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Re: when attitude becomes form......



At 11:52 09.10.96 +0200, you wrote:
>At 9:07 Uhr +0200 08.10.1996, Rigo Wenning wrote:
>
.......
>>Wenn Du die Verschaerfung in den Absaetzen (2) und (3)
>>des par ? siehst, dann werd mal genauer.
>
>Das habe ich doch im Nulla Poena-Thread dauernd versucht.
>
>1. Der IuKDG-Entwurf schafft in Absatz (3) Rechtssicherheit für Fälle wie
>die radikal-Geschichte. Man kann mit Sieber sagen, daß das schon geltende
>Rechtslage ist, aber man kann es eben auch anders sehen. Mit @ 5 (3) ist
>die carrier-Funktion des ISP in Sachen fremde, internationale WWW-Angebote
>positives Recht. Insofern ist das keine Verschärfung.
>
>2. Absatz (2) nimmt das aber zurück, indem er ausdrücklich festschreibt,
>was zumindestens Sieber im Moment für ungeklärt hält: Daß nämlich die ISPs
>für "_fremde_ Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten" unter bestimmten
>Umständen verantwortlich sind. Jetzt muß nur noch einer daherkommen und
>begründen, daß ein unmoderierter vollautomatischer newsserver eine
>besondere Gefahrenquelle ist, und schon hast Du für diesen Fall eine
>Garantenpflicht (sage ich juristisch ungebildeter Laie). Wie bereits
>zitiert, räumt das sogar Sieber auf S. 502 ein.
>(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten,
>nur dann verantwortlich, wenn sie von diese Inhalten Kenntnis haben und es
>ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
>
>
Sieber sagt, es gehe hier ueberhaupt nicht um ein positives Tun, sondern um
ein Unterlassen. Er prueft dann alle Gruende fuer die Begruendung einer 
Handlungspflicht durch. (2) bedeutet aber nicht die Begruendung einer solchen 
Handlungspflicht. Wenn ich daraus dennoch eine Handlungspflicht des StGB
konstruieren wollte, dann bekomme ich Schwierigkeiten mit Art. 103 II GG, weil
es wohl Analogie ist, aus der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit auf 
eine strafrechtliche Handlungspflicht zu schliessen, obwohl, das gebe ich
Dir zu,
das bisher auch so gemacht wird. Die Verantwortlichkeit ist hier eine
Ausnahme, die 
Du zur Regel machen wuerdest, wenn Du eine Verantwortlichkeit aus der 
"Gefahrenquelle" herleitest. Dem steht schon der Wortlaut: "Kenntnis" entgegen
und komm mir jetzt nicht mit den altbekannten "Gruppennamen". Gerade nur 
bei Kenntnis ist es moeglich (das war bisher auch so nach Vorsatz, scheitert
aber 
an Moeglichkeit und Zumutbarkeit). Zugunsten des ISP ist (2) dagegen als 
exkulpation auch im StGB anwendbar, weil dem nicht Art. 103 II GG entgegensteht.

Von daher halte ich es fuer einen Versuch der Umschreibung der bestehenden 
Rechtslage und nicht fuer einen Versuch der Verschaerfung.

Rigo