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[Muc.DE #4247] Milliardengriff in die Kassen der Provider
- To: <custodis@custodis.de>
- Subject: [Muc.DE #4247] Milliardengriff in die Kassen der Provider
- From: "Norbert Küster" <kuester@custodis.de>
- Date: Fri, 8 Nov 1996 11:46:36 +0100
- Cc: admin@muc.de
- Reply-To: <kuester@custodis.de>
- Sender: The Request System <request@muc.de>
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Urheberrecht soll auf einer internationalen Staatenkonferenz im
Dezember in Genf so verändert werden, daß die Urheber, Verlage und
Verwertungsgesellschaften nicht nur von Content-Providern, sondern auch
von allen Netzbetreibern und Access-Providern für jeden Vorgang des
Ladens, Zwischenladens und Anzeigenlassens einer Datei eine
Urhebervergütung zahlen müssen. Da sich nicht kontrollieren läßt, ob ein
bestimmtes, digital versandtes Dokument urheberrechtlich geschützt ist
oder nicht und im Einzelfall eine ausreichende Erlaubnis vorliegt, läuft
alles auf die Einführung von Pauschalentgelten hinaus, deren Berechnung
z.B. zugrundegelegt werden könnte :
· Nutzerzahl
· Zahl der Server
· übertragene Datenmenge
· etc.
Insgesamt werden es Milliarden DM pro Jahr sein, von allen Providern zu
zahlen (wie im Musikmarkt bereits heute z.B. an die GEMA).
Dagegen wehrt sich eine internationale Allianz von Netzbetreibern,
Providern, Hardware- und Software-Herstellern.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Anlage oder im Internet unter
http://www.custodis.de/alliance/index.htm
Machen Sie mit!
Mit freundlichen Grüßen
RA Küster
CUSTODIS, Oxfordstraße 10/III, 53111 Bonn
http://www.custodis.de, eMail : kuester@custodis.de
An alle Access-Provider
kü-cm
06.11.96
Haftung der Betreiber digitaler Netze/Access-Provider für
Urheberrechtsverletzungen
der Nutzer und Anwender
hier: Aufruf zur Gründung einer Interessengemeinschaft in Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie heute im Namen der kürzlich gebildeten „Ad Hoc Alliance for
a digital Future"
informieren über einige Vorschläge zur künftigen Regelung der
Rechtsbeziehungen zwischen
Urhebern und Rechte-Inhabern auf der einen und den Ausstattern und
Betreibern von
digitalen Netzen sowie Anbietern von Online-Zugängen zu solchen Netzen
(Access-
Providern) auf der anderen Seite. Zu der zweiten Gruppe zählen wir auch Ihr
Unternehmen.
Diese Vorschläge wurden von der World Intellectual Property Organisation
(WIPO) in Genf
Ende August vorgelegt und sollen auf einer Diplomatenkonferenz, auf der
auch die
Bundesregierung vertreten sein wird, vom 2. bis 20. Dezember diskutiert und
in einem für die
Unterzeichnerstaaten verbindlichen Vertrag verabschiedet werden.
Unsere Information verbinden wir mit dem dringenden Appell an Sie, sich an
der Initiative für
eine „Deutsche Gruppe" der „Ad Hoc Alliance for a digital Future" zu
beteiligen, die das Ziel
verfolgt, in den nächsten Wochen die beteiligten Entscheidungsträger in
Legislative und
Exekutive von der Notwendigkeit gewisser Änderungen zu überzeugen, um neben
den
Interessen der Urheber, der Verlage etc. auch die Interessen der Betreiber
digitaler Netze
und deren Systemausstatter bei der Schaffung der Rahmenbedingungen der
Informationsgesellschaft angemessen zu berücksichtigen und ausgewogene
Regelungen zu
schaffen.
Die aktuellen Bekanntmachungen und eine Mitgliederliste der „Ad Hoc
Alliance for a digital
Future" finden Sie im Internet unter http://www.custodis.de/alliance/. Alle
Unternehmen und
Organisationen sind führend an Konzeption, Aufbau und Praxis einer
globalen, digitalen
Kommunikations- und Informationsinfrastruktur beteiligt. Sie suchen
Mitstreiter für ein
gemeinsames, alle betreffendes Anliegen, das keinen Aufschub duldet.
