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PE: ECO: Material



* =?ISO-8859-1?Q?Kristian_K=F6hntopp?= wrote:
> Schon klar. Man sollte dies nur irgendwie in einer PE zu diesem
> Thema erw=E4hnen. Gar nicht politisch zu Inhalten Stellung nehmen,
> sondern nur Fakten aufz=E4hlen in der Art:
> 
> - Die Staatsanwaltschaft xyz hat festgestellt ... und fordert die
>   Sperrung von ...
> - Eco hat darauf entsprechend reagiert und ...
> - Im Ausland wurden daraufhin die gesperrten Server xyz und abc
>   nach def und ghi kopiert. Die
>   Staatsanwaltschaft wurde dar=FCber informiert.
> - Au=DFerdem kann =FCber die folgenden =F6ffentlichen Proxy-Server
>   auf die gesperrten Seiten
>   zugegriffen werden, auch dann, wenn der Provider den Zugriff f=FCr
>   sich selbst gesperrt hat:
>   adresse, adresse, adresse. Um diese Proxies zu nutzen, m=FCssen
>   sie in ihren WWW-Browser
>   folgende Eintr=E4ge machen: List, list, list.

:Klar. Temporaer kann ich das Teil spiegeln und einen WWW-anonymizer in DE
:hochfahren, wenn Interesse besteht.

Nachtrag: Ich habe den Betreiber von xs4all um einem NFS Link gebeten,
dann kann ich es in DE anbieten, ohne es zu haben. Ebenso Nachtrag:
anonymizer Quellen sind nicht zu bekommen, Idee? Und noch abschliessend
ein Nachtrag: Die URL, die von ~tank/ ausgeht, zeigt auf
~tank/radikal/index.htm, die von XS4ALL zu einer Warnung veraendert wurde,
~tank/radikal/ oder ~tanb/radikal/index.html ist jedoch im Original
erhältlich.

Nun Quellen fuer die Verarbeitung zur PE:

p960901d.htm

Mitteilung der Internet Content Task Force (ICTF)

  RA MICHAEL SCHNEIDER, ECO E.V.
  
   
   
   Am 30.08. ist uns ein Telefax der Bundesanwaltschaft zugegangen, in
   dem der eco e.V. über ein laufendes Ermittlungsverfahren informiert
   wird. Wir wurden in diesem Zusammenhang gebeten, allen an die ICTF
   (Internet Content Task Force) angeschlossenen
   Internet-Service-Providern wörtlich folgendes mitzuteilen:
   
   "Unter folgenden Adressen im Internet:
   
     
     
     http://www.serve.com/spg/154/
     http://www.xs4all.nl/~tank/radikal//154/
     
   
   
   sowie unter Benutzung des Links auf der Seite
   
     
     
     http://ourworld.compuserve.com/homepages/angela1/radilink.htm
     
   
   
   ist die Gesamtausgabe der Druckschrift "radikal Nr. 154" abrufbar.
   Teile des Inhalts dieser Druckschrift begründen den Anfangsverdacht
   eines nach § 129a Abs.3 StGB strafbaren Werbens für eine
   terroristische Vereinigung, einer nach § 140 Nr.2 StGB strafbaren
   öffentlichen Billigung von Straftaten sowie den Anfangsverdacht eines
   Vergehens der Anleitung zu Straftaten gemäß § 130a Abs.1 StGB. Der
   Generalbundesanwalt hat daher ein Ermittlungsverfahren gegen die
   Verbreiter dieser Druckschrift eingeleitet.
   
   Sie werden darauf hingewiesen, daß Sie sich möglicherweise einer
   Beihilfe zu diesen Straftaten strafbar machen, soweit Sie auch
   weiterhin den Abruf dieser Seiten über Ihre Zugangs- und Netzknoten
   ermöglichen sollten."
     _________________________________________________________________
   
   
   
   Namens der ICTF habe ich den Vorgang - einschließlich aller unter den
   angegebenen URLs abrufbaren Dokumente - dokumentiert und das Schreiben
   wie folgt beantwortet (Auszug):
   
   I.
   
   Die in Ihrem Schreiben enthaltene Mitteilung habe ich an die bei ECO
   angeschlossenen Internet-Service-Provider (ISP) mit Post vom gleichen
   Tage übermittelt. Die von Ihnen erbetene "Liste der Firmen, an welche
   wir das Schreiben übermittelt haben", möchte ich Ihnen nicht ohne
   vorherige telefonische Rücksprache zur Verfügung stellen.
   
   Wie Sie wissen, versteht sich der ECO e.V. als Verband eines
   wesentlichen Teils der deutschen Online-Wirtschaft; als solcher sind
   wir jedoch in erster Linie verpflichtet, die Interessen unserer
   Mitglieder zu wahren. Im Hinblick auf den in Ihrem Schreiben
   vorbehaltenen Strafvorwurf wegen einer Beihilfe zu den Straftaten,
   wegen derer das Ermittlungsverfahren geführt wird, bitte ich um
   Verständnis für unsere augenblickliche Zurückhaltung.
   
