FITUG e.V.
Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft
|
|
Satzung des Fördervereins Informationstechnik und Gesellschaft
Sie können die Satzung auch als ASCII-Version holen.
Neufassung der geänderten Satzung
(Urfassung der Satzung vom 21.1.1996 und Änderung vom 8.3.1996)
Par. 1 Name, Eintragung Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Förderverein Informationstechnik
und Gesellschaft (FITUG)". Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz
"e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit
dem Tag der Gründung und endet am 31.12.1996.
Par. 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung der Integration der
neuen Medien in die Gesellschaft, die Aufklärung über Techniken,
Risiken und Gefahren dieser Medien, sowie die Wahrung der Menschenrechte
und des Verbraucherschutzes in Computernetzen. Durch
die genannten Zwecke sollen Kultur, Bildung und Wissenschaft gefördert
werden.
(2) Der Satzungszweck wird durch den Betrieb eines eigenen Informations
- und Dienstleistungsangebots in Computernetzen, die Veröffentlichung
von elektronischen und nichtelektronischen Beiträgen,
die Organisation von Vorträgen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen
verwirklicht.
(3) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder unverhältnismässig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Par. 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen
sowie sonstige Zusammenschlüsse werden.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für juristische
Personen und sonstige Zusammenschlüsse.
Par. 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags
wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Zahlt ein Mitglied trotz Mahnung nicht und ist mit mindestens
zwei Beiträgen im Rückstand, kann das Mitglied vom Forum auf Vorschlag
des Vorstandes ausgeschlossen werden. Rechte der Mitgliederversammlung
bleiben hiervon unberührt.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfällt der für das laufende
Jahr gezahlte Beitrag; die Rückerstattung ist ausgeschlossen.
Par. 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Über die Aufnahme weiterer
Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
Die Ablehnung des Antrags bedarf der Zustimmung des Forums.
Bei Stimmengleichheit im Forum gilt der Antrag als abgelehnt.
Par. 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Bei einem Verstoss gegen das Vereinsinteresse endet
die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet
das Forum. Das ausgeschlossene Mitglied kann, ausser in den
Fällen des Paragraph 4 Abs. 2, die Entscheidung der Mitgliederversammlung
verlangen.
Par. 7 Organe des Vereins
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Weitere
Organe sind das Forum und der Vorstand. Ein Forum ist jedoch
erst zu wählen, wenn die Zahl der Mitglieder zwanzig übersteigt.
Bis dahin werden die Kontrollbefugnisse des Forums von der
Mitgliederversammlung wahrgenommen.
Par. 8 Mitgliederversammlung
(1) Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss
des Vorstandes oder des Forums oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens 1/3 der Mitglieder statt.
(2) Der Vorstand lädt schriftlich oder elektronisch unter Angabe
der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche
Einladung muss mindestens 14 Tage, elektronische Einladungen mindestens
8 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden.
(3) Der Vorstand kann im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung
die festgelegte Tagesordnung ändern oder ergänzen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschliesst mit Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der gestellte
Antrag abgelehnt. Die Wahl ist geheim, wenn ein Mitglied die geheime
Abstimmung beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder tatsächlich oder elektronisch anwesend
ist.
(6) Juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse können sich
von einer von ihr gewählten Person vertreten lassen. Der Vertreter
muss sich durch eine schriftliche Vollmacht legitimieren.
Par. 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Kassierer
und einem Schriftführer. Es können zwei Stellvertreter des
Vorsitzenden und zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Sie werden
für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
(2) In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt
werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden, den Kassierer oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse.
Par. 10 Das Forum
(1) Das Forum besteht aus 10 Mitgliedern. Diese werden von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Das Forum tritt mindestens
zweimal im Jahr elektronisch oder tatsächlich zusammen. Bei
diesen Sitzungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden,
nicht aber die Vereinsöffentlichkeit. Stimmberechtigt sind nur die
10 gewählten Mitglieder.
(2) Die Zusammenkunft ist anzukündigen.
Par. 11 Formerfordernisse
Als der Schriftform genügend im Sinne der Satzung werden auch solche
Mitteilungen, Anträge und Erklärungen angesehen, die in elektronischer
Form abgegeben wurden und durch ein technisches Verfahren
authentifiziert sind. Die erforderlichen Schlüssel sind beim
Vorstand zu hinterlegen.
Par. 12 Virtuelle Anwesenheit
(1) Willigt das Mitglied vorher schriftlich ein, so ist es auch
dann als anwesend zu führen, wenn es nur via Datenfernübertragung
an der Versammlung teilnimmt. Das Mitglied gilt dann als elektronisch
anwesend im Sinne der Satzung. Die Identität des Mitglieds
ist auf geeignete Art und Weise festzustellen.
(2) Sind bei einer Versammlung Mitglieder nur elektronisch anwesend,
wird das Protokoll vom Protokollführer direkt elektronisch
weitergegeben und mitgespeichert. Aus der Mitte der tatsächlich
anwesenden Mitglieder wird ein Vertreter bestimmt, der die Fragen
und Beiträge der elektronischen Mitglieder an die Versammlung
weiterleitet.
(3) Bei elektronisch anwesenden Mitgliedern muß die elektronisch
abgegebene Stimme authentifiziert im Sinne von Paragraph 11 sein.
Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe
so zu gestalten, daß eine persönliche Zuordnung der authentifizierten
Stimme nicht mehr möglich ist.
(4) Bis zur Einrichtung eines Verfahrens nach Paragraph 12, Abs.
3, Satz 2, gelten die elektronisch anwesenden Mitglieder bei geheimer
Abstimmung als abwesend. Für diesen Fall können sie jedoch
einen Antrag auf Feststellung der Beschlußfähigkeit stellen.
Par. 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Ueber jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein
schriftliches Protokoll im Sinne von Paragraph 11 aufgenommen.
(2) Eine Abschrift dieser Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt.
Par. 14 Mitgliederbefragung
Der Vorstand kann in wichtigen Fragen eine elektronische oder
nichtelektronische Mitgliederbefragung durchführen. Eine solche
Befragung ist auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder durchzuführen.
Par. 15 Satzungsänderung
Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es
bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Vor der Abstimmung ist die Beschlußfähigkeit festzustellen.
Par. 16 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins dem Konrad-Zuse-Museum
zu übertragen. Ist dies nicht möglich, ist das Vermögen dem
Deutschen Museum zu übertragen.
München, den 8.3.1996
Der Verein wurde unter Aktenzeichen VR 15385 am 10. April 1996
ins Vereinsregister eingetragen.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft, JPL, 09.06.97
webmaster@www.fitug.de