Wenn die zur Diskussion gestellten Vertragsklauseln ohne Änderung
verabschiedet werden
sollten, werden sich die Betreiber physischer und virtueller (digitaler)
Netzwerke ebenso wie
die Hersteller und Lieferanten von Equipment dafür alsbald nach Übernahme
der
völkerrechtlich in Genf vereinbarten Regeln in nationales Recht plötzlich
unabsehbar großen
finanziellen Forderungen sowie weiteren Haftungsansprüchen gegenübersehen,
die sämtliche
Investitionsrechnungen über den Haufen werfen. Nicht wenige müßten sich im
schlimmsten
Fall den Ausstieg aus diesem Markt überlegen.
Die vorgeschlagenen Regelungen bewirken nämlich, in der Vertragssprache
versteckt, aber
unzweifelhaft, daß auch Ihr Unternehmen als leicht identifizierbarer und
stets greifbarer
Netzbetreiber bzw. Access-Provider in die Haftung für alle
urheberrechtsrelevanten
Handlungen genommen werden kann, die irgendwelche Benutzer durch Einspeisen
von
Material in das Netz begangen bzw. verursacht haben. Durch das „Berner
Protokoll" würde
also letztlich nichts weniger als eine Überwälzung der Haftung für
Rechtsverletzungen vom
Täter auf Sie bewirkt. Irreführenderweise wird in den Erläuterungen zum
Textvorschlag zwar
die Meinung vertreten, daß die Netzwerkbetreiber und Provider nicht haften
sollten, doch führt
der - völkerrechtlich letztlich allein verbindliche - Vertragstext unter
Berücksichtigung der
gegebenen technischen Realitäten zwingend zu der zuvor dargestellten
Haftungslage. Ein
fiktives Szenario, das wir beifügen, mag Ihre vermutliche künftige Lage
veranschaulichen.
Die Risiken würden für Ihr Unternehmen unter dem „Berner Protokoll" in
seiner
gegenwärtigen Fassung rechtlich und finanziell unkalkulierbar, da Sie kaum
kontrollieren oder
gar beeinflussen können, wer wann was über Ihr Netz schickt. Und Sie können
technisch
auch nicht verhindern, daß urheberrechtlich geschütztes Material
ungenehmigt verschickt
wird. Sie können derzeit mit keinem Mittel direkt am versandten Material
feststellen, ob der
Nutzer die Übertragung zulässigerweise vornimmt oder nicht.
Sicherungsklauseln in den mit
Ihren Nutzern geschlossenen Verträgen würden daher nicht helfen. Zu dem von
den Rechte-
Inhabern zweifellos angestrebten Griff in die vermeintlich prall gefüllten
Kassen der
Netzbetreiber und Provider kommen noch die Haftungsrisiken, die Sie zu
massiven
Rückstellungen zwingen würden. Beides gemeinsam würde die Kosten Ihrer
Dienste deutlich
erhöhen, falls Sie Ihr Netz nicht für den allgemeinen Zugang sperren
wollen.
Dabei bleibt die grundsätzliche Frage nach der Legitimation solcher
Zahlungsansprüche.
Denn bisher ist noch niemand auf die Idee gekommen, für den physischen
Transport von
Büchern, Filmen oder Bildern von der Post eine Vergütung zugunsten der
Urheber zu
verlangen, selbst dann nicht, wenn die Post die Verpackung öffnen und den
Inhalt anschauen
darf und dies im Einzelfall auch tut. Warum also sollte dies plötzlich bei
digitalisierten
Transporten anders sein? Weitere, ins Einzelne gehende Argumente zu den die
Netzwerkbetreiber und Provider besonders treffenden Regelungen finden Sie
in einem
„Positionspapier" unserer Allianz, das in der Anlage ebenfalls beigefügt
ist.