   Um Ihre Ermittlungen nicht zu behindern und Schaden von unseren
   Mitgliedern abzuwenden, werde ich mich gleichwohl unverzüglich mit
   Ihnen in Verbindung setzen. Die Mitarbeiter meiner Kanzlei sind im
   übrigen angewiesen, Anrufe und Schreiben Ihrer Behörde mit Priorität
   an mich weiterzuleiten.
   
   II.
   
   Materiellrechtlich vermag ich Ihrer Bewertung nicht zu folgen, ein ISP
   sei gegebenenfalls wegen Beihilfe zu bestrafen, wenn er den Zugang zu
   strafrechtswidrigen Dokumenten, die über das sogenannte "World Wide
   Web" (WWW) abrufbar sind, nicht sperrt.
   
   Strukturell betrachtet ist das WWW ein sogenanntes "Overlay-Netz", das
   sich des eigentlichen Internets lediglich zur Übermittlung von Daten
   bedient. Der ISP ist in einer solchen Konstellation nichts anderes,
   als ein klassischer Daten-Carrier, der seinen Kunden als
   Dienstleistung lediglich die Übermittlung von sogenannten "IP-Paketen"
   anbietet. Die Nutzdaten, die als IP-Pakete über das Netz transportiert
   werden, sind für ISPs de facto nicht identifizierbar. Die Provider
   verfügen auch anderweitig über keinerlei Möglichkeiten, die Daten, die
   als IP-Pakete über ihre Infrastruktur übermittelt werden, zur Kenntnis
   zu nehmen, denn die auf der Applikationsebene verfüg- und auswertbaren
   Daten befinden sich nicht in ihrem Herrschaftsbereich und sie werden
   erst Recht nicht von den Providern im Internet verfügbar gemacht. In
   diesem Zusammenhang habe ich mir erlaubt, zu überprüfen, auf welche
   Weise die von Ihnen angegebenen URLs an das Internet angebunden sind.
   Das Ergebnis gebe ich nachfolgend auszugsweise wieder: (es folgen
   kommentierte Traceroutes) ...
   
   III.
   
   Hinzu kommt, daß auch bezweifelt werden muß, ob eine Auswertung der in
   den IP-Paketen enthaltenen Nutzdaten-Elemente rechtlich zulässig wäre,
   denn anhand der IP-Pakete läßt sich nicht eindeutig entscheiden, ob
   die beförderten Daten im Rahmen einer individuellen
   Kommunikationsbeziehung übermittelt wurden und daher gemäß § 85 Abs.3
   des inzwischen in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetzes dem
   Zugriff durch Dritte entzogen sind.
   
   IV.
   
   Die Sperrung des Zugangs zu vermeintlich strafrechtswidrigen Seiten im
   WWW begegnet darüber hinaus auch praktischen Bedenken.
   
   Die von Ihnen begehrte Sperrung der URL oder gar einzelner Dokumente
   ist aus meiner Sicht technisch nicht darstellbar. Um dies zu
   erläutern, sind zunächst einige Ausführungen zu dem DNS (Domain Name
   Service) erforderlich. Das dem Internet zugrundeliegende Protokoll
   TCP/IP verwendet 4-Byte-Adressen (die beispielsweise die Form
   193.155.84.22 haben), womit ein Netzelement vollständig adressiert
   ist. Da sich der Umgang mit derartigen Adressen für den Anwender als
   schwierig darstellt, wurde mit dem DNS ein Namenssystem eingerichtet,
   welches alphanumerische Zeichenketten auf die technischen Netzadressen
   abbildet. Die Auflösung NameAdresse wird aber in der Regel bereits von
   den Clients der Internet-Teilnehmer durchgeführt, so daß der ISP nicht
   mehr erkennen kann, auf welche Domain bzw. auf welche URL sein Kunde
   zugreift. Als Alternative zur Sperrung der URL kommt daher lediglich
   die Sperrung eines Hosts, eines ganzen Netzes oder die Sperrung des
   WWW-Ports eines Hosts in Betracht. Mit einer derartigen Maßnahme läßt
   sich jedoch weder gewährleisten, daß vermeintlich strafrechtswidrige
   Dokumente nicht mehr abgerufen werden können (bei stark frequentierten
   WWW-Servern ist es nicht unüblich, ein Load-Ballancing durch
   Verwendung mehrerer Hosts durchzuführen), noch kann sichergestellt
   werden, daß unkritische Datenbestände nicht von der Sperrung betroffen
   werden. Letzteres wiederum stellt sich aber als Verletzung einer
   Hauptpflicht des zwischen dem ISP und seinen Kunden geschlossenen
   Provider-Vertrages dar.
   
