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Re: Verwendbarkeit des IKuDG
- To: "Lutz Donnerhacke" <lutz@as-node.jena.thur.de>, "fitug list" <debate@fitug.de>
- Subject: Re: Verwendbarkeit des IKuDG
- From: Boris Groendahl <boris@berlin.snafu.de>
- Date: Sat, 19 Apr 97 19:54:01 +0200
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- Sender: owner-debate@fitug.de
Lutz,
>Das tut er, jedoch ist er nicht anwendbar, da s”mtliche Diskussionen
>sich auf das TKG und nicht auf das nicht existente IKuDG geschweige denn
>den MMSV beziehen. D.h. nach TKG (und um das geht es hier) ist der DFN
>gar nicht betroffen, da er gar nicht unter dieses Gesetz f”llt.
liest Du eigentlich, was hier gepostet wird? In der PM des DFN steht:
> Information des DFN-Vereins zur Sperrung des Zugangs über das Internet zu
> Texten, die für eine terroristische Vereinigung werben
>
> Nach gängiger Rechtsprechnung und nach dem Entwurf des neuen
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> Teledienste-Gesetzes besteht für einen Internet-Dienste-Anbieter die
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte, wenn er
> von diesen Inhalten unter der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
> Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
Und der von mir zitierte par. 5 ist aus dem TDG. Und das TDG ist Artikel 1 des IuKDG. Und das DFN faellt ganz eindeutig unter den in par. 2 genannten Geltungsbereich.
Boris.
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