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Debatte - Richtlinienentwuf



Damit wir auch noch auf Debate darueber debattieren koennen, poste ich 
jetzt nochmal hier Art. 14-16 des E-Commerce-Richtlinienentwurfs (Haftung 
der Provider) sowie in einer zweiten Mail den Gegenentwurf; ging bis jetzt 
nur ueber Members.

(Der Richtlinienentwurf hat die Nummer KOM/98/0586 )

ABSCHNITT 4 VERANTWORTLICHKEIT DER VERMITTLER

Artikel 12
Reine Durchleitung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass im Fall 
eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem 
Nutzer des Dienstes eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz 
zu uebermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der 
Diensteanbieter - ausser im Falle einer Unterlassungsklage - nicht fuer die 
uebermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
a) die UEbermittlung nicht veranlasst,
b) den Adressaten der uebermittelten Informationen nicht auswaehlt und
c) die uebermittelten Informationen nicht auswaehlt oder veraendert.
(2) Die UEbermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im 
Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige 
Zwischenspeicherung der uebermittelten Informationen, soweit dies nur zur 
Durchfuehrung der UEbermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die 
Information nicht laenger gespeichert wird, als fuer die UEbermittlung 
ueblicherweise erforderlich ist.

Artikel 13
Caching
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass im Fall 
eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem 
Nutzer des Dienstes eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz 
zu uebermitteln, der Diensteanbieter - ausser im Falle einer 
Unterlassungsklage - nicht fuer die automatische, zeitlich begrenzte 
Speicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die 
Effizienz der weiteren Verbreitung der Information aufgrund der Anfrage 
anderer Nutzer des Dienstes zu steigern, sofern folgende Voraussetzungen 
erfuellt sind:
a) der Diensteanbieter veraendert die Information nicht;
b) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen fuer den Zugang zu der 
Information;
c) der Diensteanbieter beachtet die Regeln betreffend die Aktualisierung 
der Information, die in einer Art und Weise festgelegt sind, die den 
Industriestandards entspricht;
d) der Diensteanbieter beeintraechtigt nicht die Wirkungsweise von 
Technologien, die, in UEbereinstimmung mit den Industriestandards, zur 
Sammlung von Daten ueber die Nutzung der Information eingesetzt werden;
e) der Diensteanbieter handelt zuegig, um eine Information zu entfernen 
oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er Kenntnis davon erhaelt, dass:
- die Information am urspruenglichen Ausgangsort der UEbertragung entfernt 
wurde, oder
- der Zugang zu ihr unmoeglich gemacht wurde, oder
- eine zustaendige Behoerde die Entfernung oder die Sperrung angeordnet 
hat.

Artikel 14
Hosting
(1) Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafuer 
Sorge, dass im Falle eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in 
der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen 
Informationen besteht, der Diensteanbieter - ausser im Falle einer 
Unterlassungsklage - nicht fuer die im Auftrage des Nutzers des Dienstes 
gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende 
Voraussetzungen erfuellt sind:
a) der Anbieter hat keine Kenntnis davon, dass die Taetigkeit rechtswidrig 
ist, und ihm sind, was Schadensersatzansprueche angeht, auch keine 
Tatsachen oder Umstaende bekannt, aus denen die Rechtswidrigkeit 
offensichtlich wird;
b) der Anbieter wird, nachdem er erfahren hat oder ihm bewusst geworden 
ist, dass die Taetigkeit illegal ist, unverzueglich taetig, um die 
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des Dienstes dem 
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Artikel 15
Keine UEberwachungspflicht
(1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 
12 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen uebermittelten 
und gespeicherten Informationen zu ueberwachen oder aktiv nach Umstaenden 
Ausschau zu halten, die auf eine unerlaubte Taetigkeit hinweisen.
(2) Absatz 1 laesst zielgerichtete, zeitweilige UEberwachungsmassnahmen 
unberuehrt, die durch die nationalen Justizbehoerden in UEbereinstimmung 
mit dem nationalen Recht angeordnet werden, um die nationale Sicherheit, 
Verteidigung, oder oeffentliche Sicherheit zu schuetzen oder um Straftaten 
zu verhindern, aufzuklaeren und zu verfolgen.

KAPITEL III UMSETZUNG

Artikel 16
Verhaltenskodizes
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken darauf hin, dass:
a) die Berufsverbaende und Standesorganisationen auf Gemeinschaftsebene 
Verhaltenskodizes aufstellen, die zur sachgemaessen Anwendung der Artikel 5 
bis 15 dieser Richtlinie beitragen;
b) die Entwuerfe fuer Verhaltenskodizes auf der Ebene der Mitgliedstaaten 
oder der Gemeinschaft zwecks Pruefung ihrer Vereinbarkeit mit dem 
Gemeinschaftsrecht der Kommission uebermittelt werden;
c) die Verhaltenskodizes in den Sprachen der Gemeinschaft elektronisch 
abrufbar sind;
d) die Berufsverbaende und Standesorganisationen die Mitgliedstaaten und 
die Kommission darueber unterrichten, zu welchen Ergebnissen sie bei der 
Bewertung der Anwendung ihrer Verhaltenskodizes und von deren Auswirkungen 
auf die Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschaeftsverkehrs 
gelangen.
(2) Soweit Verbrauchervereinigungen betroffen sein koennen, werden sie beim 
Entwurf und der Umsetzung von Verhaltenskodizes im Sinne von Absatz 1 
Buchstabe a) beteiligt.