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Re: Eigentum an Rechtstiteln, nicht Ideen





Heiko Recktenwald wrote:

> > Aufgrund dieses fundamentalen Unterschieds kann man auch bei
> > urhheberrechtliche Schöpfungen nicht von Eigentum, und schon garnicht im Sinne
> > von GG.§14 sprechen.
>
> Der Artikel 14 ist sehr viel weiter als das sachenrechtliche Eigentum.

Achja? Wo steht das?

>
> Und "geistiges Eingentum" meint eben ein exklusives absolutes
> Herrschaftsrecht ueber "geistige Werke".

Was auch immer ein "Buzzword" wie "geistiges Eigentum" meinen soll, es hat damit
nichts zwangsläufig mit "Eigentum" aus GG.§14 zu tun. Wie gesagt, eine
Grundeigenschaft von Eigentum ist, dass, wenn ein anderer es bekommt, der vorherige
Besitzer es verliert, Eigentum hat also eine inherente Knappheit. Das ist bei
urheberrechtlichen Schöpfungen nicht der Fall.

>
>
> Ist aber bei Patenten eben, wie AHH dargelegt hat, von einem Staatsakt
> abhaengig.

AHH? Man könnte natürlich das Grundgesetz ändern und urheberrechtliche Schöpfungen
in die Klasse von vormals materiellem Eigentum mit einbeziehen. Für mich wäre es ein
Fehler.

Übrigens könnte man Patente auch von der Warte betrachten: GG.§14.(3) "Eine
Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle
der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.". Wenn mir ein Patentinhaber
irgendwas verbietet, z.B. bestimmte Maschinen herzustellen, dann stellt das eine
Enteignung meiner zukünftigen Produkte dar. Wo ist da das Wohl der Allgemeinheit und
wo ist die Entschädigung? ;-)


>
>
> Was die noetige Erfindungshoehe anbetrifft, so denke ich, dass man das nur
> von Fall zu Fall entscheiden kann. Vermutlich ist das das Haupthindernis
> fuer ein Weltpatentrecht, wenn es um Software ginge.
>
> H.

Xuân.