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[Muc.DE #4247] Milliardengriff in die Kassen der Provider



Sehr geehrte Damen und Herren,

das Urheberrecht soll auf einer internationalen Staatenkonferenz im
Dezember in Genf so verändert werden, daß die Urheber, Verlage und
Verwertungsgesellschaften nicht nur von Content-Providern, sondern auch
von allen Netzbetreibern und Access-Providern für jeden Vorgang des
Ladens, Zwischenladens und Anzeigenlassens einer Datei eine
Urhebervergütung zahlen müssen. Da sich nicht kontrollieren läßt, ob ein
bestimmtes, digital versandtes Dokument urheberrechtlich geschützt ist
oder nicht und im Einzelfall eine ausreichende Erlaubnis vorliegt, läuft
alles auf die Einführung von Pauschalentgelten hinaus, deren Berechnung
z.B. zugrundegelegt werden könnte :

· Nutzerzahl
· Zahl der Server
· übertragene Datenmenge
· etc.

Insgesamt werden es Milliarden DM pro Jahr sein, von allen Providern zu
zahlen (wie im Musikmarkt bereits heute z.B. an die GEMA).

Dagegen wehrt sich eine internationale Allianz von Netzbetreibern,
Providern, Hardware- und Software-Herstellern. 

Nähere Informationen erhalten Sie in der Anlage oder im Internet unter
http://www.custodis.de/alliance/index.htm

Machen Sie mit!

Mit freundlichen Grüßen

RA Küster
CUSTODIS, Oxfordstraße 10/III, 53111 Bonn
http://www.custodis.de, eMail : kuester@custodis.de



An alle Access-Provider


kü-cm
06.11.96

Haftung der Betreiber digitaler Netze/Access-Provider für
Urheberrechtsverletzungen 
der Nutzer und Anwender

hier: Aufruf zur Gründung einer Interessengemeinschaft in Deutschland


Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir möchten Sie heute im Namen der kürzlich gebildeten „Ad Hoc Alliance for
a digital Future" 
informieren über einige Vorschläge zur künftigen Regelung der
Rechtsbeziehungen zwischen 
Urhebern und Rechte-Inhabern auf der einen und den Ausstattern und
Betreibern von 
digitalen Netzen sowie Anbietern von Online-Zugängen zu solchen Netzen
(Access-
Providern) auf der anderen Seite. Zu der zweiten Gruppe zählen wir auch Ihr
Unternehmen. 
Diese Vorschläge wurden von der World Intellectual Property Organisation
(WIPO) in Genf 
Ende August vorgelegt und sollen auf einer Diplomatenkonferenz, auf der
auch die 
Bundesregierung vertreten sein wird, vom 2. bis 20. Dezember diskutiert und
in einem für die 
Unterzeichnerstaaten verbindlichen Vertrag verabschiedet werden. 

Unsere Information verbinden wir mit dem dringenden Appell an Sie, sich an
der Initiative für 
eine „Deutsche Gruppe" der „Ad Hoc Alliance for a digital Future" zu
beteiligen, die das Ziel 
verfolgt, in den nächsten Wochen die beteiligten Entscheidungsträger in
Legislative und 
Exekutive von der Notwendigkeit gewisser Änderungen zu überzeugen, um neben
den 
Interessen der Urheber, der Verlage etc. auch die Interessen der Betreiber
digitaler Netze 
und deren Systemausstatter bei der Schaffung der Rahmenbedingungen der 
Informationsgesellschaft angemessen zu berücksichtigen und ausgewogene
Regelungen zu 
schaffen.

Die aktuellen Bekanntmachungen und eine Mitgliederliste der „Ad Hoc
Alliance for a digital 
Future" finden Sie im Internet unter http://www.custodis.de/alliance/. Alle
Unternehmen und 
Organisationen sind führend an Konzeption, Aufbau und Praxis einer
globalen, digitalen 
Kommunikations- und Informationsinfrastruktur beteiligt. Sie suchen
Mitstreiter für ein 
gemeinsames, alle betreffendes Anliegen, das keinen Aufschub duldet.

