[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: Nulla Poena Sine Lege
- To: debate@fitug.de
- Subject: Re: Nulla Poena Sine Lege
- From: Rigo Wenning <wenning2@rz.uni-sb.de>
- Date: Fri, 4 Oct 1996 14:35:10 +0200
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- Sender: owner-debate@fitug.de
At 21:43 02.10.96 +0200, Holger V. wrote:
>Boris Groehndahl wrote:
>> At 18:08 Uhr +0100 02.10.1996, Heiko Recktenwald wrote:
>> >On Wed, 2 Oct 1996 17:03:02 +0200 (MET DST) you said:
>> (3) Diensteanbieter sind fuer fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
>> Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
>> und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte gilt als
>>Zugangsvermittlung.
>> >Nach dem objektiven Sinn lese ich das auch als lex news.
>[...]
>> Aber eine Auslegung in die Richtung, dass Du, bevor Du sie ins Programm
>> nimmst, verpflichtet bist, oberflaechlich zu pruefen, ob nicht der Titel
>> schon verdaechtig ist, waere doch denkbar.
>
>Och nee, das ist doch wieder die unselige Titeldebatte: Nur wo sex draufsteht,
>ist auch sex drin. Und wenn nun jemand KiPos in comp.os.linux.misc postet,
>dann muss das Suchkriterium auf 'linux' erweitert werden, wie?
>
[zutreffende Wiederholung bekannter Argumente geloescht...]
Bei der Aussage von Boris handelt es sich um die bisher bekannte
Fehlinterpretation der geltenden Rechtslage, die Sieber in seinem
Aufsatz (Stichwort Pruefungspflicht, Haftung fuer Unterlassen)
ueberzeugend wiederlegt hat. Es kann aus dem oben genannten Absatz
3 jedenfalls keine solche Pruefungspflicht konstruiert werden. Ich gebe
Heiko recht, dass es keine wesentliche Aenderung der bestehenden
Rechtslage ist, es sei denn, dass man eine bessere Fundierung der ohnehin
nicht gegebenen Haftung des Providers erreicht. Insofern hat Abs. 3 eine
klarstellende Wirkung......
Also nochmal, es gibt keine Pflicht zur Kontrolle von Inhalten aus den
allgemeinen
Regeln des Strafrechts...
Rigo