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Wasserzeichen im UrhG
- To: "'debate@fitug.de'" <debate@fitug.de>
- Subject: Wasserzeichen im UrhG
- From: Johannes Ulbricht <Johannes_Ulbricht@csi.com>
- Date: Thu, 8 Apr 1999 11:12:28 +0200
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- Sender: owner-debate@fitug.de
§69b Abs. 1 des deutschen Gesetzesentwurfs vom Juli 98 verbietet es "Zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen, die in dem Original oder
einem Vervielfaeltigungsstueck eines Werkes oder einer Datenbank oder in
einem Bild- oder Tontraeger verkoerpert sind..." ohne die Erlaubnis des
Rechteinhabers zu beseitigen oder zu veraendern.
Absatz 2 enthaelt ein Verwertungsverbot fuer Vervielfaeltigungsstuecke, bei
denen unter Verstoss gegen Abs. 1 zur Rechtewahrnehmung erforderliche Daten
beseitigt oder veraendert wurden.
Die Begruendung meint:
"...Die vorgeschlagene regelung geht in zweifacher Hinsicht ueber das von
den Vertraegen Geforderte hinaus. Zum einen ist eine Eignung der in Absatz
1 und 2 verbotenen Handlungen zur Veretzung eines geschuetzten Rechts nicht
erforderlich, da ein solches Erfordernis schwierige Abgrenzungsfragen im
Einzelfall aufwerfen wuerde. Zum anderen bedarf es im Falle des Absatzes 2
einer Kenntnis des Verwertenden von der erfolgten Beseitung oder Veraend
erung der Date3n; dies entspricht dem Grundatz, dass das Verbot einer
rechtsbeeintraechtigenden Hanldung - bzw. daraus folgende Unterlassungs-
und Beseitigungsansprueche - anders als Schadensersatzansprueche,
grundsaetzlich nicht von subjektiven Umstaenden abhaengt.
Im Kontrast dazu der Vorschlag der Kommission, der sich mit dieser Frage in
Artikel 7 befasst:
"Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen
vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen
bekannt ist oder bekannt sein muesste, dass sie dadurch die Verletzung
gesetzlich geschuetzter Urheberrechte ... anregen, ermoeglichen oder
erleichtern:
a) Entfernung oder Aenderung elektronischer Informationen fuer die
Wahrnehmung der Rechte
..."
Die Begruendung der Kommission meint dazu:
"Des weiteren muss die Taetigkeit "unbefugt" ausgeuebt werden. Die
Beseitigung oder Aenderung von Informationen fuer die Wahrnehmung der
Rechte, soweit sie mit Zustimmung des Rechtsinhabers (oder seines
Vertreters) vorgenommen wird oder gesetzlich zulaessig oder sogar
vorgeschrieben ist, wie aus Datenschutzgruenden, wuerde daher nicht von ihr
erfasst. Des weiteren sollte die untersagte Taetigkeit, um den Schutz zu
geniessen, zu einer Verletzung eines gesetzlich vorgeschriebenen Rechts des
geistigen Eigentums fuehren oder eine solche vorbereiten."
Gesetzlich vorgeschrieben steht wohl im Gegensatz zu vertraglich
vereinbart.
Das Parlament hat zu Artikel 7 keinen Aenderungsvorschlag gemacht.
Meine Meinung: Auch hier gehen Zweifelsfaelle - unnoetigerweise - wieder zu
Lasten des freien Informationsflusses. Auch das mit den Datenschutzgruenden
fehlt im deutschen Entwurf.