Wenn die zur Diskussion gestellten Vertragsklauseln ohne Änderung
verabschiedet werden 
sollten, werden sich die Betreiber physischer und virtueller (digitaler)
Netzwerke ebenso wie 
die Hersteller und Lieferanten von Equipment dafür alsbald nach Übernahme
der 
völkerrechtlich in Genf vereinbarten Regeln in nationales Recht plötzlich
unabsehbar großen 
finanziellen Forderungen sowie weiteren Haftungsansprüchen gegenübersehen,
die sämtliche 
Investitionsrechnungen über den Haufen werfen. Nicht wenige müßten sich im
schlimmsten 
Fall den Ausstieg aus diesem Markt überlegen.

Die vorgeschlagenen Regelungen bewirken nämlich, in der Vertragssprache
versteckt, aber 
unzweifelhaft, daß auch Ihr Unternehmen als leicht identifizierbarer und
stets greifbarer 
Netzbetreiber bzw. Access-Provider in die Haftung für alle
urheberrechtsrelevanten 
Handlungen genommen werden kann, die irgendwelche Benutzer durch Einspeisen
von 
Material in das Netz begangen bzw. verursacht haben. Durch das „Berner
Protokoll" würde 
also letztlich nichts weniger als eine Überwälzung der Haftung für
Rechtsverletzungen vom 
Täter auf Sie bewirkt. Irreführenderweise wird in den Erläuterungen zum
Textvorschlag zwar 
die Meinung vertreten, daß die Netzwerkbetreiber und Provider nicht haften
sollten, doch führt 
der - völkerrechtlich letztlich allein verbindliche - Vertragstext unter
Berücksichtigung der 
gegebenen technischen Realitäten zwingend zu der zuvor dargestellten
Haftungslage. Ein 
fiktives Szenario, das wir beifügen, mag Ihre vermutliche künftige Lage
veranschaulichen.

Die Risiken würden für Ihr Unternehmen unter dem „Berner Protokoll" in
seiner 
gegenwärtigen Fassung rechtlich und finanziell unkalkulierbar, da Sie kaum
kontrollieren oder 
gar beeinflussen können, wer wann was über Ihr Netz schickt. Und Sie können
technisch 
auch nicht verhindern, daß urheberrechtlich geschütztes Material
ungenehmigt verschickt 
wird. Sie können derzeit mit keinem Mittel direkt am versandten Material 
feststellen, ob der 
Nutzer die Übertragung zulässigerweise vornimmt oder nicht.
Sicherungsklauseln in den mit 
Ihren Nutzern geschlossenen Verträgen würden daher nicht helfen. Zu dem von
den Rechte-
Inhabern zweifellos angestrebten Griff in die vermeintlich prall gefüllten
Kassen der 
Netzbetreiber und Provider kommen noch die Haftungsrisiken, die Sie zu
massiven 
Rückstellungen zwingen würden. Beides gemeinsam würde die Kosten Ihrer
Dienste deutlich 
erhöhen, falls Sie Ihr Netz nicht für den allgemeinen Zugang sperren
wollen.

Dabei bleibt die grundsätzliche Frage nach der Legitimation solcher
Zahlungsansprüche. 
Denn bisher ist noch niemand auf die Idee gekommen, für den physischen
Transport von 
Büchern, Filmen oder Bildern  von der Post eine Vergütung zugunsten der
Urheber zu 
verlangen, selbst dann nicht, wenn die Post die Verpackung öffnen und den
Inhalt anschauen 
darf und dies im Einzelfall auch tut. Warum also sollte dies plötzlich bei
digitalisierten 
Transporten anders sein? Weitere, ins Einzelne gehende Argumente zu den die

Netzwerkbetreiber und Provider besonders treffenden Regelungen finden Sie
in einem 
„Positionspapier" unserer Allianz, das in der Anlage ebenfalls beigefügt
ist.

