Zensur in der Bundesrepublik
Deutschland."
Diese Ausführungen mag man aus politischer Sicht mißbilligen,
strafrechtswidrig sind sie jedoch nicht. Auch der weitere Text ist aus
meiner Sicht rechtlich nicht angreifbar. Selbst aus der Tatsache, daß
ein Hyperlink zu der RADIKAL-Ausgabe gesetzt ist, die von Ihnen
angegriffen wird, vermag ich keine strafrechtliche Verantwortung
abzuleiten. Für einen ISP, dem Sie nicht mehr als eine Parallelwertung
in der Laiensphäre zumuten können, gilt dies erst Recht.
Selbst wenn man aber unterstellen wollte, daß das Dokument
strafrechtswidrig wäre und daß einem ISP die Pflicht obläge, den
Zugang zu diesem Dokument zu sperren, wäre das praktisch nicht
darstellbar. Die URL "http://ourworld.compuserve.com", die den
WWW-Server bezeichnet, auf dem das Dokument abgelegt ist, wird auf die
Netzadresse 149.174.213.39 abgebildet. Ein ISP müßte den Zugang zu dem
gesamten Host sperren, womit er im konkreten Fall zahlreiche andere
Dokumente - darunter auch solche von völlig anderen Urhebern -
erfassen würde. Es wäre sogar denkbar, daß der Zugang zu allen
Dokumenten, die der Online-Dienst CompuServe im Rahmen seines
Web-Housing-Angebotes im Internet verfügbar macht, für die Kunden des
so handelnden ISPs nicht mehr erreichbar wären.
Angesichts der nicht erkennbaren Strafrechtsrelevanz des Dokumentes
wäre ein solches Vorgehen unverhältnismäßig und es würde auch einen
Schadensersatzanspruch aus PFV gegen den ISP begründen.
V.
Nach alledem sehen wir uns nicht in der Lage, den ECO angeschlossenen
ISPs die Sperrung der von Ihnen genannten URLs zu empfehlen, bevor uns
nicht weitere Informationen vorliegen, welche die Vermutung einer
strafrechtlichen Mitverantwortung begründen und die oben dargestellten
Bedenken zerstreuen. In der Erwartung einer dazu geeigneten
rechtlichen Stellungnahme Ihrer Behörde haben wir den ECO
angeschlossenen ISPs jedoch nahegelegt, die für eine Sperrung der
maßgeblichen Hosts erforderlichen Vorbereitungen zu treffen.
_________________________________________________________________
Die in dem Schreiben an die Bundesanwaltschaft erwähnte Empfehlung an
die bei ICTF angeschlossenen Provider enthielt folgenden Vorschlag:
1. Bitte prüfen Sie, ob Sie den Zugriff auf die angegebenen Hosts
"www.serve.com" und "www.xs4all.nl" oder auf den WWW-Port der
Hosts sperren können. Hinsichtlich der erwähnten Compuserve-Seite
sehe ich persönlich keine Möglichkeit, den Zugriff selektiv zu
sperren; ich bitte Sie jedoch, auch das noch einmal mit Ihren
Technikern zu überprüfen. Bereiten Sie sodann die erforderlichen
Maßnahmen vor, um eine Sperrung durchzuführen.
2. Ich selbst werde mich bemühen, mit dem Generalbundesanwalt
schnellstmöglich eine Klärung herbeizuführen. Bis dies erfolgt
ist, halte ich es für vertretbar, die Sperrung aufzuschieben. Um
eine Rücksprache habe ich mich noch am 30.08. bemüht, allerdings
konnte ich an diesem Tag keinen Kontakt mit dem zuständigen
Dezernenten herstellen.
3. Sobald ich detailliertere Informationen habe, werde ich mit
denjenigen ISPs, die den ECO-Dienst "ICTF" abonniert haben,
Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. ...
_________________________________________________________________
Zu einem Gespräch mit dem zuständigen Dezernenten kam es am Nachmittag
des 03.09. Man teilte mir mit, daß die Bundesanwaltschaft eine
grundlegend andere Rechtsauffassung vertritt, als die ICTF (eine kurze
Zusammenfassung unserer Rechtsansicht findet sich hier). Ein
Internet-Service-Provider mache sich jedenfalls dann der Beilhilfe
schuldig, wenn er untätig bleibe, nachdem man ihn über die URL eines
strafrechtswidrigen Dokumentes informiert hat. Ermittlungsverfahren
gegen die Provider seien bislang noch nicht eingeleitet worden, weil
man sich darauf verlasse, daß die Provider eine Bestrafung abwenden,
indem sie dem Wunsch der Bundesanwaltschaft nach Sperrung der
maßgeblichen URLs nachkommen.