Wir sind sicher, daß auch Sie dies nicht nachvollziehen können und daher
daran interessiert
sind, eine für Ihr Unternehmen außerordentlich folgenreiche und nachteilige
Entwicklung zu
verhindern, umgekehrt: bei aller Achtung berechtigter Interessen der
Urheber auch im
Rahmen digitalisierter, globaler Netzwerke für einen fairen
Interessenausgleich aller
Beteiligten zu sorgen. Wenn Sie dies befürworten, sollten Sie alsbald
diesem Aufruf folgen
und der Ad Hoc-Initative beitreten; ein Antwortformular finden Sie in der
Anlage.
Durch möglichst viele große und kleine Mitglieder, die diese Initiative im
Rahmen einer
„Deutschen Gruppe" der Ad Hoc-Allianz unterstützen, wollen wir ein
ausreichendes
politisches Gegengewicht zu denjenigen Kräften herstellen, die die jetzigen
Vorschläge initiiert
haben. Dieses müssen wir kurzfristig erreichen, um den schon weit
fortgeschrittenen
Meinungsbildungsprozeß in der Bundesregierung und der EU-Kommission noch zu
beeinflussen, die bei der WIPO-Konferenz im Dezember verhandeln.
Handeln Sie daher rasch. Wir erwarten Ihre Nachricht. Für Rückfragen steht
Ihnen der
Unterzeichner gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Norbert Küster
Administrator für Deutschland
der „Ad Hoc Alliance for a digital Future"
Anlagen
******************************************************
Ein fiktives, aber denkbares Beispiel
für die Haftungsfolgen der Netzbetreiber und Access Provider
aufgrund des derzeitigen WIPO-Vorschlags
Einer oder mehrere Netzbetreiber bzw. Provider erhalten ein Schreiben eines
ausländischen
Buchverlages, indem behauptet wird, es sei festgestellt worden, daß ein in
dem Verlag
erschienenes Druckwerk, das urheberrechtlich geschützt ist, ohne
Genehmigung über das
Netz versandt worden sei. Es wird von dem bzw. den Netzbetreibern
Schadensersatz
verlangt, außerdem für die Zukunft für etwaige weitere Fälle eine
Vergütung, die sich nach
der Zahl der betriebenen Netzwerk-Server, der Länge des Netzes und der Zahl
der
angeschlossenen Nutzer richten soll, hilfsweise Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung.
Sie verweisen im Gegenzug auf fehlende eigene Verletzungsabsicht und
denjenigen, der die
urheberrechtsverletzende Versendung über Ihr Netz vorgenommen hat, wofür
Sie letztlich
nicht einzustehen hätten, zumal auch das deutsche Teledienstegesetz eine
solche Haftung
der Netzbetreiber ausschließe.
Daraufhin erhalten Sie ein weiteres Schreiben, in dem darauf verwiesen
wird, daß es auf
denjenigen, der den Text in das Netz eingestellt hat, nach dem - dann neuen
- Urheberrechts-
Gesetz nicht ankomme. Denn die Versendung über das Netz bewirke eine
Zwischenspeicherung in jedem Netzserver. Eine Speicherung, gleich welcher
Art oder Dauer,
bedürfe aber stets und ausnahmslos der Genehmigung des Verlags als Inhaber
der
Verwertungsrechte. Die Zwischenspeicherung nehme nicht der Versender vor,
sondern Ihr
Unternehmen als Netzwerkbetreiber bzw. Access-Provider. Da dafür keine
Genehmigung
vorgelegen habe, müsse dies vergütet werden, für die Vergangenheit als
Schadensersatz, für
die Zukunft nach dem mutmaßlichen und potentiell denkbaren Umfang einer
weiteren Online-
Nutzung. Dabei sei auf die weltweite Zugänglichkeit abzustellen. Für den
Fall einer weiteren
Weigerung oder künftiger unberechtigter Versendung wird unter Hinweis auf §
99 des
deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der (gerichtlichen) Beschlagnahme und
Vernichtung
der zur Zwischenspeicherung benutzten Netzwerk-Server gedroht. Das deutsche
Teledienstegesetz gelte im übrigen weder für bzw. gegen den ausländischen
Verlag noch
bzgl. der bei der Übertragung im Netzwerk involvierten ausländischen
Server.