Wir sind sicher, daß auch Sie dies nicht nachvollziehen können und daher
daran interessiert 
sind, eine für Ihr Unternehmen außerordentlich folgenreiche und nachteilige
Entwicklung zu 
verhindern, umgekehrt: bei aller Achtung berechtigter Interessen der
Urheber auch im 
Rahmen digitalisierter, globaler Netzwerke für einen fairen
Interessenausgleich aller 
Beteiligten zu sorgen. Wenn Sie dies befürworten, sollten Sie alsbald
diesem Aufruf folgen 
und der Ad Hoc-Initative beitreten; ein Antwortformular finden Sie in der
Anlage. 

Durch möglichst viele große und kleine Mitglieder, die diese Initiative im
Rahmen einer 
„Deutschen Gruppe" der Ad Hoc-Allianz unterstützen, wollen wir ein
ausreichendes 
politisches Gegengewicht zu denjenigen Kräften herstellen, die die jetzigen
Vorschläge initiiert 
haben. Dieses müssen wir kurzfristig erreichen, um den schon weit
fortgeschrittenen 
Meinungsbildungsprozeß in der Bundesregierung und der EU-Kommission noch zu

beeinflussen, die bei der WIPO-Konferenz im Dezember verhandeln. 

Handeln Sie daher rasch. Wir erwarten Ihre Nachricht. Für Rückfragen steht
Ihnen der 
Unterzeichner gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



RA Norbert Küster
Administrator für Deutschland
der „Ad Hoc Alliance for a digital Future"

Anlagen


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Ein fiktives, aber denkbares Beispiel
für die Haftungsfolgen der Netzbetreiber und Access Provider
aufgrund des derzeitigen WIPO-Vorschlags



Einer oder mehrere Netzbetreiber bzw. Provider erhalten ein Schreiben eines
ausländischen 
Buchverlages, indem behauptet wird, es sei festgestellt worden, daß ein in
dem Verlag 
erschienenes Druckwerk, das urheberrechtlich geschützt ist, ohne
Genehmigung über das 
Netz versandt worden sei. Es wird von dem bzw. den Netzbetreibern
Schadensersatz 
verlangt, außerdem für die Zukunft für etwaige weitere Fälle eine
Vergütung, die sich nach 
der Zahl der betriebenen Netzwerk-Server, der Länge des Netzes und der Zahl
der 
angeschlossenen Nutzer richten soll, hilfsweise Abgabe einer strafbewehrten

Unterlassungserklärung. 


Sie verweisen im Gegenzug auf fehlende eigene Verletzungsabsicht und
denjenigen, der die 
urheberrechtsverletzende Versendung über Ihr Netz vorgenommen hat, wofür
Sie letztlich 
nicht einzustehen hätten, zumal auch das deutsche Teledienstegesetz eine
solche Haftung 
der Netzbetreiber ausschließe. 

Daraufhin erhalten Sie ein weiteres Schreiben, in dem darauf verwiesen
wird, daß es auf 
denjenigen, der den Text in das Netz eingestellt hat, nach dem - dann neuen
- Urheberrechts-
Gesetz nicht ankomme. Denn die Versendung über das Netz bewirke eine 
Zwischenspeicherung in jedem Netzserver. Eine Speicherung, gleich welcher
Art oder Dauer, 
bedürfe aber stets und ausnahmslos der Genehmigung des Verlags als Inhaber
der 
Verwertungsrechte. Die Zwischenspeicherung nehme nicht der Versender vor,
sondern Ihr 
Unternehmen als Netzwerkbetreiber bzw. Access-Provider. Da dafür keine
Genehmigung 
vorgelegen habe, müsse dies vergütet werden, für die Vergangenheit als
Schadensersatz, für 
die Zukunft nach dem mutmaßlichen und potentiell denkbaren Umfang einer
weiteren Online-
Nutzung. Dabei sei auf die weltweite Zugänglichkeit abzustellen. Für den
Fall einer weiteren 
Weigerung oder künftiger unberechtigter Versendung wird unter Hinweis auf §
99 des 
deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der (gerichtlichen) Beschlagnahme und
Vernichtung 
der zur Zwischenspeicherung benutzten Netzwerk-Server gedroht. Das deutsche

Teledienstegesetz gelte im übrigen weder für bzw. gegen den ausländischen
Verlag noch 
bzgl. der bei der Übertragung im Netzwerk involvierten ausländischen
Server.