Die Bundesanwaltschaft habe im vorliegenden Fall das Angebot der ICTF
aufgegriffen, das Gespräch mit uns als Zentralstelle zu suchen,
anstatt den sonst üblichen Weg zu gehen. Der "sonst übliche Weg" sei,
die Landesjustizministerien zu kontaktieren und über diese zu
veranlassen, daß polizeiliche Maßnahmen (Zwangsgeld, Ersatzvornahme)
ergriffen werden. Auch weitergehende Maßnahmen seien in diesem
Zusammenhang denkbar.
_________________________________________________________________
Die ICTF spricht daraufhin gegenüber den angeschlossenen Providern
folgende Empfehlung aus:
1. Die von der Bundesanwaltschaft angegriffenen Ausgaben der
Zeitschrift "RADIKAL" sind nach einer gestern von uns
durchgeführten Plausibilitätskontrolle in Teilen offensichtlich
rechtswidrig. Aus diesem Grunde und aufgrund der nicht eindeutig
bestimmbaren Rechtslage können sich deutsche
Internet-Service-Provider einer Mitwirkung in dem laufenden
Ermittlungsverfahren nicht völlig entziehen.
2. Eine Sperrung der URL
http://ourworld.compuserve.com/homepages/angela1/radilink.htm
ist aus unserer Sicht aber weder notwendig noch vertretbar. Wir
hatten den Eindruck, daß unsere diesbezügliche Argumentation von
der Bundesanwaltschaft verstanden wurde.
3. Die URLs http://www.serve.com/spg/154/ und
http://www.xs4all.nl/~tank/radikal//154/ bzw. die zugehörigen
Hosts sollten mit sofortiger Wirkung, aber zeitlich begrenzt für
die Dauer von 28 Tagen, gesperrt werden.
4. Eine Löschung der entsprechenden Einträge auf Proxy-Servern ist
erforderlich. Wir empfehlen, die Seiten dort - falls das im
Einzelfall möglich ist - durch den Inhalt von
http://www.anwalt.de/ictf/p960901d.htm zu ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
- für den ECO e.V. -
Michael Schneider
(Rechtsanwalt)
[IMAGE] Zurück zur ICTF-Leitseite.
_________________________________________________________________
Kommentare und Anregungen senden Sie bitte an: webmaster@anwalt.de.
Copyright © 1996 Rechtsanwalt Michael Schneider
Letzte Änderung am 04. September 1996
Die zitierte Seite: radilink.htm
_________________________________________________________________
»... Freiheit ist immer auch die Freiheit der Andersdenkenden ...«
Rosa Luxemburg
_________________________________________________________________
Aus aktuellem Anlaß wird hier die Erklärung zu den Durchsuchungen und
dem Verbot der »radikal« wiedergegeben. Vor dem Betätigen des unten
aufgeführten Links nach Amsterdam sollte diese unbedingt gelesen
werden, um Mißverständnissen vorzubeugen.
Der benannte Link ist als Hinweis auf die Seiten der »radikal«, als
Möglichkeit der Meinungsbildung bezüglich gerade strittiger Texte in
der Zeitschrift und als Protest gegen den Versuch, eine komplette
Redaktion für abgedruckte Äußerungen einzelner verantwortlich zu
machen, gedacht. Jede Auslegung in Richtung Gewaltverherrlichung,
Aufforderung zur Militanz oder Vertrieb einer verbotenen Publikation
ist nicht gerechtfertigt. Der Querverweis auf die »radikal« stellt
keine inhaltliche Aussage zu einzelnen Passagen der publizierten
Ausgabe dar. Er ist ein Beitrag gegen die Zensur in der Bundesrepublik
Deutschland.
