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Verwendbarkeit des IKuDG



On Fri, 18 Apr 1997, Boris Groendahl wrote:
> Es ist noch viel eindeutiger. Wenn der IuKDG-Entwurf vom 28.6.96 noch gilt
> (tut er das?), dann steht dort nach wie vor schwarz auf weiß:
> 
> >§ 5 Verantwortlichkeit
> >(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
> >Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
> >und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte gilt als
> >Zugangsvermittlung.

Das tut er, jedoch ist er nicht anwendbar, da sämtliche Diskussionen 
sich auf das TKG und nicht auf das nicht existente IKuDG geschweige denn 
den MMSV beziehen. D.h. nach TKG (und um das geht es hier) ist der DFN 
gar nicht betroffen, da er gar nicht unter dieses Gesetz fällt.