FITUG e.V.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

Satzung des Fördervereins Informationstechnik und Gesellschaft

Sie können die Satzung auch als ASCII-Version holen.

Neufassung der geänderten Satzung (Urfassung der Satzung vom 21.1.1996 und Änderung vom 8.3.1996)

Par. 1 Name, Eintragung Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft (FITUG)". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31.12.1996.

Par. 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung der Integration der neuen Medien in die Gesellschaft, die Aufklärung über Techniken, Risiken und Gefahren dieser Medien, sowie die Wahrung der Menschenrechte und des Verbraucherschutzes in Computernetzen. Durch die genannten Zwecke sollen Kultur, Bildung und Wissenschaft gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird durch den Betrieb eines eigenen Informations - und Dienstleistungsangebots in Computernetzen, die Veröffentlichung von elektronischen und nichtelektronischen Beiträgen, die Organisation von Vorträgen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen verwirklicht.
(3) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Par. 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Zusammenschlüsse werden.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse.

Par. 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Zahlt ein Mitglied trotz Mahnung nicht und ist mit mindestens zwei Beiträgen im Rückstand, kann das Mitglied vom Forum auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Rechte der Mitgliederversammlung bleiben hiervon unberührt.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfällt der für das laufende Jahr gezahlte Beitrag; die Rückerstattung ist ausgeschlossen.

Par. 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Ablehnung des Antrags bedarf der Zustimmung des Forums. Bei Stimmengleichheit im Forum gilt der Antrag als abgelehnt.

Par. 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei einem Verstoss gegen das Vereinsinteresse endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet das Forum. Das ausgeschlossene Mitglied kann, ausser in den Fällen des Paragraph 4 Abs. 2, die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

Par. 7 Organe des Vereins

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Weitere Organe sind das Forum und der Vorstand. Ein Forum ist jedoch erst zu wählen, wenn die Zahl der Mitglieder zwanzig übersteigt. Bis dahin werden die Kontrollbefugnisse des Forums von der Mitgliederversammlung wahrgenommen.

Par. 8 Mitgliederversammlung

(1) Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder des Forums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder statt.
(2) Der Vorstand lädt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einladung muss mindestens 14 Tage, elektronische Einladungen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden.
(3) Der Vorstand kann im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung die festgelegte Tagesordnung ändern oder ergänzen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschliesst mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der gestellte Antrag abgelehnt. Die Wahl ist geheim, wenn ein Mitglied die geheime Abstimmung beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder tatsächlich oder elektronisch anwesend ist.
(6) Juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse können sich von einer von ihr gewählten Person vertreten lassen. Der Vertreter muss sich durch eine schriftliche Vollmacht legitimieren.

Par. 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer. Es können zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2) In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Kassierer oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Par. 10 Das Forum

(1) Das Forum besteht aus 10 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Das Forum tritt mindestens zweimal im Jahr elektronisch oder tatsächlich zusammen. Bei diesen Sitzungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, nicht aber die Vereinsöffentlichkeit. Stimmberechtigt sind nur die 10 gewählten Mitglieder.
(2) Die Zusammenkunft ist anzukündigen.

Par. 11 Formerfordernisse

Als der Schriftform genügend im Sinne der Satzung werden auch solche Mitteilungen, Anträge und Erklärungen angesehen, die in elektronischer Form abgegeben wurden und durch ein technisches Verfahren authentifiziert sind. Die erforderlichen Schlüssel sind beim Vorstand zu hinterlegen.

Par. 12 Virtuelle Anwesenheit

(1) Willigt das Mitglied vorher schriftlich ein, so ist es auch dann als anwesend zu führen, wenn es nur via Datenfernübertragung an der Versammlung teilnimmt. Das Mitglied gilt dann als elektronisch anwesend im Sinne der Satzung. Die Identität des Mitglieds ist auf geeignete Art und Weise festzustellen.
(2) Sind bei einer Versammlung Mitglieder nur elektronisch anwesend, wird das Protokoll vom Protokollführer direkt elektronisch weitergegeben und mitgespeichert. Aus der Mitte der tatsächlich anwesenden Mitglieder wird ein Vertreter bestimmt, der die Fragen und Beiträge der elektronischen Mitglieder an die Versammlung weiterleitet.
(3) Bei elektronisch anwesenden Mitgliedern muß die elektronisch abgegebene Stimme authentifiziert im Sinne von Paragraph 11 sein. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe so zu gestalten, daß eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist.
(4) Bis zur Einrichtung eines Verfahrens nach Paragraph 12, Abs. 3, Satz 2, gelten die elektronisch anwesenden Mitglieder bei geheimer Abstimmung als abwesend. Für diesen Fall können sie jedoch einen Antrag auf Feststellung der Beschlußfähigkeit stellen.

Par. 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Ueber jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll im Sinne von Paragraph 11 aufgenommen.
(2) Eine Abschrift dieser Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt.

Par. 14 Mitgliederbefragung

Der Vorstand kann in wichtigen Fragen eine elektronische oder nichtelektronische Mitgliederbefragung durchführen. Eine solche Befragung ist auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder durchzuführen.

Par. 15 Satzungsänderung

Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Abstimmung ist die Beschlußfähigkeit festzustellen.

Par. 16 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins dem Konrad-Zuse-Museum zu übertragen. Ist dies nicht möglich, ist das Vermögen dem Deutschen Museum zu übertragen.

München, den 8.3.1996


Der Verein wurde unter Aktenzeichen VR 15385 am 10. April 1996 ins Vereinsregister eingetragen.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft, JPL, 09.06.97
webmaster@www.fitug.de