_________________________________________________________________
Von Berlin aus organisiert eine Gruppe von ProfessorInnen,
PolitikerInnen, JournalistInnen, GewerkschafterInnen und KünstlerInnen
eine Sondernummer mit Texten aus der »radikal«. Die Auswahl traf die
Bundesanwaltschaft. Schon jetzt gibt es in diesem
HerausgeberInnenkreis Diskussionen um einzelne Texte. Und dies ist
auch der Sinn der Sondernummer selbst. Anhand der kriminalisierten
Texte soll eine Auseinandersetzung mit diesen als einem Teil von dem,
was in diesem Land schon wieder nicht erstellt, gedruckt und
vertrieben werden darf, stattfinden. Im folgenden wir die Erklärung
der HerausgeberInnen der Sondernummer dokumentiert:
_________________________________________________________________
Erklärung
Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Juni 1995 mittels mehrerer
Hundertschaften Polizei die Wohnungen und Räume von mehr als 50
Personen und Institutionen im gesamten Bundesgebiet durchsucht. Ziel
der Razzia waren die unbekannten HerausgeberInnen der Zeitschrift
»radikal«, deren weiteres Erscheinen verhindert werden soll.
Wir wehren uns gegen diese Form staatlicher Zensur per Polizei und
Paragraphen. Unabhängig davon, ob wir den Inhalt der Zeitschrift
gutheißen oder ablehnen, wenden wir uns entschieden gegen den -
wiederholten - Versuch, eine mißliebige Publikation zum Schweigen zu
bringen. Man muß die in der »rradikal« vertretenen Inhalte nicht
teilen, um ihr Recht auf Erscheinen jedoch zu bejahen. Die »radikal«
ist aus der Geschichte der außerparlamentarischen Linken entstanden
und ist immer auch ein Spiegelbild dieses Teils der neuen sozialen
Bewegungen gewesen. Ihr Inhalt ist entsprechend heterogen;
ausdrücklicher Bestandteil des Konzeptes ist es, Gruppen zu Wort
kommen zu lassen, die nicht in bürgerlichen Medien repräsentiert
werden.Die Auseinandersetzung mit publizierrten Thesen - auch, wenn
sie diese gesellschaftsform kritisieren - darf und soll nicht mit
staatlicher Repression geführt werden.
Der Versuch der Bundesanwaltschaft, die Redaktion einer Zeitschrift zu
einer kriminellen Vereinigung zu erklären, ist der Versuch, das Recht
auf Meinungsfreiheit auszuhöhlen.
Wir geben diese Dokumentation bereits veröffentlichter und nun
verfolgter »radikal«-Beiträge heraus, um damit eine kritische
Auseinandersetzung jenseits von Polizeirazzien und Anklageschriften zu
fördern und gleichzeitig zu dokumentieren, wie in diesem Land mittels
des Staatsschutzes Politik betrieben wird.
_________________________________________________________________
UnterzeichnerInnen:
Antirassistische Initiative e.V. (Berlin), AStA TU (Berlin), Elke
Breitenbach (Landesjugendsekretärin der HBV Berlin), Carsten Dannel
(Junge DemokratInnen Berlin), Judith Demba, MdA (Bü90/Grü, Berlin),
Susanne Dittberner (Berlin), Peter Finger (Berlin), Prof. Peter
Grottian (FU Berlin), Wolfram Kempe (Schriftsteller, Berlin), Michael
Klöckner, Andreas Köhn (Stellv. Vors. IG Medien, Berlin-Brandenburg),
Hans Hermann Kotte (Journalist, Berlin), Jürgen Kuttner (Autor,
Moderator, Berlin), Prof. Wolf-Dieter Narr (FU Berlin), Gerd
Nowakowski, Uwe Rada (taz, Berlin), u.v.a.m.
_________________________________________________________________
Angela Marquardt und die »radikal«
Zu den in der »radikal« publizierten Texten hat Angela Marquardt ein
kritisches Verhältnis. Dies sagte sie bspw. dem Redakteur von »Spiegel
TV« im Rahmen des Interviews am 18.04.1996 (gesendet: 21.045.96).
Allein es passte scheinbar nicht in die Grundaussage des Beitrages. Es
wurde nicht gesendet. Auch der Mitarbeiter des »Focus« erhielt eine
klare Aussage zum Link auf dieser Seite. Auch ihm schien diese
offenbar nicht publicityträchtig genug. In der »Welt am Sonntag« vom
21.04.1996 ist zudem nochmals nachzulesen, warum der XS4ALL-Server
gelinkt wurde. Kritischer Umgang mit Militanz innerhalb der Linken ist
in bundesdeutschen, bürgerlichen Medien offenbar nicht gern gesehen.
