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RE: Stand der Dinge in Sachen Softwarepatente
- To: PILCH Hartmut <phm@a2e.de>, Heiko Recktenwald <uzs106@ibm.rhrz.uni-bonn.de>
- Subject: RE: Stand der Dinge in Sachen Softwarepatente
- From: Alexander Stohr <AlexanderS@ati.com>
- Date: Mon, 22 Jul 2002 04:10:44 +0200
- Cc: Axel H Horns <horns@ipjur.com>, debate@lists.fitug.de, swpat@ffii.org
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> Selbst einige Leute vom EPA wissen dies wohl. Zumindest in
> dem neuesten
> Papier
>
> http://swpat.ffii.org/papiere/eubsa-swpat0202/epo020621/
>
> wird nicht mehr dieses Spiel gespielt. Stattdessen steht
> dort korrekt:
> "Programme, Gechäftsmethoden etc sind keine patentfähigen Erfindungen.
> Sie sind von der Patentfähigkeit aber nur in soweit
> ausgeschlossen, wie es
> bei dem Patentbegehren um diese Gegenstände / Aktivitäten als solche
> geht."
Ein Satz wie dieser:
"Programmme, Geschaeftsmethoden etc begruenden keinen Patentanspruch."
wurde wohl nicht angenommen, weil er zu eindeutig gewesen waere.
Es geht schlicht und ergreifend darum, klarzustellen dass Patente
eben auf Erfindungen aus dem technischen Bereich erteilt werden
sollen, und diese ganz bestimmten, explizit benannten Formen durch
die Pruefer als Anspruchsgrundlage nicht gewertet werden duerfen.
Das heisst schlicht, der Antragsteller muss seinen Antrag durch
anderer Sachverhalte begruenden, und die sollen technischer Natur sein.
Im uebrigen stimme ich allgemein (ohne direkten Bezug)
Herrn Hartmut Pilch zu, dass durch das Patentrecht
die erfinderische Idee, die Lehre gewertet werden muss
und nicht irgendein Programm-Erzeugnis.
> 2. Unterlegung eines Wortes mit einer Bedeutung aus einem fremden
> Kontext ("Programm" als Werk)
Ich widerspreche(?) dennoch: Ein Computerprogramm gilt ebenso
als Werk, da es im Sinne des Urheberrechts geschutzt ist.
Nur bringt uns diese zweite juristische Klassifizierung nicht weiter
in Bezug auf die hier stattfindende Diskussion ueber die
existierende rechtsgueltige Patent-un-faehigkeit von Programmen.
Gruss Alex.
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