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Re: Verwendbarkeit des IKuDG



Lutz,

>Das tut er, jedoch ist er nicht anwendbar, da s”mtliche Diskussionen
>sich auf das TKG und nicht auf das nicht existente IKuDG geschweige denn
>den MMSV beziehen. D.h. nach TKG (und um das geht es hier) ist der DFN
>gar nicht betroffen, da er gar nicht unter dieses Gesetz f”llt.

liest Du eigentlich, was hier gepostet wird? In der PM des DFN steht:

>   Information des DFN-Vereins zur Sperrung des Zugangs über das Internet zu
>	     Texten, die für eine terroristische Vereinigung werben
>
>   Nach gängiger Rechtsprechnung und nach dem Entwurf des neuen
>                                     ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
>   Teledienste-Gesetzes besteht für einen Internet-Dienste-Anbieter die
>   ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
>   Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte, wenn er
>   von diesen Inhalten unter der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
>   Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Und der von mir zitierte par. 5 ist aus dem TDG. Und das TDG ist Artikel 1 des IuKDG. Und das DFN faellt ganz eindeutig unter den in par. 2 genannten Geltungsbereich.

Boris.

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