   Anhand des von Ihnen auf Seite 2 Ihres Schreibens dargestellten
   Beispieles läßt sich die Problematik deutlich aufzeigen. Das
   vermeintlich strafrechtswidrige Dokument, das Sie erwähnen, stellt
   sich bei näherer Betrachtung als rechtlich kaum angreifbar dar. In der
   Fassung, die ich soeben abgerufen und zu meiner Akte genommen habe,
   schreibt der Autor ausdrücklich folgendes:
   
   "Aus aktuellem Anlaß wird hier die Erklärung zu den Durchsuchungen und
   dem Verbot der »radikal« wiedergegeben. Vor dem Betätigen des unten
   aufgeführten Links nach Amsterdam sollte diese unbedingt gelesen
   werden, um Mißverständnissen vorzubeugen. Der benannte Link ist als
   Hinweis auf die Seiten der »radikal«, als Möglichkeit der
   Meinungsbildung bezüglich gerade strittiger Texte in der Zeitschrift
   und als Protest gegen den Versuch, eine komplette Redaktion für
   abgedruckte Äußerungen einzelner verantwortlich zu machen, gedacht.
   Jede Auslegung in Richtung Gewaltverherrlichung, Aufforderung zur
   Militanz oder Vertrieb einer verbotenen Publikation ist nicht
   gerechtfertigt. Der Querverweis auf die »radikal« stellt keine
   inhaltliche Aussage zu einzelnen Passagen der publizierten Ausgabe
   dar. Er ist ein Beitrag gegen die Zensur in der Bundesrepublik
   Deutschland."
   
   Diese Ausführungen mag man aus politischer Sicht mißbilligen,
   strafrechtswidrig sind sie jedoch nicht. Auch der weitere Text ist aus
   meiner Sicht rechtlich nicht angreifbar. Selbst aus der Tatsache, daß
   ein Hyperlink zu der RADIKAL-Ausgabe gesetzt ist, die von Ihnen
   angegriffen wird, vermag ich keine strafrechtliche Verantwortung
   abzuleiten. Für einen ISP, dem Sie nicht mehr als eine Parallelwertung
   in der Laiensphäre zumuten können, gilt dies erst Recht.
   
   Selbst wenn man aber unterstellen wollte, daß das Dokument
   strafrechtswidrig wäre und daß einem ISP die Pflicht obläge, den
   Zugang zu diesem Dokument zu sperren, wäre das praktisch nicht
   darstellbar. Die URL "http://ourworld.compuserve.com", die den
   WWW-Server bezeichnet, auf dem das Dokument abgelegt ist, wird auf die
   Netzadresse 149.174.213.39 abgebildet. Ein ISP müßte den Zugang zu dem
   gesamten Host sperren, womit er im konkreten Fall zahlreiche andere
   Dokumente - darunter auch solche von völlig anderen Urhebern -
   erfassen würde. Es wäre sogar denkbar, daß der Zugang zu allen
   Dokumenten, die der Online-Dienst CompuServe im Rahmen seines
   Web-Housing-Angebotes im Internet verfügbar macht, für die Kunden des
   so handelnden ISPs nicht mehr erreichbar wären.
   
   Angesichts der nicht erkennbaren Strafrechtsrelevanz des Dokumentes
   wäre ein solches Vorgehen unverhältnismäßig und es würde auch einen
   Schadensersatzanspruch aus PFV gegen den ISP begründen.
   
   V.
   
   Nach alledem sehen wir uns nicht in der Lage, den ECO angeschlossenen
   ISPs die Sperrung der von Ihnen genannten URLs zu empfehlen, bevor uns
   nicht weitere Informationen vorliegen, welche die Vermutung einer
   strafrechtlichen Mitverantwortung begründen und die oben dargestellten
   Bedenken zerstreuen. In der Erwartung einer dazu geeigneten
   rechtlichen Stellungnahme Ihrer Behörde haben wir den ECO
   angeschlossenen ISPs jedoch nahegelegt, die für eine Sperrung der
   maßgeblichen Hosts erforderlichen Vorbereitungen zu treffen.
     _________________________________________________________________
   
   
   
   Die in dem Schreiben an die Bundesanwaltschaft erwähnte Empfehlung an
   die bei ICTF angeschlossenen Provider enthielt folgenden Vorschlag:
    1. Bitte prüfen Sie, ob Sie den Zugriff auf die angegebenen Hosts
       "www.serve.com" und "www.xs4all.nl" oder auf den WWW-Port der
       Hosts sperren können. Hinsichtlich der erwähnten Compuserve-Seite
       sehe ich persönlich keine Möglichkeit, den Zugriff selektiv zu
       sperren; ich bitte Sie jedoch, auch das noch einmal mit Ihren
       Technikern zu überprüfen. Bereiten Sie sodann die erforderlichen
       Maßnahmen vor, um eine Sperrung durchzuführen.
    2. Ich selbst werde mich bemühen, mit dem Generalbundesanwalt
       schnellstmöglich eine Klärung herbeizuführen. Bis dies erfolgt
       ist, halte ich es für vertretbar, die Sperrung aufzuschieben. Um
       eine Rücksprache habe ich mich noch am 30.08. bemüht, allerdings
       konnte ich an diesem Tag keinen Kontakt mit dem zuständigen
       Dezernenten herstellen.
    3. Sobald ich detailliertere Informationen habe, werde ich mit
       denjenigen ISPs, die den ECO-Dienst "ICTF" abonniert haben,
       Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. ...
       