Könnten Sie letzteres beim ersten Vorfall mittels Geldleistung gem. § 101 
Urheberrechtsgesetz noch leicht abwehren, dürfte es bei einer Häufung
ähnlicher Fälle 
schwer werden. Und welcher Netzwerkanbieter wüßte sicher, daß die täglich
über sein Netz 
und seine Server versandten Tausende, ja vielleicht Millionen Texte,
Musikstücke, Bilder, 
Filme und Computerprogramme sämtlich aufgrund von Genehmigungen der
Berechtigten 
versandt werden. Sie können aus wirtschaftlichen Gründen nicht
kontrollieren, was verschickt 
wird. Sie können es technisch zumindest dann nicht, wenn es verschlüsselt
ist. Und auch rein 
tatsächlich können Sie den rechtlichen Hintergrund einer bestimmten Sendung
nicht klären, 
so daß Sie die Zulässigkeit einer Übermittlung auch dann nicht sicher
beurteilen können, 
wenn Sie im Einzelfall den Inhalt eines Transfers kennen.


Welche Strategien verfolgen die Interessenvertreter 
der Inhalte-Lieferanten bzw. Urheber?



Die Verlage und Verwertungsgesellschaften werden zunächst versuchen und
haben damit 
bereits weltweit begonnen, von den Anbietern relevanter Dienste, also den
Content-
Providern, die Musik, Literaturtexte, Filme etc. offen oder verschlüsselt
anbieten, 
Vergütungen zu erheben. Dies ist sicherlich auch berechtigt. Aber es ist
schon jetzt klar, daß 
bei Mißlingen einer vollständigen Erfassung auch von Ihnen, also den
Netzbetreibern und 
Providern Vergütungen verlangt werden, was Sie aber auch noch nicht vor 
Haftungsansprüchen solcher Berechtigter schützt, die von den
Verwertungsgesellschaften 
nicht vertreten werden, insbesondere nicht vor Ansprüchen aus dem bzw. im
Ausland, wo das 
- derzeit auch erst im Entwurf vorhandene - deutsche Teledienstegesetz
nicht gilt.


Es ist auch vorstellbar, mit neuartigen Suchmaschinen systematisch
sämtliche Netze 
durchzuscannen, um festzustellen, ob und welche urheberrechtlich
geschützten Werke 
versandt werden, wenn erst einmal „digitale Wasserzeichen" in alle
digitalen Fassungen der 
Werke eingebaut sind. Wenn nicht feststellbar ist, wer die Werke ins Netz
eingespeist hat, 
werden Rechte-Inhaber und Verwertungsgesellschaften die Netzträger und
Provider zur 
Kasse bitten, wie dies in dem Aufsatz „Multimedia und die Praxis der
Lizenzierung von 
Urheberrechten" der beiden GEMA-Vorstände, Prof. Kreile und Prof. Becker,
im Jahrbuch 
1995 der GEMA (vgl. dort Seite 83 - Abschnitt „Digitale on-line-Dienste aus
der Sicht der 
GEMA"; Gesamttext auch abrufbar im Internet unter http://www.gema.de) ganz
offen 
angesprochen wird. 


Dieser Aufsatz gibt im übrigen einen guten Einblick in die Lizenzierungs-
und Entgeltpraxis, 
auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen von Musik, Text, Bild, Film u.a.
Werken zu 
„Multimedia", wobei die Rechte jeweils von eigenen, für einzelne Bereiche
auch mehreren 
Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werde. Auch ist insbesondere das
Problem 
etwaiger Kumulation der bisher für jeden einzelnen Bereich üblichen
Lizenzgebühren bei 
Zusammenführung zu einer Multimedia-Anwendung noch nicht vom Tisch, auch
wenn die 
EU-Kommission in ihrem Grünbuch zum „Urheberrecht und verwandten
Schutzrechten in der 
Informationsgesellschaft" dahin drängt und vor einer Gebührenkumulation
warnt.

gez. N. Küster
Bonn, 2.11.96


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Thesen und Forderungen
(Vorschlag)
Stand: 4.11.96

1.  Auch im Zeitalter globaler digitaler Vernetzung müssen für
Urheberrechtsverletzungen 
ausschließlich diejenigen einstehen und zur Verantwortung gezogen werden,
die sie 
unmittelbar und zweckgerichtet veranlassen, also über ihre Netz-Zugänge
(Computer) 
urheberrechts-relevante bzw. -verletzende Dokumente ins Netz stellen und
über das Netz 
versenden. 

