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Datenschutz: Anzeige gegen T-Online



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Holger Voss
[...]                                        E-Mail: hvoss@muenster.de
                                               Tel.: (+49)(0)251/[...]
48[...] Münster                                 Fax: (+49)(0)251/[...]



                                             Münster, den 15. April 2003



                      P r e s s e e r k l ä r u n g

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                              Datenschutz:
                         Anzeige gegen T-Online

Wegen illegaler Speicherung von Verbindungsdaten wurde am vergangenen
Donnerstag der Internet-Anbieter T-Online angezeigt.
   Das Teledienstedatenschutzgesetz verbietet die Speicherung von
Nutzungsdaten, die nicht für das Funktionieren des Dienstes oder für die
Abrechnung nötig sind (§ 6 TDDSG). Dennoch speichert T-Online 80 Tage
lang, welche Internet-Adresse (IP-Nummer) einzelnen KundInnen zugeordnet
war. Außerdem speichert T-Online auch bei KundInnen mit Pauschaltarif
(Flatrate), wann diese den Internetzugang genutzt haben.
   Dieses Sammeln von Nutzungsdaten wurde schon mehrfach von
Datenschutzbeauftragten kritisiert.
   Der Münsteraner Holger V. war von dieser Datensammlung betroffen:
Gegen ihn fand im Januar ein Strafprozess statt, weil er sich im
Internet satirisch - und deshalb, so der Vorwurf, missverständlich - zu
Krieg und Terror geäußert hatte. Das Verfahren endete mit einem
Freispruch, aber im Prozessverlauf kam ans Licht, dass T-Online seine
Verbindungsdaten ohne jeglichen Tatverdacht gespeichert und später an
das Gericht weitergegeben hatte. Jetzt hat V. wegen der Speicherung
seiner Nutzungsdaten Anzeige erstattet.
   Der T-Online AG droht nun, so V.s Anwalt Stefan Jaeger, eine Geldbuße
von bis zu 50.000 Euro.

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Ich würde mich freuen, wenn Sie über meine Anzeige und die zugrunde
liegende Datenschutz-Problematik berichten würden.
   Für weitere Fragen stehe ich Ihnen im Rahmen meiner Möglichkeiten
gerne zur Verfügung.


Bitte beachten Sie auch die folgenden Texte zum Thema:

Der Text der Anzeige, verfasst von Rechtsanwalt Stefan Jaeger, findet
sich im Internet unter:
   http://www.kein1984.de/datnsamm/anzeige.html

Häufig gestellte Fragen zum Thema, darunter auch Verweise auf die
Gesetzestexte sowie Äußerungen der Datenschutzbeauftragten, finden sich
im Internet unter:
   http://www.kein1984.de/datnsamm/faq.html

In der Berichterstattung zum Prozess gegen mich fand auch das Verhalten
der T-Online AG deutliches Medieninteresse, zum Beispiel:
Spiegel:
   http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,230943,00.html
Chip:
   http://www.chip.de/news_stories/news_stories_9507244.html
Heise Newsticker:
   http://www.heise.de/newsticker/data/jk-08.01.03-001/
Junge Welt:
   http://www.jungewelt.de/2003/01-10/012.php
mdr:
   http://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/495621.html
Telepolis:
   http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/13919/1.html
WDR:
   http://www.wdr.de/themen/computer/internet/sicherheit/sarkasmus.jhtml


Mit freundlichen Grüßen


Holger Voss


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       K A E L L E R - L E B E N   -   J A E G E R   -   H E C H T
             Rechtsanwaelte Steuerberater Wirtschaftspruefer


Kaeller-Leben Jaeger Hecht - D-65203 Wiesbaden - Hagenauer Strasse 55

Regierungspraesidium Darmstadt            Ingeborg Kaeller-Leben
Luisenplatz 2                             Dipl. Finanzwirtin
                                          Rechtsanwaeltin
64287 Darmstadt                           Fachanwaeltin fuer Steuerrecht
                                          Steuerberaterin

                                          Stefan Jaeger
                                          Rechtsanwalt
                                          zugelassen am LG

                                          Sabine Hecht
                                          Diplomkauffrau
                                          Steuerberaterin
                                          Wirtschaftsprueferin

                                          Rheinpark
                                          Hagenauer Strasse 55
                                          D-65203 Wiesbaden

                                          Telefon: (06 11) 9 92 82 - 0
                                          Telefax: (06 11) 9 92 82 - 60
                                          jaeger@edv-rechtsberatung.de

