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[FYI] Gesetzgebung in CH



http://www.nzz.ch/online/01_nzz_aktuell/schweiz/00_schweiz.htm

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                   Besserer strafrechtlicher Schutz der Schwächsten 

                   Für eine konsequentere Ahndung des Kindsmissbrauchs
                   

                   Die sexuelle Ausbeutung von Kindern soll mit
                   verschärften und griffigeren Bestimmungen besser
                   verfolgt werden können. Drei Änderungen des
                   Strafgesetzbuches zielen darauf hin, die
                   Verjährungsfrist bei sexuellem Kindsmissbrauch zu
                   verlängern, den Besitz von Kinderpornographie unter
                   Strafe zu stellen und die Strafverfolgung von
                   pädophilen Sextouristen aus der Schweiz zu
                   vereinfachen. 

                   [..]

                   Die zweite Demarche hat der Bundesrat bei der
                   Kinderpornographie unternommen, wo die Palette der
                   Tathandlungen erweitert werden soll. Neu soll sich
                   auch strafbar machen, wer sich zum eigenen Konsum
                   Kinderpornographie beschafft oder über solche
                   verfügt. Denn wer derartige Erzeugnisse konsumiere,
                   so der Bundesrat, wecke die Nachfrage und sei auf
                   diese Weise für die schweren Sexual- und teilweise
                   Gewaltstraftaten an den kindlichen «Darstellern»
                   mitverantwortlich. Die strafrechtliche Verschärfung
                   soll insbesondere auch bei den neuen Medien
                   greifen, zur Hauptsache dem Internet, das sich zur
                   immer grösser werdenden Plattform für pädophile
                   Kreise entwickelt und die weltweite, allgemein
                   zugängliche Verbreitung von Kinderpornographie
                   ermöglicht. Auch hier soll es auf den «Besitz»
                   ankommen: Wer Internet-Dateien mit
                   kinderpornographischem Inhalt «herunterlädt», macht
                   sich strafbar, wer dagegen beim «Surfen» auf
                   derartige Bilder stösst und sie bloss betrachtet,
                   erfüllt diesen Tatbestand nicht.

                   Neben dem Besitz von Kinderpornographie soll auch
                   der Besitz der drei übrigen Kategorien der harten
                   Pornographie - sexuelle Handlungen mit Tieren, mit
                   menschlichen Ausscheidungen und solche, die mit
                   Gewalttätigkeiten verbunden sind (Art. 197 Ziff. 3
                   StGB) - strafbar sein. Dieser Gleichbehandlung
                   dürfte noch Kritik erwachsen, da es sich dabei um
                   Delikte ganz unterschiedlicher Schwere handelt.
                   Auch wird dadurch dem bei der Revision des
                   Sexualstrafrechts hochgehaltenen Prinzip
                   widersprochen, dass nur solches sexuelles Handeln
                   strafbar sein soll, das andere Personen schädigt
                   oder schädigen kann. (Und wer nimmt Schaden, wenn
                   sich jemand zu Hause hinter verschlossener Tür ein
                   zwar abstossendes, aber letztlich harmloses
                   Pornovideo mit menschlichen Ausscheidungen ansehen
                   will?)

                   [...]

                   Neue Zürcher Zeitung, 7. Dezember 1998 

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