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Re: Nachmal StPO



At 19:40 04.09.96 MEZ, you wrote:
>Der Fall der Arztpraxis geht mir im Zusammenhang mit Finnland nicht ein.
>
>Beschlagnahmefrei ist so ein file ueber xyz=user@host.de nicht. Und
>die Beschlagnahme ist auch keine Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs.
>
>What else??
>
Das BVerfG hat Netzverkehr als Fernmeldetaetigkeit 
bezeichnet (vgl. mein Aufsatz: Das Internet...) Wenn 
email mithin Fernmeldetätigkeit ist, dann faellt es nicht
unter @ 99, sondern unter @ 100a StPO. Das ist allerdings 
nur eine Ausnahme von @ 201 StGB und durch diesen 
strafrechtlich gegen Missbrauch gesichert. Wenn
also email in @ 201 geschuetzt wird, dann brauche ich 
automatisch eine Anordnung nach @ 100a, und die gibt
es nicht wegen jeder Urheberrechtsgeschichte. 
Wenn wir es als Briefgeheimnis einstufen, dann ist 
ebenfalls nicht @ 99 einschlaegig, weil der Provider eben 
nicht die Post ist, sondern ein Dritter i.S.v. 103 StPO, der 
nur eine eingeschraenkte Durchsuchung vorsieht.
Jedenfalls riskieren die StA bei Wildwuchs wenigstens
etwas und muessen sich etwas mehr an die StPO halten,
was nach bisherigen Erfahrungen gerade nicht geschieht.

Na, Munition genug ?
Wenn dazu ein Statement kommt, dann bitte eine 
inhaltlich juristische Auseinandersetzung und kein
2-Zeilen Verriss ohne Substanz...

Rigo