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Wasserzeichen im UrhG



§69b Abs. 1 des deutschen Gesetzesentwurfs vom Juli 98 verbietet es "Zur 
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen, die in dem Original oder 
einem Vervielfaeltigungsstueck eines Werkes oder einer Datenbank oder in 
einem Bild- oder Tontraeger verkoerpert sind..." ohne die Erlaubnis des 
Rechteinhabers zu beseitigen oder zu veraendern.

Absatz 2 enthaelt ein Verwertungsverbot fuer Vervielfaeltigungsstuecke, bei 
denen unter Verstoss gegen Abs. 1 zur Rechtewahrnehmung erforderliche Daten 
beseitigt oder veraendert wurden.

Die Begruendung meint:
"...Die vorgeschlagene regelung geht in zweifacher Hinsicht ueber das von 
den Vertraegen Geforderte hinaus. Zum einen ist eine Eignung der in Absatz 
1 und 2 verbotenen Handlungen zur Veretzung eines geschuetzten Rechts nicht 
erforderlich, da ein solches Erfordernis schwierige Abgrenzungsfragen im 
Einzelfall aufwerfen wuerde. Zum anderen bedarf es im Falle des Absatzes 2 
einer Kenntnis des Verwertenden von der erfolgten Beseitung oder Veraend  
erung der Date3n; dies entspricht dem Grundatz, dass das Verbot einer 
rechtsbeeintraechtigenden Hanldung - bzw. daraus folgende Unterlassungs- 
und Beseitigungsansprueche - anders als Schadensersatzansprueche, 
grundsaetzlich nicht von subjektiven Umstaenden abhaengt.

Im Kontrast dazu der Vorschlag der Kommission, der sich mit dieser Frage in 
Artikel 7 befasst:
"Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen 
vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen 
bekannt ist oder bekannt sein muesste, dass sie dadurch die Verletzung 
gesetzlich geschuetzter Urheberrechte ... anregen, ermoeglichen oder 
erleichtern:
a) Entfernung oder Aenderung elektronischer Informationen fuer die 
Wahrnehmung der Rechte
..."

Die Begruendung der Kommission meint dazu:
"Des weiteren muss die Taetigkeit "unbefugt" ausgeuebt werden. Die 
Beseitigung oder Aenderung von Informationen fuer die Wahrnehmung der 
Rechte, soweit sie mit Zustimmung des Rechtsinhabers (oder seines 
Vertreters) vorgenommen wird oder gesetzlich zulaessig oder sogar 
vorgeschrieben ist, wie aus Datenschutzgruenden, wuerde daher nicht von ihr 
erfasst. Des weiteren sollte die untersagte Taetigkeit, um den Schutz zu 
geniessen, zu einer Verletzung eines gesetzlich vorgeschriebenen Rechts des 
geistigen Eigentums fuehren oder eine solche vorbereiten."

Gesetzlich vorgeschrieben steht wohl im Gegensatz zu vertraglich 
vereinbart.

Das Parlament hat zu Artikel 7 keinen Aenderungsvorschlag gemacht.

Meine Meinung: Auch hier gehen Zweifelsfaelle - unnoetigerweise - wieder zu 
Lasten des freien Informationsflusses. Auch das mit den Datenschutzgruenden 
fehlt im deutschen Entwurf.