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Re: [These] par.5 TDG abs.4 verfassungswidrig ?



In local.lists.fitug-debate you write:

>zu Art. 5 I 3 GG. Vorab bleibt festzustellen, dass es in jedem Fall
>um Vorzensur gehen muss. Alles andere ist nicht gesch=FCtzt.=20

IMHO liegt hier keine Zensur vor, da Zensur i.S.d. Art. 5 I 3
ein praeventives Verfahren ist, "vor dessen Abschluss ein Werk nicht
veroeffentlicht werden darf" (E 87,209,230). _Nachtraegliche_
Kontrollmassnahmen sind im Rahmen des Art. 5 II zulaessig. Und sobald
eine Seite im Web erreichbar ist, ist sie veroeffentlicht
(jedenfalls i.S.d. 6 I UrhG, aber vielleicht definieren die Verfassungs-
rechtler "veroefffentlichen" ja anders :-).
Pieroth/Schlink: "Das Zensurverbot schuetzt der Natur der Sache nach
nur den Hersteller eines Geisteswerkes, nicht aber den Bezieher und
Leser" (Rdnr. 665). 

Vorzensur ist wohl eher das, was die Vietnamesen einfuehren wollen
(Ueberpruefung der Seiten, _bevor_ sie in's Web kommen).

--Carsten