Könnten Sie letzteres beim ersten Vorfall mittels Geldleistung gem. § 101
Urheberrechtsgesetz noch leicht abwehren, dürfte es bei einer Häufung
ähnlicher Fälle
schwer werden. Und welcher Netzwerkanbieter wüßte sicher, daß die täglich
über sein Netz
und seine Server versandten Tausende, ja vielleicht Millionen Texte,
Musikstücke, Bilder,
Filme und Computerprogramme sämtlich aufgrund von Genehmigungen der
Berechtigten
versandt werden. Sie können aus wirtschaftlichen Gründen nicht
kontrollieren, was verschickt
wird. Sie können es technisch zumindest dann nicht, wenn es verschlüsselt
ist. Und auch rein
tatsächlich können Sie den rechtlichen Hintergrund einer bestimmten Sendung
nicht klären,
so daß Sie die Zulässigkeit einer Übermittlung auch dann nicht sicher
beurteilen können,
wenn Sie im Einzelfall den Inhalt eines Transfers kennen.
Welche Strategien verfolgen die Interessenvertreter
der Inhalte-Lieferanten bzw. Urheber?
Die Verlage und Verwertungsgesellschaften werden zunächst versuchen und
haben damit
bereits weltweit begonnen, von den Anbietern relevanter Dienste, also den
Content-
Providern, die Musik, Literaturtexte, Filme etc. offen oder verschlüsselt
anbieten,
Vergütungen zu erheben. Dies ist sicherlich auch berechtigt. Aber es ist
schon jetzt klar, daß
bei Mißlingen einer vollständigen Erfassung auch von Ihnen, also den
Netzbetreibern und
Providern Vergütungen verlangt werden, was Sie aber auch noch nicht vor
Haftungsansprüchen solcher Berechtigter schützt, die von den
Verwertungsgesellschaften
nicht vertreten werden, insbesondere nicht vor Ansprüchen aus dem bzw. im
Ausland, wo das
- derzeit auch erst im Entwurf vorhandene - deutsche Teledienstegesetz
nicht gilt.
Es ist auch vorstellbar, mit neuartigen Suchmaschinen systematisch
sämtliche Netze
durchzuscannen, um festzustellen, ob und welche urheberrechtlich
geschützten Werke
versandt werden, wenn erst einmal „digitale Wasserzeichen" in alle
digitalen Fassungen der
Werke eingebaut sind. Wenn nicht feststellbar ist, wer die Werke ins Netz
eingespeist hat,
werden Rechte-Inhaber und Verwertungsgesellschaften die Netzträger und
Provider zur
Kasse bitten, wie dies in dem Aufsatz „Multimedia und die Praxis der
Lizenzierung von
Urheberrechten" der beiden GEMA-Vorstände, Prof. Kreile und Prof. Becker,
im Jahrbuch
1995 der GEMA (vgl. dort Seite 83 - Abschnitt „Digitale on-line-Dienste aus
der Sicht der
GEMA"; Gesamttext auch abrufbar im Internet unter http://www.gema.de) ganz
offen
angesprochen wird.
Dieser Aufsatz gibt im übrigen einen guten Einblick in die Lizenzierungs-
und Entgeltpraxis,
auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen von Musik, Text, Bild, Film u.a.
Werken zu
„Multimedia", wobei die Rechte jeweils von eigenen, für einzelne Bereiche
auch mehreren
Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werde. Auch ist insbesondere das
Problem
etwaiger Kumulation der bisher für jeden einzelnen Bereich üblichen
Lizenzgebühren bei
Zusammenführung zu einer Multimedia-Anwendung noch nicht vom Tisch, auch
wenn die
EU-Kommission in ihrem Grünbuch zum „Urheberrecht und verwandten
Schutzrechten in der
Informationsgesellschaft" dahin drängt und vor einer Gebührenkumulation
warnt.
gez. N. Küster
Bonn, 2.11.96
******************************************************
Thesen und Forderungen
(Vorschlag)
Stand: 4.11.96
1. Auch im Zeitalter globaler digitaler Vernetzung müssen für
Urheberrechtsverletzungen
ausschließlich diejenigen einstehen und zur Verantwortung gezogen werden,
die sie
unmittelbar und zweckgerichtet veranlassen, also über ihre Netz-Zugänge
(Computer)
urheberrechts-relevante bzw. -verletzende Dokumente ins Netz stellen und
über das Netz
versenden.
