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[FYI] DPuMA zu "Webspace"



http://www.deutsches-patentamt.de/presse/pmitteil/pm990805.htm

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                                  DEUTSCHES PATENT- UND
                                  MARKENAMT
                                  Presse-Dienst 
                                  München, den 5. August 1999




          Stellungnahme zur Eintragung der Marke "WEBSPACE"
                           und ähnlicher Marken



        Zu den vielen Mails, in denen auf die Eintragung der Marke
        "WEBSPACE" und andere Eintragungen hingewiesen wird, und in
        denen Bedenken gegen diese Eintragung und die Eintragungen
        ähnlicher Marken geäußert werden, nimmt das Deutsche Patent-
        und Markenamt Stellung wie folgt:

        Die Bedeutung des Markenschutzes für den Wettbewerb und die
        zum Teil erheblichen Behinderungsmöglichkeiten, die durch die
        Eintragung schutzunfähiger Begriffe entstehen können, sind
        nicht zu unterschätzen. Deshalb werden seitens des Deutschen
        Patent- und Markenamts, Markenanmeldungen sorgfältig geprüft.
        Das Amt ist auch bemüht, den zuständigen Markenprüfern den
        neuesten Stand der sich sehr schnell verändernden und
        umfangreichen Entwicklungen auf den einschlägigen Waren- und
        Dienstleistungsgebieten zu vermitteln. So sind die Einrichtung
        interner Datenbanken mit gebräuchlich gewordenen Begriffen und
        die regelmäßige Anschaffung der neuesten Literatur sowie eine
        verstärkte Verwendung des Internets als Recherchemittel in
        Angriff genommen worden.

        Es wird um Verständnis gebeten, daß hier nur sehr allgemein
        auf die Schutzfähigkeit von eingetragenen Marken eingegangen
        werden kann, denn gemäß § 56 Abs. 2 MarkenG sind für die
        Prüfung von Markenanmeldungen und die Beschlußfassung im
        Eintragungsverfahren die Markenstellen zuständig, denen also
        eine gewisse Eigenständigkeit zukommt. Außerdem soll einem
        eventuellen Löschungsverfahren, in dem die Markenabteilung in
        der Besetzung von drei Mitgliedern des Deutsches Patent- und
        Markenamtes entscheidet (§ 56 Abs. 3 MarkenG), hier nicht
        vorgegriffen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
        können Marken nicht eingetragen werden, die in Verbindung mit
        den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nicht als Hinweis
        auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb wirken oder die die
        angemeldeten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und
        werbeüblich beschreiben. Eine Regel, daß generell Wörter des
        allgemeinen Wortschatzes oder Fachwörter nicht schutzfähig
        sind, gibt es aber nicht. Es ist zur Zurückweisung stets ein
        konkreter Waren- oder Dienstleistungsbezug erforderlich. In
        diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß die
        Rechtsprechung in Deutschland - auch in Anlehnung an die
        relativ großzügige Eintragungspraxis des Harmonisierungsamtes
        für den Binnenmarkt und an die Praxis von Ämtern anderer
        europäischer Länder - immer strengere Voraussetzungen an das
        Vorliegen von Eintragungsversagungsgründen und insbesondere an
        den Nachweis der Schutzunfähigkeit stellt.

        Im Falle eines Löschungsantrages überprüft die
        Markenabteilung, ob zum Zeitpunkt der Eintragung in § 50 Abs.
        1 MarkenG genannte Gründe vorgelegen haben, so daß die Marke
        nicht hätte eingetragen werden dürfen.

        Ist ein Dritter der Meinung, die Marke hätte nicht eingetragen
        werden dürfen, besteht die Möglichkeit, einen
        (gebührenpflichtigen) Löschungsantrag beim Deutschen Patent-
        und Markenamt zu stellen (Gebühr DM 600,-). Jedermann hat das
        Recht, gemäß §§ 50, 54 MarkenG die Löschung einer Marke zu
        beantragen, wenn er der Ansicht ist, die Marke sei entgegen
        der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten gesetzlichen Vorschriften
        eingetragen worden. Im vorliegenden Fall läßt sich den Mails
        entnehmen, daß die Meinung besteht, ein Verstoß gegen § 8 Abs.
        2 Nr. 1 und 2 MarkenG läge vor. Inwieweit dies ein
        Löschungsgrund im Sinne der §§ 50, 54 MarkenG sein könnte,
        wird in dem amtlichen Verfahren geprüft. Ein
        Löschungsverfahren einer Marke von Amts wegen aus diesen
        Gründen ist jedoch nach den Vorschriften des seit 1995
        geltenden Markengesetzes nicht möglich.

        Sofern die Stellung eines Löschungsantrags in Betracht gezogen
        wird, wird empfohlen, einen auf dem relativ komplizierten
        Gebiet des Markenrechts erfahrenen Rechts- oder Patentanwalt
        zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten eines solchen
        Vorgehens realistisch abschätzen zu können.

        Im übrigen ist noch folgendes anzumerken:
        Rechte aus Marken können nur gegen ähnliche oder gleiche
        Zeichen, die für ähnliche oder gleiche Waren bzw.
        Dienstleistungen verwendet werden, geltend gemacht werden.
        Auch bezieht sich der Markenschutz grundsätzlich auf die Marke
        in ihrer eingetragenen Form. Hinzu kommt, daß sich die
        Verbietungsrechte aus der Marke nicht auf eine Verwendung des
        Namens eines Dritten und - dies ist hervorzuheben -
        insbesondere auch nicht auf die Verwendung eines mit der Marke
        identischen oder verwechselbaren Wortes oder Bildes als
        beschreibende Angabe oder als Name erstrecken, sofern die
        Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23
        MarkenG).

        Kontakt: post@patent-und-markenamt.de

        Verantwortlich:
        Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
        Vera Frosch, Tel.-Nr.: 089/2195-3980 

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