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Re: Staatsanwaelte im Rausch



Hallo Nils,

Du meintest am 11.03.97 um 03:15 zum Thema "Staatsanwaelte im Rausch":

> PDS-Vorsitzende. Diesmal wurde ein Verfahren wegen Paragraph 353 d Absatz 3
> eroeffnet. Dieser Paragraph soll unter Strafe stellen, dass jemand Briefe
> der
> Staatsanwaltschaft sowie Anklageschriften auf HTML-Seiten dokumentiert. Im

   *§ 353d. Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen.* Mit
   Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
   bestraft, wer
   [...]
   3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines
      Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines
      Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im
      Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher
      Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren
      abgeschlossen ist.

Nach Dreher/Tröndle, § 353d Rdnr. 6, ist eine etwaige Einwilligung des  
Angeklagten in die Veröffentlichung der Anklageschrift bedeutungslos  
(vgl. AG Nürnberg MDR 83, 424, m. Anm. Waldner). Geschütztes Rechtsgut  
des § 353d Nr. 3 StGB sei nicht nur das Persönlichkeitsrecht des  
Angeklagten sondern auch die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten,  
und diese könne durch eine öffentliche Bekanntgabe vor der mündlichen  
Verhandlung beeinträchtigt werden. Außerdem gebiete es der Grundsatz der  
Chancengleichheit der Verfahrensbeteiligten, auch dem Angeklagten das  
Veröffentlichen der gegen ihn gerichteten Anklageschrift zu verbieten  
(so auch LK-Träger, § 353d Rdnr. 61, und Többens in GA 83, 100).

Anderer Ansicht ist Wilhelm in der NJW 94, 1521. Mag das mal jemand  
nachlesen?

-- 
Wolfgang Kopp, Buchenstr 28, D-85716 Unterschleissheim, VF+49-89-3211439
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