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Re: [FYI] Parlamentarische Kontrolle für EU-Geheimdienste



Hallo Igor,

on 07.07.2002 [02:48 h] you wrote:

> Welche wenigen Handlungsmöglichkeiten haben denn unsere Kontroleure? Mir
> fällt spontan keine ein.

Also:

§2 zusätzlichen Fachmann berufen
'Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Bundesregierung im
Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen zur Wahrnehmung seiner
Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen.'

§2a in Akten stöbern, Geheimdienstangestellte anhören, Besuche
abstatten
'Die Bundesregierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium im
Rahmen der Unterrichtung nach § 2 auf Verlangen Einsicht in Akten und
Dateien der Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der
Dienste zu gestatten und Besuche bei den Diensten zu ermöglichen.'

§5 Mundaufmachen mit 2/3 Mehrheit
'(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind
geheim.(...)
Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des
Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.'

§6 Berichterstattung ohne zu berichten
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen Bundestag
in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über seine
bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1
zu beachten. Artikel 1 § 3 Abs. 10 des Gesetzes zu Artikel 10
Grundgesetz bleibt unberührt."

aus G10-Gesetz:

§15 Bestellung des 2. Kontrollgremiums speziell zum G10-Gesetz
(1) Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die
Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie
vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und
Fragerecht teilnehmen können. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr
und werden von dem  Parlamentarischen Kontrollgremium (...)
bestellt (...)
Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von
Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von
Beschränkungsmaßnahmen...

dazu noch ein Paragraph aus dem G10-Gesetz:

§12 Mitteilungen an Betroffene

(1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem Betroffenen nach ihrer
Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der
Beschränkung ausgeschlossen werden kann (...) Einer Mitteilung
bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission festgestellt hat, dass

1. diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren noch nicht eingetreten
   ist,
2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
   nicht eintreten wird

P.S.: schliesse mich
http://www.quintessenz.org/cgi-bin/index?funktion=view&id=000100002071
an

Ciao
Kai

<07.07.2002/11:12 h>
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