Wohl aus Angst vor dem Verlust eines verkaufträchtigen Feindbildes.
Anders ist die Einmütigkeit , in der »Spiegel«, »Focus« und »Welt am
Sonntag« in deutlicher Unkenntnis über das Internet selbst gegen
Querverweise schießen, nicht zu erklären.
Für alle nochmals ein Zitat zum Mitschreiben: »Das Bauen von Bomben
sowie deren Einsatz lehne ich in jedem Zusammenhang ab. Ich
distanziere mich von den Anschlägen, über die in der »radikal«
berichtet wurde. Aber ich halte nichts davon, die Diskussion darüber
zu verbieten. Gerade zur Militanz gibt es erheblichen Bedarf an einer
Debatte.« - Angela Marquardt, 20.04.1996
_________________________________________________________________
* Vorsicht: »radikal« im Internet - ein Beitrag gegen Pressezensur
_________________________________________________________________
* Zurück zur Seite von Angela Marquardt
_________________________________________________________________
Und die juristischen Grundlagen der PE von ICTF: ispwww27.htm
Stellungnahme zur "Beihilfe" durch Internet Service Provider
RA MICHAEL SCHNEIDER, ECO E.V.
Die Bundesanwaltschaft vertritt in dem laufenden Ermittlungsverfahren
gegen die Autoren der Zeitschrift "radikal Nr. 154" sinngemäß die
Auffassung, daß sich ein Internet-Service-Provider (ISP) jedenfalls
dann der Beilhilfe schuldig macht, wenn er untätig bleibt, nachdem man
ihn über die URL eines strafrechtswidrigen Dokumentes informiert hat.
Die Internet Content Task Force (ICTF) ist demgegenüber - kurz gefaßt
- der Ansicht, daß
1. eine Beihilfe durch positives Tun nicht in Betracht kommt, da der
ISP weder vorsätzlich zur Begehung der Tat Hilfe leistet (der
Transport von IP-Paketen kann nicht schon gleichbedeutend sein mit
der Gewährung eines Zuganges zu Ressourcen im World Wide Web;
außerdem ermöglicht der ISP seinen Kunden nicht zielgerichtet den
Abruf rechtswidriger Dokumente), noch an der Tat (Zugänglichmachen
im WWW) überhaupt teilnimmt. Er beläßt es lediglich untätig bei
einem bestehenden Zustand.
2. Eine Beihilfe durch Unterlassen scheitert an der dazu
erforderlichen Garantenpflicht. Der Bundesgerichtshof hat dazu in
dem aus unserer Sicht vergleichbaren Fall Stellung genommen, in
dem Vermietern von den Vorinstanzen die Pflicht auferlegt worden
war, Straftaten in ihren Räumen zu verhindern. Die betreffenden
Urteile sind angefügt.
- für den ECO e.V. -
Michael Schneider
(Rechtsanwalt)
_________________________________________________________________
I. AUSZUG AUS DEM URTEIL DES BGH VOM 30.09.1992 (AZ. 2 STR 397/92):
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl,
Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen
und wegen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer zur
Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung
materiellen Rechts rügt, hat in dem aus dem Beschlußtenor zu
entnehmenden Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen
in O. im April und Mai 1990. Nach den Feststellungen vermieteten die
Angeklagte und ihr Ehemann im Februar 1990 eine auf ihrem
Wohngrundstück in O. gelegene Garage an die Mitangeklagten v.W. und K.
Diese verbrachten gestohlene Personenkraftwagen in die Garage und
versahen sie dort mit den Typenschildern und Fahrgestellnummern von
total beschädigten Unfallwagen, deren Kraftfahrzeugbriefe sie sich
beschafft hatten. Die so präparierten Fahrzeuge verkauften sie an
gutgläubige Abnehmer. Die Angeklagte, die hiervon zunächst nichts
wußte, wurde am 30. März 1990 von dem Mitangeklagten v.W. darüber
informiert, "womit er seinen Lebensunterhalt verdiente und was in der
gemieteten Garage gemacht wurde" (UA S. 42/43). Die Strafkammer lastet
der Angeklagten Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit
Urkundenfälschung an, weil sie es gestattet habe, daß die
Mitangeklagten in den Wochen nach dem 30. März 1990 in der Garage noch
an sieben gestohlenen Fahrzeugen zur Vorbereitung des späteren
Verkaufs die geschilderten Manipulationen vornahmen. Damit wird der
Angeklagten der Sache nach keine Beihilfehandlung durch aktives Tun,
sondern lediglich ein Unterlassen vorgeworfen.
Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zu den Straftaten der
Mitangeklagten durch Unterlassen scheidet aber aus. Sie käme nur in
Betracht, wenn die Angeklagte rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die
Mitangeklagten durch geeignete und zumutbare Maßnahmen an den
Fälschungshandlungen in der Garage zu hindern (§ 13 StGB). Daran fehlt
es. Zwar hat die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann durch die
Vermietung der Garage ermöglicht, daß die Mitangeklagten dort
Straftaten begehen konnten, doch kann hieraus keine Garantenpflicht
zur Verhinderung dieser Taten hergeleitet werden. Der Vermieter von
Räumen hat ebensowenig wie der Inhaber einer Wohnung (BGHSt 30, 391;
BGH; Urteil vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92) ohne weiteres rechtlich
dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten
begangen werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die Räume wegen ihrer
besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellen,
die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel
für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden können
(BGHSt 30, 391, 396). Daß die Garage der Angeklagten in diesem Sinne
eine besondere Gefahrenquelle darstellte, hat die Strafkammer aber
nicht festgestellt.
Da auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen das Verhalten der
Angeklagten den Vorwurf der Beihilfe zu den Straftaten der
Mitangeklagten nicht zu begründen vermag, war das angefochtene Urteil
insoweit aufzuheben. ...
II. AUSZUG AUS DEM URTEIL DE BGH VOM 22.09.1992 (AZ. 5 STR 379/92):
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung
ausgesetzt.
1. Nach den Feststellungen war die Angeklagte mit dem in diesem
Verfahren rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Rainer B. seit
1981 befreundet. Rainer B. trieb in der Zeit von Sommer 1989 bis Mitte
Juli 1991 Handel mit Betäubungsmitteln (Haschisch und Amphetamin). Im
Tatzeitraum war Rainer B., der keine eigene Wohnung hatte, polizeilich
unter der Anschrift seiner Mutter gemeldet. Zeitweise hielt er sich
auch in der Wohnung der Angeklagten auf. Seit Anfang 1992 sind die
Angeklagte und Rainer B. verheiratet.
Zur Tatbeteiligung der Angeklagten enthält das Urteil folgende
Feststellungen:
In zahlreichen Fällen erfolgte die Übergabe des Rauschgifts von Rainer
B. an einen Kunden (den Zeugen H.) in Anwesenheit der Angeklagten in
deren Wohnung, wo Rainer B. das Haschisch auch meistens - mit Wissen
und teilweise im Beisein der Angeklagten - portionierte und abpackte
(UA 4, 5). Auch die Amphetamingeschäfte Rainer B.s fanden mit Wissen
und Billigung der Angeklagten in ihrer Wohnung statt (UA 6).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus: Der Zeuge H.
habe einem Kriminalbeamten berichtet, er meine sich erinnern zu
können, daß die Angeklagte in dem einen oder anderen Fall auch das
Geld für die Betäubungsmittel kassiert habe; genau wisse er das aber
nicht mehr. Zwar habe der Angeklagte B. angegeben, die Angeklagte habe
seinen Rauschgiftgeschäften ablehnend gegenübergestanden und wegen
seiner Aktivitäten sei es öfter zum Streit zwischen ihnen gekommen.
Diese Aussage vermöge die Angeklagte jedoch nicht zu entlasten. Rainer
B. habe eingeräumt, in zahlreichen Fällen die zum Verkauf bestimmten
Drogen in der Wohnung der Angeklagten abgewogen, portioniert und
aufbewahrt zu haben, was sie letztlich geduldet habe. Unter
Berücksichtigung des langen Zeitraums, in dem die Geschäfte zwischen
dem Angeklagten und seinem Abnehmer, dem Zeugen H., abgelaufen seien
und der erheblichen Drogenmengen, die während dieser Zeit in der
Wohnung deponiert waren, könne es keinen Zweifel geben, daß die
Angeklagte das Verhalten ihres damaligen Freundes letztlich auch
gebilligt und ihm ihre Wohnung zur Durchführung seiner Drogengeschäfte
zur Verfügung gestellt habe (UA 8).