2. Denjenigen Unternehmen, die die Übertragungstechnik - virtuelle und
physische Netze,
Leitungen und Server sowie sonstige Computer, Hard- und Software - aufbauen
und zur
Verfügung stellen oder den Zugang zu Netzen vermitteln und daher die
Übertragung
technisch abwickeln, kann und darf keinesfalls eine urheberrechtliche
Verantwortung oder
Verpflichtung für die mittels ihrer Technik versandten Daten und Dokumente
aufgebürdet
werden.
3. Daher muß der Wortlaut des Vertragstextes, den die WIPO als "Basic
Proposal for
Substantive Provisions of the Treaty on Certain Questions Concerning the
Protection of
Literary and Artistic Works to be Considered by the Diplomatic Conference
(WIPO-
Document CRNR/DC/4 vom 30.08.96) vorgelegt hat, so geändert werden, daß
a. die Erstellung "vorübergehender (= ephemerer) Kopien" zulässig und
urheberrechtlich
irrelevant bleibt, solange und soweit sie ein wesentliches Element der
Übermittlungstechnik von Informationen über das Computernetz darstellen;
b. den Netzbetreibern und Access-Providern nicht der Zwang aufgebürdet
wird, die Inhalte
sämtlicher über ihre Netze versandten Dokumente sowie anderen über die
Netze
abgewickelten Übertragungen festzustellen und (urheberrechtlich) zu prüfen
oder dafür
Sorge zu tragen, daß der Versand von Dokumenten über ein Computernetz nur
über
bestimmte Server verläuft;
c. die Schaffung absoluter Vertragsrechte, wie z.B. das Recht auf
Genehmigung der
Erstellung vorübergehender Kopien in einem Computerspeicher [RAM] sowie die
Schaffung von Ausnahmen für diese Rechte insgesamt einheitlich und daher im
Rahmen eines weltweit gültigen völkerrechtlichen Vertrages erfolgt und
nicht in das
Belieben nationaler Regelungen gestellt wird.
4. Herstellen, Anbieten und Vertreiben von Systemen zur Umgehung von
Kopierschutzvorrichtungen kann unter Kontrolle und Auflagen gestellt
werden. Doch dürfen
die Regelungen nicht so sein, daß die Benutzer, vor allem Bibliotheken,
daran gehindert
werden (können), in Zukunft auch rechtmäßige Kopien zu erstellen und, ihrem
Gesetzesauftrag entsprechend, der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Die im
Urheberrecht verankerten Bibliotheksausnahmen dürfen insoweit nicht -
indirekt - eliminiert
werden.
Bonn, den 04.11.96
gez. Küster
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CUSTODIS
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Oxfordstraße 10
53111 Bonn
Ad Hoc Alliance for a Digital Future
WIPO-Diplomatic Conference on Certain Copyright and Neighboring Rights
Questions
hier: Initiative für eine deutsche Gruppe der Ad Hoc Alliance
o Wir sind bereit, die Forderungen der Ad Hoc Alliance durch unseren
hiermit erklärten
Beitritt grundsätzlich zu unterstützen.
o Wir sind darüber hinaus bereit, aktiv in einer deutschen Gruppe
mitzuarbeiten.
Ansprechpartner in unserem Hause ist:
Name:
Abteilung/Funktion:
Adresse:
Telefon/Fax/eMail:
o Wir sind nicht interessiert.
Ort, Datum
Stempel Unterschrift
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----- End of forwarded message from Norbert Küster -----
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fax: +49-89-3545980 <---new!!! gert.doering@physik.tu-muenchen.de