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Re: Wasserzeichen im UrhG



> §69b Abs. 1 des deutschen Gesetzesentwurfs vom Juli 98 verbietet es "Zur 
> Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen, die in dem Original oder 
> einem Vervielfaeltigungsstueck eines Werkes oder einer Datenbank oder in 
> einem Bild- oder Tontraeger verkoerpert sind..." ohne die Erlaubnis des 
> Rechteinhabers zu beseitigen oder zu veraendern.

Wobei man andererseits aber nach gaengigem Recht die Erlaubnis hat, fuer
private oder wissenschaftliche Zwecke Kopien, etwa aus Buechern oder von
Ton- und Bildtraegern hat. Wenn nun eine Kopie, wie bislang ueblich,
verlustbehaftet ist, etwa bei einer Kopie einer CD ueber einen Analogkanal
(CD->Soundblaster->Harddisk), dann gehen solche "Wasserzeichen" ueblicherweise
verloren... (oder koennen "geeignet verlorengegangen gemacht werden").

Also bedeutet obige Passage ein absolutes Kopierverbot, evtl. sogar Verbot
des Abspielens (==Umkopieren des Datentraegers auf Schallwellen unter 
Verlustiggehung von Rechtewahrnehmungsinformationen)? Haette die Musikmafia
wohl gerne, wie?

[...]
> Meine Meinung: Auch hier gehen Zweifelsfaelle - unnoetigerweise - wieder zu 
> Lasten des freien Informationsflusses. Auch das mit den Datenschutzgruenden 
> fehlt im deutschen Entwurf.

Weitergehend: Absaegen jeglicher Aktion, die den Profit in irgendeiner Weise
reduzieren koennte. Und unser Gesetzgeber clacqueurt eifrig mit. :-(

-- 
         Dr.-Ing. Holger Veit             | INTERNET: Holger.Veit"at"gmd.de
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