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Re: CompuServe-Chef vor Gericht



Gunnar Anzinger <a@gksoft.com> at 1998.05.13 18:00:

>Das Verfahren droht zur Nagelprobe für das Teledienste-Gesetz zu
>werden. Es spricht in Paragraph 5, Absatz 3, einen reinen
>Access-Provider von der Verantwortung für den Inhalt übertragener Daten
>weitgehend frei und wirkt rückwirkend entlastend. Fraglich bleibt im
>Prozeß, ob CompuServe als Service-Provider oder Access-Provider tätig
>war.

Das war von Anfang an das große Problem mit dem TDG: Newsgroups fallen
nicht unter 5 (3):

>(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
>Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
>und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt
>als Zugangsvermittlung.

Mit dem zweiten Satz sind ausdrücklich Proxies gemeint, nicht aber
newsgroups, das ergibt sich aus der Begründung:

>Absatz 3 Satz 2 geht auf Eigenschaften der Zugangsvermittlung ein, die
>zur Kostenvermeidung und Effizienzsteigerung üblich sind und in
>technischen Vorgaben wurzeln. Die Vorschrift stellt in diesem
>Zusammenhang durch eine Fiktion klar, daß die automatische Übernahme von
>fremden Inhalten in den eigenen Verfügungsbereich des Zugangsvermittlers
>(sog. Cache) aufgrund einer Nutzeranfrage zum Vermittlungsvorgang
>gehört, wenn diese übernommenen Inhalte nach begrenzter Zeit wieder
>gelöscht werden. Dies ist bei Zwischenspeicherungen auf sog.
>Proxy-Cache-Servern im Internet der Fall, die automatisch durch
>Nutzerabruf erfolgen und vom Diensteanbieter nicht im Einzelfall
>gesteuert werden können. Die Einschränkung der Fiktion auf eine
>kurzzeitige Zwischenspeicherung trägt dem Umstand Rechnung, daß Inhalte,
>die auf einem Cache-Speicher des Diensteanbieters gespeichert sind, mit
>zunehmender Verweildauer unter den Tatbestand des Abs. 2 fallen. Wegen
>der Verbindung zu den Fällen des Absatzes 2 ist hier aber nur ein
>Zeitraum von wenigen Stunden, nicht von Tagen gemeint.