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[FYI] Gesetzgebung in CH
- To: debate@fitug.de
- Subject: [FYI] Gesetzgebung in CH
- From: "Axel H. Horns" <axel.horns@fitug.de>
- Date: Mon, 7 Dec 1998 08:32:23 +0100
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http://www.nzz.ch/online/01_nzz_aktuell/schweiz/00_schweiz.htm
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Besserer strafrechtlicher Schutz der Schwächsten
Für eine konsequentere Ahndung des Kindsmissbrauchs
Die sexuelle Ausbeutung von Kindern soll mit
verschärften und griffigeren Bestimmungen besser
verfolgt werden können. Drei Änderungen des
Strafgesetzbuches zielen darauf hin, die
Verjährungsfrist bei sexuellem Kindsmissbrauch zu
verlängern, den Besitz von Kinderpornographie unter
Strafe zu stellen und die Strafverfolgung von
pädophilen Sextouristen aus der Schweiz zu
vereinfachen.
[..]
Die zweite Demarche hat der Bundesrat bei der
Kinderpornographie unternommen, wo die Palette der
Tathandlungen erweitert werden soll. Neu soll sich
auch strafbar machen, wer sich zum eigenen Konsum
Kinderpornographie beschafft oder über solche
verfügt. Denn wer derartige Erzeugnisse konsumiere,
so der Bundesrat, wecke die Nachfrage und sei auf
diese Weise für die schweren Sexual- und teilweise
Gewaltstraftaten an den kindlichen «Darstellern»
mitverantwortlich. Die strafrechtliche Verschärfung
soll insbesondere auch bei den neuen Medien
greifen, zur Hauptsache dem Internet, das sich zur
immer grösser werdenden Plattform für pädophile
Kreise entwickelt und die weltweite, allgemein
zugängliche Verbreitung von Kinderpornographie
ermöglicht. Auch hier soll es auf den «Besitz»
ankommen: Wer Internet-Dateien mit
kinderpornographischem Inhalt «herunterlädt», macht
sich strafbar, wer dagegen beim «Surfen» auf
derartige Bilder stösst und sie bloss betrachtet,
erfüllt diesen Tatbestand nicht.
Neben dem Besitz von Kinderpornographie soll auch
der Besitz der drei übrigen Kategorien der harten
Pornographie - sexuelle Handlungen mit Tieren, mit
menschlichen Ausscheidungen und solche, die mit
Gewalttätigkeiten verbunden sind (Art. 197 Ziff. 3
StGB) - strafbar sein. Dieser Gleichbehandlung
dürfte noch Kritik erwachsen, da es sich dabei um
Delikte ganz unterschiedlicher Schwere handelt.
Auch wird dadurch dem bei der Revision des
Sexualstrafrechts hochgehaltenen Prinzip
widersprochen, dass nur solches sexuelles Handeln
strafbar sein soll, das andere Personen schädigt
oder schädigen kann. (Und wer nimmt Schaden, wenn
sich jemand zu Hause hinter verschlossener Tür ein
zwar abstossendes, aber letztlich harmloses
Pornovideo mit menschlichen Ausscheidungen ansehen
will?)
[...]
Neue Zürcher Zeitung, 7. Dezember 1998
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