2.  Denjenigen Unternehmen, die die Übertragungstechnik - virtuelle und
physische Netze, 
Leitungen und Server sowie sonstige Computer, Hard- und Software - aufbauen
und zur 
Verfügung stellen oder den Zugang zu Netzen vermitteln und daher die
Übertragung 
technisch abwickeln, kann und darf keinesfalls eine urheberrechtliche
Verantwortung oder 
Verpflichtung für die mittels ihrer Technik versandten Daten und Dokumente
aufgebürdet 
werden. 

3.  Daher muß der Wortlaut des Vertragstextes, den die WIPO als "Basic
Proposal for 
Substantive Provisions of the Treaty on Certain Questions Concerning the
Protection of 
Literary and Artistic Works to be Considered by the Diplomatic Conference
(WIPO-
Document CRNR/DC/4 vom 30.08.96) vorgelegt hat, so geändert werden, daß 

a.  die Erstellung "vorübergehender (= ephemerer) Kopien" zulässig und
urheberrechtlich 
irrelevant bleibt, solange und soweit sie ein wesentliches Element der 
Übermittlungstechnik von Informationen über das Computernetz darstellen;

b.  den Netzbetreibern und Access-Providern nicht der Zwang aufgebürdet
wird, die Inhalte 
sämtlicher über ihre Netze versandten Dokumente sowie anderen über die
Netze 
abgewickelten Übertragungen festzustellen und (urheberrechtlich) zu prüfen
oder dafür 
Sorge zu tragen, daß der Versand von Dokumenten über ein Computernetz nur
über 
bestimmte Server verläuft; 

c.  die Schaffung absoluter Vertragsrechte, wie z.B. das Recht auf
Genehmigung der 
Erstellung vorübergehender Kopien in einem Computerspeicher [RAM] sowie die

Schaffung von Ausnahmen für diese Rechte insgesamt einheitlich und daher im

Rahmen eines weltweit gültigen völkerrechtlichen Vertrages erfolgt und
nicht in das 
Belieben nationaler Regelungen gestellt wird. 

4.  Herstellen, Anbieten und Vertreiben von Systemen zur Umgehung von 
Kopierschutzvorrichtungen kann unter Kontrolle und Auflagen gestellt
werden. Doch dürfen 
die Regelungen nicht so sein, daß die Benutzer, vor allem Bibliotheken,
daran gehindert 
werden (können), in Zukunft auch rechtmäßige Kopien zu erstellen und, ihrem

Gesetzesauftrag entsprechend, der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Die im 
Urheberrecht verankerten Bibliotheksausnahmen dürfen insoweit nicht -
indirekt - eliminiert 
werden. 
Bonn, den 04.11.96
gez. Küster


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53111 Bonn





Ad Hoc Alliance for a Digital Future

WIPO-Diplomatic Conference on Certain Copyright and Neighboring Rights
Questions
hier: Initiative für eine deutsche Gruppe der Ad Hoc Alliance

o 	Wir sind bereit, die Forderungen der Ad Hoc Alliance durch unseren
hiermit erklärten 
	Beitritt grundsätzlich zu unterstützen.

o 	Wir sind darüber hinaus bereit, aktiv in einer deutschen Gruppe
mitzuarbeiten.
	
	Ansprechpartner in unserem Hause ist: 
	Name:	
	Abteilung/Funktion:	
	Adresse:	
	Telefon/Fax/eMail: 	

o 	Wir sind nicht interessiert. 



	
Ort, Datum




			
Stempel		Unterschrift

- 3 -



----- End of forwarded message from Norbert Küster -----

-- 
                                                            //www.muc.de/~gert
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