   
     _________________________________________________________________
   
   
   
   Zu einem Gespräch mit dem zuständigen Dezernenten kam es am Nachmittag
   des 03.09. Man teilte mir mit, daß die Bundesanwaltschaft eine
   grundlegend andere Rechtsauffassung vertritt, als die ICTF (eine kurze
   Zusammenfassung unserer Rechtsansicht findet sich hier). Ein
   Internet-Service-Provider mache sich jedenfalls dann der Beilhilfe
   schuldig, wenn er untätig bleibe, nachdem man ihn über die URL eines
   strafrechtswidrigen Dokumentes informiert hat. Ermittlungsverfahren
   gegen die Provider seien bislang noch nicht eingeleitet worden, weil
   man sich darauf verlasse, daß die Provider eine Bestrafung abwenden,
   indem sie dem Wunsch der Bundesanwaltschaft nach Sperrung der
   maßgeblichen URLs nachkommen.
   
   Die Bundesanwaltschaft habe im vorliegenden Fall das Angebot der ICTF
   aufgegriffen, das Gespräch mit uns als Zentralstelle zu suchen,
   anstatt den sonst üblichen Weg zu gehen. Der "sonst übliche Weg" sei,
   die Landesjustizministerien zu kontaktieren und über diese zu
   veranlassen, daß polizeiliche Maßnahmen (Zwangsgeld, Ersatzvornahme)
   ergriffen werden. Auch weitergehende Maßnahmen seien in diesem
   Zusammenhang denkbar.
     _________________________________________________________________
   
   
   
   Die ICTF spricht daraufhin gegenüber den angeschlossenen Providern
   folgende Empfehlung aus:
    1. Die von der Bundesanwaltschaft angegriffenen Ausgaben der
       Zeitschrift "RADIKAL" sind nach einer gestern von uns
       durchgeführten Plausibilitätskontrolle in Teilen offensichtlich
       rechtswidrig. Aus diesem Grunde und aufgrund der nicht eindeutig
       bestimmbaren Rechtslage können sich deutsche
       Internet-Service-Provider einer Mitwirkung in dem laufenden
       Ermittlungsverfahren nicht völlig entziehen.
    2. Eine Sperrung der URL
       http://ourworld.compuserve.com/homepages/angela1/radilink.htm
       ist aus unserer Sicht aber weder notwendig noch vertretbar. Wir
       hatten den Eindruck, daß unsere diesbezügliche Argumentation von
       der Bundesanwaltschaft verstanden wurde.
    3. Die URLs http://www.serve.com/spg/154/ und
       http://www.xs4all.nl/~tank/radikal//154/ bzw. die zugehörigen
       Hosts sollten mit sofortiger Wirkung, aber zeitlich begrenzt für
       die Dauer von 28 Tagen, gesperrt werden.
    4. Eine Löschung der entsprechenden Einträge auf Proxy-Servern ist
       erforderlich. Wir empfehlen, die Seiten dort - falls das im
       Einzelfall möglich ist - durch den Inhalt von
       http://www.anwalt.de/ictf/p960901d.htm zu ersetzen.
       
   
   
   Mit freundlichen Grüßen
   
   - für den ECO e.V. -
   
   Michael Schneider
   (Rechtsanwalt)
   
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     _________________________________________________________________
   
      Kommentare und Anregungen senden Sie bitte an: webmaster@anwalt.de.
      Copyright © 1996 Rechtsanwalt Michael Schneider
      Letzte Änderung am 04. September 1996


Die zitierte Seite: radilink.htm

     _________________________________________________________________
   
»... Freiheit ist immer auch die Freiheit der Andersdenkenden ...«
      Rosa Luxemburg
     _________________________________________________________________
   
        Aus aktuellem Anlaß wird hier die Erklärung zu den Durchsuchungen und
        dem Verbot der »radikal« wiedergegeben. Vor dem Betätigen des unten
        aufgeführten Links nach Amsterdam sollte diese unbedingt gelesen
        werden, um Mißverständnissen vorzubeugen.
        
