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[FYI] DPuMA zu "Webspace"
- To: debate@fitug.de
- Subject: [FYI] DPuMA zu "Webspace"
- From: Horns@t-online.de (Axel H. Horns)
- Date: Tue, 10 Aug 1999 17:41:53 +2000
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http://www.deutsches-patentamt.de/presse/pmitteil/pm990805.htm
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DEUTSCHES PATENT- UND
MARKENAMT
Presse-Dienst
München, den 5. August 1999
Stellungnahme zur Eintragung der Marke "WEBSPACE"
und ähnlicher Marken
Zu den vielen Mails, in denen auf die Eintragung der Marke
"WEBSPACE" und andere Eintragungen hingewiesen wird, und in
denen Bedenken gegen diese Eintragung und die Eintragungen
ähnlicher Marken geäußert werden, nimmt das Deutsche Patent-
und Markenamt Stellung wie folgt:
Die Bedeutung des Markenschutzes für den Wettbewerb und die
zum Teil erheblichen Behinderungsmöglichkeiten, die durch die
Eintragung schutzunfähiger Begriffe entstehen können, sind
nicht zu unterschätzen. Deshalb werden seitens des Deutschen
Patent- und Markenamts, Markenanmeldungen sorgfältig geprüft.
Das Amt ist auch bemüht, den zuständigen Markenprüfern den
neuesten Stand der sich sehr schnell verändernden und
umfangreichen Entwicklungen auf den einschlägigen Waren- und
Dienstleistungsgebieten zu vermitteln. So sind die Einrichtung
interner Datenbanken mit gebräuchlich gewordenen Begriffen und
die regelmäßige Anschaffung der neuesten Literatur sowie eine
verstärkte Verwendung des Internets als Recherchemittel in
Angriff genommen worden.
Es wird um Verständnis gebeten, daß hier nur sehr allgemein
auf die Schutzfähigkeit von eingetragenen Marken eingegangen
werden kann, denn gemäß § 56 Abs. 2 MarkenG sind für die
Prüfung von Markenanmeldungen und die Beschlußfassung im
Eintragungsverfahren die Markenstellen zuständig, denen also
eine gewisse Eigenständigkeit zukommt. Außerdem soll einem
eventuellen Löschungsverfahren, in dem die Markenabteilung in
der Besetzung von drei Mitgliedern des Deutsches Patent- und
Markenamtes entscheidet (§ 56 Abs. 3 MarkenG), hier nicht
vorgegriffen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
können Marken nicht eingetragen werden, die in Verbindung mit
den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nicht als Hinweis
auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb wirken oder die die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und
werbeüblich beschreiben. Eine Regel, daß generell Wörter des
allgemeinen Wortschatzes oder Fachwörter nicht schutzfähig
sind, gibt es aber nicht. Es ist zur Zurückweisung stets ein
konkreter Waren- oder Dienstleistungsbezug erforderlich. In
diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß die
Rechtsprechung in Deutschland - auch in Anlehnung an die
relativ großzügige Eintragungspraxis des Harmonisierungsamtes
für den Binnenmarkt und an die Praxis von Ämtern anderer
europäischer Länder - immer strengere Voraussetzungen an das
Vorliegen von Eintragungsversagungsgründen und insbesondere an
den Nachweis der Schutzunfähigkeit stellt.
Im Falle eines Löschungsantrages überprüft die
Markenabteilung, ob zum Zeitpunkt der Eintragung in § 50 Abs.
1 MarkenG genannte Gründe vorgelegen haben, so daß die Marke
nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Ist ein Dritter der Meinung, die Marke hätte nicht eingetragen
werden dürfen, besteht die Möglichkeit, einen
(gebührenpflichtigen) Löschungsantrag beim Deutschen Patent-
und Markenamt zu stellen (Gebühr DM 600,-). Jedermann hat das
Recht, gemäß §§ 50, 54 MarkenG die Löschung einer Marke zu
beantragen, wenn er der Ansicht ist, die Marke sei entgegen
der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten gesetzlichen Vorschriften
eingetragen worden. Im vorliegenden Fall läßt sich den Mails
entnehmen, daß die Meinung besteht, ein Verstoß gegen § 8 Abs.
2 Nr. 1 und 2 MarkenG läge vor. Inwieweit dies ein
Löschungsgrund im Sinne der §§ 50, 54 MarkenG sein könnte,
wird in dem amtlichen Verfahren geprüft. Ein
Löschungsverfahren einer Marke von Amts wegen aus diesen
Gründen ist jedoch nach den Vorschriften des seit 1995
geltenden Markengesetzes nicht möglich.
Sofern die Stellung eines Löschungsantrags in Betracht gezogen
wird, wird empfohlen, einen auf dem relativ komplizierten
Gebiet des Markenrechts erfahrenen Rechts- oder Patentanwalt
zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten eines solchen
Vorgehens realistisch abschätzen zu können.
Im übrigen ist noch folgendes anzumerken:
Rechte aus Marken können nur gegen ähnliche oder gleiche
Zeichen, die für ähnliche oder gleiche Waren bzw.
Dienstleistungen verwendet werden, geltend gemacht werden.
Auch bezieht sich der Markenschutz grundsätzlich auf die Marke
in ihrer eingetragenen Form. Hinzu kommt, daß sich die
Verbietungsrechte aus der Marke nicht auf eine Verwendung des
Namens eines Dritten und - dies ist hervorzuheben -
insbesondere auch nicht auf die Verwendung eines mit der Marke
identischen oder verwechselbaren Wortes oder Bildes als
beschreibende Angabe oder als Name erstrecken, sofern die
Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23
MarkenG).
Kontakt: post@patent-und-markenamt.de
Verantwortlich:
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Vera Frosch, Tel.-Nr.: 089/2195-3980
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