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Rechtsschutz bei Videoueberwachung (Re: Mehr Ueberwachungskameras ...)
In Analogie zu den aktuell entschiedenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
bei der Fernmeldeüberwachung (BVerfG zu G10) schlage ich vor:
Die Videoüberwachung ist ein staatlicher Eingriff in das RIS. Um dem
Rechtsschutzinteresse der Betroffenen nach Art. 19 IV GG zu genügen muß
dieser Eingriff zumindest nachträglich auf Rechtmäßigkeit überprüfbar
sein. Da die nachträgliche Benachrichtigung mangels Personalien regelmäßig
nicht realisierbar sein wird, sind Kameras daher nur dann zulässig, wenn
sie zum Zeitpunkt der Überwachung von den Betroffenen wahrgenommen werden,
sie sollten daher
- deutlich sichtbar angebracht sein,
- ihre Funktionsfähigkeit mit blauer Rundumkennleuchte signalisieren,
- und bei Veränderung des Ausschnitts (heranzoomen) sollte zusätzlich
akustisch (lalü) auf den erweiterten Eingriff aufmerksam gemacht werden.
:-) - soweit zur Rechtspolitik, jetzt zur Rechtslage:
In der aktuellen DuD ist ein Artikel von zwei Bu^H^H Polizisten zu den
derzeit existierenden Rechtsgrundlagen:
Hartmut Brenneisen, Dirk Staack:
Die Videobildübertragung nach allgemeinem Polizeirecht
Das Kamera-Monitor-Prinzip
Der Abstract von www.dud.de: "Die Polizei als staatliches Vollzugsorgan
setzt zur Steigerung der Effektivität und Effizienz ihrer präventiven und
repressiven Maßnahmen zunehmend Videotechnik ein. Sie schließt sich damit
einer Tendenz an, die auch im nicht-öffentlichen Bereich festzustellen
ist, denn die privat initiierte Überwachung von Schalterhallen,
Geldautomaten, Verkehrsmitteln, Tankstellen oder Kaufhäusern ist zur Regel
geworden. Hofmann konstatiert, daß die Videotechnik heute derart weit
verbreitet sei, daß man auf Schritt und Tritt damit rechnen müsse, vor das
Objektiv einer Kamera zu geraten."
Gruß,
Mario
--
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