        Der benannte Link ist als Hinweis auf die Seiten der »radikal«, als
        Möglichkeit der Meinungsbildung bezüglich gerade strittiger Texte in
        der Zeitschrift und als Protest gegen den Versuch, eine komplette
        Redaktion für abgedruckte Äußerungen einzelner verantwortlich zu
        machen, gedacht. Jede Auslegung in Richtung Gewaltverherrlichung,
        Aufforderung zur Militanz oder Vertrieb einer verbotenen Publikation
        ist nicht gerechtfertigt. Der Querverweis auf die »radikal« stellt
        keine inhaltliche Aussage zu einzelnen Passagen der publizierten
        Ausgabe dar. Er ist ein Beitrag gegen die Zensur in der Bundesrepublik
        Deutschland.
     _________________________________________________________________

   Von Berlin aus organisiert eine Gruppe von ProfessorInnen,
   PolitikerInnen, JournalistInnen, GewerkschafterInnen und KünstlerInnen
   eine Sondernummer mit Texten aus der »radikal«. Die Auswahl traf die
   Bundesanwaltschaft. Schon jetzt gibt es in diesem
   HerausgeberInnenkreis Diskussionen um einzelne Texte. Und dies ist
   auch der Sinn der Sondernummer selbst. Anhand der kriminalisierten
   Texte soll eine Auseinandersetzung mit diesen als einem Teil von dem,
   was in diesem Land schon wieder nicht erstellt, gedruckt und
   vertrieben werden darf, stattfinden. Im folgenden wir die Erklärung
   der HerausgeberInnen der Sondernummer dokumentiert:
     _________________________________________________________________
   
    Erklärung
    
   
   
   Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Juni 1995 mittels mehrerer
   Hundertschaften Polizei die Wohnungen und Räume von mehr als 50
   Personen und Institutionen im gesamten Bundesgebiet durchsucht. Ziel
   der Razzia waren die unbekannten HerausgeberInnen der Zeitschrift
   »radikal«, deren weiteres Erscheinen verhindert werden soll.
   
   Wir wehren uns gegen diese Form staatlicher Zensur per Polizei und
   Paragraphen. Unabhängig davon, ob wir den Inhalt der Zeitschrift
   gutheißen oder ablehnen, wenden wir uns entschieden gegen den -
   wiederholten - Versuch, eine mißliebige Publikation zum Schweigen zu
   bringen. Man muß die in der »rradikal« vertretenen Inhalte nicht
   teilen, um ihr Recht auf Erscheinen jedoch zu bejahen. Die »radikal«
   ist aus der Geschichte der außerparlamentarischen Linken entstanden
   und ist immer auch ein Spiegelbild dieses Teils der neuen sozialen
   Bewegungen gewesen. Ihr Inhalt ist entsprechend heterogen;
   ausdrücklicher Bestandteil des Konzeptes ist es, Gruppen zu Wort
   kommen zu lassen, die nicht in bürgerlichen Medien repräsentiert
   werden.Die Auseinandersetzung mit publizierrten Thesen - auch, wenn
   sie diese gesellschaftsform kritisieren - darf und soll nicht mit
   staatlicher Repression geführt werden.
   
   Der Versuch der Bundesanwaltschaft, die Redaktion einer Zeitschrift zu
   einer kriminellen Vereinigung zu erklären, ist der Versuch, das Recht
   auf Meinungsfreiheit auszuhöhlen.
   
   Wir geben diese Dokumentation bereits veröffentlichter und nun
   verfolgter »radikal«-Beiträge heraus, um damit eine kritische
   Auseinandersetzung jenseits von Polizeirazzien und Anklageschriften zu
   fördern und gleichzeitig zu dokumentieren, wie in diesem Land mittels
   des Staatsschutzes Politik betrieben wird.
     _________________________________________________________________
   
      UnterzeichnerInnen:
   
   Antirassistische Initiative e.V. (Berlin), AStA TU (Berlin), Elke
   Breitenbach (Landesjugendsekretärin der HBV Berlin), Carsten Dannel
   (Junge DemokratInnen Berlin), Judith Demba, MdA (Bü90/Grü, Berlin),
   Susanne Dittberner (Berlin), Peter Finger (Berlin), Prof. Peter
   Grottian (FU Berlin), Wolfram Kempe (Schriftsteller, Berlin), Michael
   Klöckner, Andreas Köhn (Stellv. Vors. IG Medien, Berlin-Brandenburg),
   Hans Hermann Kotte (Journalist, Berlin), Jürgen Kuttner (Autor,
   Moderator, Berlin), Prof. Wolf-Dieter Narr (FU Berlin), Gerd
   Nowakowski, Uwe Rada (taz, Berlin), u.v.a.m.
     _________________________________________________________________
   
