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[deckeru@UNI-MUENSTER.DE: [NETLAW-L] virenfreie Literaturbesprechung im rtf-Format]



Hat sich irgendwer hier diese Artikel schonmal etwas näher
durchgesehen?

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Date:         Tue, 18 Nov 1997 19:57:16 +0100
From: Ute Decker <deckeru@UNI-MUENSTER.DE>
Subject:      [NETLAW-L] virenfreie Literaturbesprechung im rtf-Format
To: NETLAW-L@LISTSERV.GMD.DE

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          VI. IuKDG und MDStV

          Detlef Kröger / Flemming Moos; MEDIENDIENST ODER TELEDIENST
          AfP 4/97, 675
          Zu der Abgrenzung zwischen MDStV und TDG: die Autoren weisen
          nach, daß wegen der unterschiedlichen Perspektive (Nutzer­
          perspektive in § 2 I TDG v. Anbieterperspektive in § 2 I
          MDStV) de facto keine Abgrenzung erreicht werden konnte.
          Problematisch sind insbesondere www-Angebote und on-demand
          Dienste. Aber auch bei Teleshopping, Textdienste, Datendien­
          ste, gopher, telnet, ftp ergeben sich Überschneidungen.
          Tragisch ist, daß nicht nur die Dienste insgesamt nicht ein­
          deutig zugeordnet werden können, sondern daß auch konkrete
          Angebote unter beide Gesetzeswerke fallen. Es handelt sich
          also um einen klaren Fehler in der Abstimmung der Gesetzge­
          ber.

          Michael Esser Wellié, MULTIMEDIA UND TELEKOMMUNIKATION
          AfP 3/97, 608
          komprimierte Darstellung der Neuerungen durch IuKDG und
          durch TDG als aktueller Statusbericht

          Kuner, Christopher; DAS SIGNATURGESETZ AUS INTERNATIONALER
          SICHT
          CR 97, 643
          Plädoyer für eine internationale Verknüpfung der Zerti­
          fizierungsstellen mit einem kurzen Abschnitt über die
          Anerkennung ausländischer Zertifikate

          Müthlein/Gola/Japsers; DIE NEUEN `TELEGESETZE'; Eine Abgren­
          zung zwischen Telekommunikation, Telediensten und Mediendi­
          ensten
          IT-Sicherheit 5/97, S. 3-10
          Abgrenzung für Laien. Z.B. wird der Mediendienste-
          Staatsvertrag mit `StVMD' abgekürzt. Es wird eine
          Prüfungsreihenfolge angefangen bei Regelbeispielen über
          konkrete und abstrakte Abgrenzungskriterien bishin zu den
          Erwägungsgründen des Gesetzgebers angeführt und
          angezweifelt, ob die Zuordnungskriterien in den jeweiligen
          Gesetzen ``hilfreich sein werden und zu eindeutigen Ergeb­
          nissen führen''. Ein tapferer Versuch, aus der Gesetzeslage
          das Beste zu machen. Weitere Abgrenzungen werden zu TKG,
          BDSG, TDDSG, TDSV versucht.

          Text der Art.1/2 des IuKDG
          RDV 97, 216
          Volltextabdruck von Art. 1 (TDG) und 2 (TDDSG)


-- 
Thomas Roessler · 74a353cc0b19 · dg1ktr · http://home.pages.de/~roessler/
   1280/593238E1 · AE 24 38 88 1B 45 E4 C6  03 F5 15 6E 9C CA FD DB