2. Die Auffassung der Strafkammer, die Angeklagte habe sich nach
diesen Feststellungen der Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
Eine Tätigkeit, mit der die Angeklagte ihrem jetzigen Ehemann Hilfe
zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat, läßt sich den
Feststellungen nicht entnehmen. Der Vorwurf, den die Strafkammer der
Angeklagten macht, beschränkt sich darauf, daß sie Rauschgiftgeschäfte
Rainer B.s letztlich gebilligt und deren Abwicklung in ihrer Wohnung,
die sie ihm nicht zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt hatte, in
der er vielmehr im Hinblick auf seine persönlichen Beziehungen zu der
Angeklagten teilweise wohnte, duldete. Damit wird der Angeklagten -
ungeachtet der Formulierung, sie habe die Wohnung zur Verfügung
gestellt - der Sache nach ausschließlich ein Unterlassen vorgeworfen.
Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln durch Unterlassen scheidet aber aus. Sie käme nur in
Betracht, wenn die Angeklagte rechtlich verpflichtet gewesen wäre,
Rainer B. durch geeignete und zumutbare Maßnahmen an der Abwicklung
der Betäubungsmittelgeschäfte in ihrer Wohnung zu hindern (§ 13 StGB).
Eine Garantenpflicht der Angeklagten zur Verhinderung dieser
Straftaten ergab sich aber weder aus dem Inhalt ihrer persönlichen
Beziehung zu Rainer B. noch aus ihrer Eigenschaft als Inhaberin der
Wohnung. Der Inhaber einer Wohnung hat nicht ohne weiteres rechtlich
dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten
begangen werden. Eine Garantenpflicht des Wohnungsinhabers kann sich
zwar dann ergeben, wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit oder Lage - also über ihre Eigenschaft als Wohnung und
damit als nach außen abgeschirmter, der Wahrnehmung dort geschehender
Vorgänge von außen entzogener Bereich hinaus - eine Gefahrenquelle
darstellt, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht
zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden
kann (BGHSt 30, 391, 396). Daß die Wohnung der Angeklagten in diesem
Sinne eine besondere Gefahrenquelle darstellte, hat die Strafkammer
indes nicht festgestellt.
Die danach aufgrund der bisherigen Feststellungen unzutreffende
Annahme, die Angeklagte habe sich der Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln schuldig gemacht, führt zur Aufhebung des Urteils
und zur Zurückverweisung.
[IMAGE] Zurück zur ICTF-Leitseite.
_________________________________________________________________
Kommentare und Anregungen senden Sie bitte an: webmaster@anwalt.de.
Copyright © 1996 Rechtsanwalt Michael Schneider
Letzte Änderung am 04. September 1996
Und noch die STGB Links: stgb130a.htm
§ 130A ANLEITUNG ZU STRAFTATEN.
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu
einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach
ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die
geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 2. öffentlich
oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu
fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
stgb_140.htm
§ 140. BELOHNUNG UND BILLIGUNG VON STRAFTATEN.
Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise
versucht worden ist,
1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3 ) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
stgb129a.htm
§ 129A BILDUNG TERRORISTISCHER VEREINIGUNGEN.
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211 , 212 oder 220a ),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a
oder des § 239b oder
3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den
Fällen der §§ 306 bis 308 , 310b Abs. 1 , des § 311 Abs. 1 , des §
311a Abs. 1 , der §§ 312 , 315 Abs. 1 , des § 316b Abs. 1 , des §
316c Abs. 1 oder des § 319
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist
auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für
sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der
Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2 )
mildern.
(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das
Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§
45 Abs. 2). (7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
--
| Lutz Donnerhacke +49/3641/380259 voice, -60 ISDN, -61 V.34 und Fax |
| Im Usenet ist es nach meiner Erfahrung ueblich, eine Sache erst |
| friedlich durch Diskussion zu loesen. Und wenn das nicht hilft, geht man |
| mit Keulen aufeinander los ;-) Ja, das ist barbarisch hier. |
| Das ist Usenet! Der Staerkere gewinnt. |
+--------------------------------amk@zikzak.snafu.de (Andreas M. Kirchwitz)-+