    Angela Marquardt und die »radikal«
   
   Zu den in der »radikal« publizierten Texten hat Angela Marquardt ein
   kritisches Verhältnis. Dies sagte sie bspw. dem Redakteur von »Spiegel
   TV« im Rahmen des Interviews am 18.04.1996 (gesendet: 21.045.96).
   Allein es passte scheinbar nicht in die Grundaussage des Beitrages. Es
   wurde nicht gesendet. Auch der Mitarbeiter des »Focus« erhielt eine
   klare Aussage zum Link auf dieser Seite. Auch ihm schien diese
   offenbar nicht publicityträchtig genug. In der »Welt am Sonntag« vom
   21.04.1996 ist zudem nochmals nachzulesen, warum der XS4ALL-Server
   gelinkt wurde. Kritischer Umgang mit Militanz innerhalb der Linken ist
   in bundesdeutschen, bürgerlichen Medien offenbar nicht gern gesehen.
   Wohl aus Angst vor dem Verlust eines verkaufträchtigen Feindbildes.
   Anders ist die Einmütigkeit , in der »Spiegel«, »Focus« und »Welt am
   Sonntag« in deutlicher Unkenntnis über das Internet selbst gegen
   Querverweise schießen, nicht zu erklären.
   
   Für alle nochmals ein Zitat zum Mitschreiben: »Das Bauen von Bomben
   sowie deren Einsatz lehne ich in jedem Zusammenhang ab. Ich
   distanziere mich von den Anschlägen, über die in der »radikal«
   berichtet wurde. Aber ich halte nichts davon, die Diskussion darüber
   zu verbieten. Gerade zur Militanz gibt es erheblichen Bedarf an einer
   Debatte.« - Angela Marquardt, 20.04.1996
     _________________________________________________________________
   
     * Vorsicht: »radikal« im Internet - ein Beitrag gegen Pressezensur
     _________________________________________________________________
   
     * Zurück zur Seite von Angela Marquardt
     _________________________________________________________________


Und die juristischen Grundlagen der PE von ICTF: ispwww27.htm

Stellungnahme zur "Beihilfe" durch Internet Service Provider

  RA MICHAEL SCHNEIDER, ECO E.V.
  
   Die Bundesanwaltschaft vertritt in dem laufenden Ermittlungsverfahren
   gegen die Autoren der Zeitschrift "radikal Nr. 154" sinngemäß die
   Auffassung, daß sich ein Internet-Service-Provider (ISP) jedenfalls
   dann der Beilhilfe schuldig macht, wenn er untätig bleibt, nachdem man
   ihn über die URL eines strafrechtswidrigen Dokumentes informiert hat.
   
   Die Internet Content Task Force (ICTF) ist demgegenüber - kurz gefaßt
   - der Ansicht, daß
    1. eine Beihilfe durch positives Tun nicht in Betracht kommt, da der
       ISP weder vorsätzlich zur Begehung der Tat Hilfe leistet (der
       Transport von IP-Paketen kann nicht schon gleichbedeutend sein mit
       der Gewährung eines Zuganges zu Ressourcen im World Wide Web;
       außerdem ermöglicht der ISP seinen Kunden nicht zielgerichtet den
       Abruf rechtswidriger Dokumente), noch an der Tat (Zugänglichmachen
       im WWW) überhaupt teilnimmt. Er beläßt es lediglich untätig bei
       einem bestehenden Zustand.
    2. Eine Beihilfe durch Unterlassen scheitert an der dazu
       erforderlichen Garantenpflicht. Der Bundesgerichtshof hat dazu in
       dem aus unserer Sicht vergleichbaren Fall Stellung genommen, in
       dem Vermietern von den Vorinstanzen die Pflicht auferlegt worden
       war, Straftaten in ihren Räumen zu verhindern. Die betreffenden
       Urteile sind angefügt.
   
   - für den ECO e.V. -
   
   Michael Schneider
   
   (Rechtsanwalt)
     _________________________________________________________________
   
  I. AUSZUG AUS DEM URTEIL DES BGH VOM 30.09.1992 (AZ. 2 STR 397/92):
   
   Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl,
   Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen
   und wegen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer zur
   Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
   verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung
   materiellen Rechts rügt, hat in dem aus dem Beschlußtenor zu
   entnehmenden Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel
   unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
   
   1. Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen
   in O. im April und Mai 1990. Nach den Feststellungen vermieteten die
   Angeklagte und ihr Ehemann im Februar 1990 eine auf ihrem
   Wohngrundstück in O. gelegene Garage an die Mitangeklagten v.W. und K.
   Diese verbrachten gestohlene Personenkraftwagen in die Garage und
   versahen sie dort mit den Typenschildern und Fahrgestellnummern von
   total beschädigten Unfallwagen, deren Kraftfahrzeugbriefe sie sich
   beschafft hatten. Die so präparierten Fahrzeuge verkauften sie an
   gutgläubige Abnehmer. Die Angeklagte, die hiervon zunächst nichts
   wußte, wurde am 30. März 1990 von dem Mitangeklagten v.W. darüber
   informiert, "womit er seinen Lebensunterhalt verdiente und was in der
   gemieteten Garage gemacht wurde" (UA S. 42/43). Die Strafkammer lastet
   der Angeklagten Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit
   Urkundenfälschung an, weil sie es gestattet habe, daß die
   Mitangeklagten in den Wochen nach dem 30. März 1990 in der Garage noch
   an sieben gestohlenen Fahrzeugen zur Vorbereitung des späteren
   Verkaufs die geschilderten Manipulationen vornahmen. Damit wird der
   Angeklagten der Sache nach keine Beihilfehandlung durch aktives Tun,
   sondern lediglich ein Unterlassen vorgeworfen.
   
   Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zu den Straftaten der
   Mitangeklagten durch Unterlassen scheidet aber aus. Sie käme nur in
   Betracht, wenn die Angeklagte rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die
   Mitangeklagten durch geeignete und zumutbare Maßnahmen an den
   Fälschungshandlungen in der Garage zu hindern (§ 13 StGB). Daran fehlt
   es. Zwar hat die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann durch die
   Vermietung der Garage ermöglicht, daß die Mitangeklagten dort
   Straftaten begehen konnten, doch kann hieraus keine Garantenpflicht
   zur Verhinderung dieser Taten hergeleitet werden. Der Vermieter von
   Räumen hat ebensowenig wie der Inhaber einer Wohnung (BGHSt 30, 391;
   BGH; Urteil vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92) ohne weiteres rechtlich
   dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten
   begangen werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die Räume wegen ihrer
   besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellen,
   die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel
   für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden können
   (BGHSt 30, 391, 396). Daß die Garage der Angeklagten in diesem Sinne
   eine besondere Gefahrenquelle darstellte, hat die Strafkammer aber
   nicht festgestellt.
   
   Da auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen das Verhalten der
   Angeklagten den Vorwurf der Beihilfe zu den Straftaten der
   Mitangeklagten nicht zu begründen vermag, war das angefochtene Urteil
   insoweit aufzuheben. ...
   
  II. AUSZUG AUS DEM URTEIL DE BGH VOM 22.09.1992 (AZ. 5 STR 379/92):
  
   Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten
   Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs
   Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung
   ausgesetzt.
   
   1. Nach den Feststellungen war die Angeklagte mit dem in diesem
   Verfahren rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Rainer B. seit
   1981 befreundet. Rainer B. trieb in der Zeit von Sommer 1989 bis Mitte
   Juli 1991 Handel mit Betäubungsmitteln (Haschisch und Amphetamin). Im
   Tatzeitraum war Rainer B., der keine eigene Wohnung hatte, polizeilich
   unter der Anschrift seiner Mutter gemeldet. Zeitweise hielt er sich
   auch in der Wohnung der Angeklagten auf. Seit Anfang 1992 sind die
   Angeklagte und Rainer B. verheiratet.
   
   Zur Tatbeteiligung der Angeklagten enthält das Urteil folgende
   Feststellungen:
   
   In zahlreichen Fällen erfolgte die Übergabe des Rauschgifts von Rainer
   B. an einen Kunden (den Zeugen H.) in Anwesenheit der Angeklagten in
   deren Wohnung, wo Rainer B. das Haschisch auch meistens - mit Wissen
   und teilweise im Beisein der Angeklagten - portionierte und abpackte
   (UA 4, 5). Auch die Amphetamingeschäfte Rainer B.s fanden mit Wissen
   und Billigung der Angeklagten in ihrer Wohnung statt (UA 6).
   
   Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus: Der Zeuge H.
   habe einem Kriminalbeamten berichtet, er meine sich erinnern zu
   können, daß die Angeklagte in dem einen oder anderen Fall auch das
   Geld für die Betäubungsmittel kassiert habe; genau wisse er das aber
   nicht mehr. Zwar habe der Angeklagte B. angegeben, die Angeklagte habe
   seinen Rauschgiftgeschäften ablehnend gegenübergestanden und wegen
   seiner Aktivitäten sei es öfter zum Streit zwischen ihnen gekommen.
   Diese Aussage vermöge die Angeklagte jedoch nicht zu entlasten. Rainer
   B. habe eingeräumt, in zahlreichen Fällen die zum Verkauf bestimmten
   Drogen in der Wohnung der Angeklagten abgewogen, portioniert und
   aufbewahrt zu haben, was sie letztlich geduldet habe. Unter
   Berücksichtigung des langen Zeitraums, in dem die Geschäfte zwischen
   dem Angeklagten und seinem Abnehmer, dem Zeugen H., abgelaufen seien
   und der erheblichen Drogenmengen, die während dieser Zeit in der
   Wohnung deponiert waren, könne es keinen Zweifel geben, daß die
   Angeklagte das Verhalten ihres damaligen Freundes letztlich auch
   gebilligt und ihm ihre Wohnung zur Durchführung seiner Drogengeschäfte
   zur Verfügung gestellt habe (UA 8).
   
   2. Die Auffassung der Strafkammer, die Angeklagte habe sich nach
   diesen Feststellungen der Beihilfe zum Handeltreiben mit
   Betäubungsmitteln schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht
   stand.
   
   Eine Tätigkeit, mit der die Angeklagte ihrem jetzigen Ehemann Hilfe
   zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat, läßt sich den
   Feststellungen nicht entnehmen. Der Vorwurf, den die Strafkammer der
   Angeklagten macht, beschränkt sich darauf, daß sie Rauschgiftgeschäfte
   Rainer B.s letztlich gebilligt und deren Abwicklung in ihrer Wohnung,
   die sie ihm nicht zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt hatte, in
   der er vielmehr im Hinblick auf seine persönlichen Beziehungen zu der
   Angeklagten teilweise wohnte, duldete. Damit wird der Angeklagten -
   ungeachtet der Formulierung, sie habe die Wohnung zur Verfügung
   gestellt - der Sache nach ausschließlich ein Unterlassen vorgeworfen.
   
   Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit
   Betäubungsmitteln durch Unterlassen scheidet aber aus. Sie käme nur in
   Betracht, wenn die Angeklagte rechtlich verpflichtet gewesen wäre,
   Rainer B. durch geeignete und zumutbare Maßnahmen an der Abwicklung
   der Betäubungsmittelgeschäfte in ihrer Wohnung zu hindern (§ 13 StGB).
   Eine Garantenpflicht der Angeklagten zur Verhinderung dieser
   Straftaten ergab sich aber weder aus dem Inhalt ihrer persönlichen
   Beziehung zu Rainer B. noch aus ihrer Eigenschaft als Inhaberin der
   Wohnung. Der Inhaber einer Wohnung hat nicht ohne weiteres rechtlich
   dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten
   begangen werden. Eine Garantenpflicht des Wohnungsinhabers kann sich
   zwar dann ergeben, wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen
   Beschaffenheit oder Lage - also über ihre Eigenschaft als Wohnung und
   damit als nach außen abgeschirmter, der Wahrnehmung dort geschehender
   Vorgänge von außen entzogener Bereich hinaus - eine Gefahrenquelle
   darstellt, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht
   zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden
   kann (BGHSt 30, 391, 396). Daß die Wohnung der Angeklagten in diesem
   Sinne eine besondere Gefahrenquelle darstellte, hat die Strafkammer
   indes nicht festgestellt.
   
   Die danach aufgrund der bisherigen Feststellungen unzutreffende
   Annahme, die Angeklagte habe sich der Beihilfe zum Handeltreiben mit
   Betäubungsmitteln schuldig gemacht, führt zur Aufhebung des Urteils
   und zur Zurückverweisung.
   
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     _________________________________________________________________
   
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      Copyright © 1996 Rechtsanwalt Michael Schneider
      Letzte Änderung am 04. September 1996

Und noch die STGB Links: stgb130a.htm

  § 130A ANLEITUNG ZU STRAFTATEN.
  
   (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu
   einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach
   ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
   wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt,
   anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit
   Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
   
   (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die
   geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten
   rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt,
   anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 2. öffentlich
   oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten
   rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu
   fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
   
   (3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.

stgb_140.htm

  § 140. BELOHNUNG UND BILLIGUNG VON STRAFTATEN.
  
   Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126 Abs. 1 genannten
   rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise
   versucht worden ist,
    1. belohnt oder
    2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
       stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
       Schriften (§ 11 Abs. 3 ) billigt,
       
   wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
   bestraft.


stgb129a.htm

  § 129A BILDUNG TERRORISTISCHER VEREINIGUNGEN.
  
   (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
   darauf gerichtet sind,
    1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211 , 212 oder 220a ),
    2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a
       oder des § 239b oder
    3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den
       Fällen der §§ 306 bis 308 , 310b Abs. 1 , des § 311 Abs. 1 , des §
       311a Abs. 1 , der §§ 312 , 315 Abs. 1 , des § 316b Abs. 1 , des §
       316c Abs. 1 oder des § 319
   
   zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
   beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
   bestraft.
   
   (2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist
   auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
   
   (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für
   sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
   Jahren bestraft.
   
   (4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
   Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der
   Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2 )
   mildern.
   
   (5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
   
   (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das
   Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die
   Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§
   45 Abs. 2). (7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht
   Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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|   Lutz Donnerhacke   +49/3641/380259 voice, -60 ISDN, -61 V.34 und Fax    |
|  Im Usenet ist es nach meiner Erfahrung ueblich, eine Sache erst          |
|  friedlich durch Diskussion zu loesen. Und wenn das nicht hilft, geht man |
|  mit Keulen aufeinander los ;-) Ja, das ist barbarisch hier.              |
|                 Das ist Usenet!  Der Staerkere gewinnt.                   |
+--------------------------------amk@zikzak.snafu.de (Andreas M. Kirchwitz)-+