                                          Gerichtsfach 48
					   
Unser Zeichen:   Datum:     Durchwahl Sekretariat:
25/03/J/Ki       10.04.03   0611 - 99282 40


Anzeige einer Ordnungswidrigkeit der T-Online 
International AG, Waldstrasse 3, 64331 Weiterstadt 
im Sinne der Paragrafen 4, 6, 9 TDDSG


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich an, dass ich Herrn Holger Voss, [...] Muenster,
anwaltlich berate und vertrete. Herr Voss nutzt einen Internet-Zugang
ueber die T-Online International AG im Rahmen eines Flatrate-Tarifes.
Herr Voss hat davon Kenntnis erhalten, dass die T-Online International
AG offenbar neben den Informationen, wann und wie lange er den
Internetzugang nutzte auch die ihm fuer den Zeitrahmen der Nutzung
zugewiesene dynamische IP-Nummer protokolliert und speichert. Diese
Speicherung verstoesst gegen den Datenschutz. Gemaess Paragraf 9 Abs. 1
Nr. TDDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
entgegen Paragraf 5 Satz 1 oder Paragraf 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8
Satz 1 oder 2 TDDSG personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt
oder nicht oder nicht rechtzeitig loescht. Da diese Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbusse bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden kann, bitte ich
namens und in Vollmacht meines Mandanten um die Einleitung
ordnungsrechtlicher Schritte gegen die T-Online International AG.

Die Ermoeglichung eines Internetzugangs ist gemaess Paragraf 2 Abs. 2
Nr. 3 Teledienstegesetz (TDG) als Teledienst zu qualifizierten. Fragen
der Speicherung entsprechender Daten sind demnach nach dem TDDSG zu
pruefen. Das TDDSG ist hier vorrangig vor dem BDSG. Lediglich in den
Faellen, in denen das TDDSG die Verwendung personenbezogener Daten nicht
abschliessend geregelt hat, ist das BDSG ergaenzend hinzuzuziehen. Die
Befugnis zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ueber
die Inanspruchnahme von Telediensten durch T-Online International AG ist
insbesondere in den Paragrafen 4 und 6 TDDSG geregelt. Grundsaetzlich
verpflichtet der Gesetzgeber durch diese Regelungen den Diensteanbieter,
eine anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme des Internetdienstes zu
gewaehrleisten. Die Moeglichkeit der Speicherung oder sonstigen Erhebung
personenbezogener Daten hat der Gesetzgeber nur in Ausnahmefaellen
ausnahmsweise erlaubt, naemlich soweit dies erforderlich ist, um die
Inanspruchnahme von Telediensten zu ermoeglichen und abzurechnen. Da bei
einem Flaterate-Tarif die Nutzung des Internets pauschal mit einer
monatlichen Gebuehr abgerechnet wird und es nach dem diesen Tarif
zugrundeliegenden Vertrag unerheblich ist, wie lange ein Internet-Nutzer
den Zugang nutzt, ist es fuer die Abrechnungszwecke des jeweiligen
Unternehmens nicht erforderlich, Nachweise darueber zu fuehren, wann#
welcher Nutzer dieses Tarifs wie lange den Internetzugang nutzte. Fuer
Abrechnungszwecke des Diensteanbieters ist es in dem Fall voellig
unerheblich, ob der Internetnutzer mehrfach am Tage den Internetzugang
nutzt oder ueberhaupt nicht. Um seinen Entgeltanspruch vor Gericht
durchzusetzen oder zu beweisen, bedarf es lediglich des Nachweises, dass
der Diensteanbieter mit dem Nutzer einen rechtsgueltig geschlossenen
Vertrag ueber diesen Tarif hat und einen funktionsfaehigen
Internetzugang zur Verfuegung gestellt hat. Bereits dann hat er seinen
Verguetungsanspruch, der unabhaengig davon besteht, ob der Nutzer die
Zugangsmoeglichkeit ueberhaupt nutzt.

Bei der zeitweise zugewiesenen IP-Nummer (dynamische IP-Nummer) handelt
es sich auch um ein personenbezogenes Datum. Wenn naemlich durch die
Speicherung belegt werden kann, dass ein bestimmter Kunde des
Diensteanbieters das Internet zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzt hat,
ist allein dieser Beleg ein personenbezogenes Datum. Die
Personenbezogenheit entfaellt erst dann, wenn eine Zuordnung zwischen
der nutzenden Person und einer bestimmten IP-Nummer nicht mehr moeglich
ist, etwa dann, wenn die Kunden anonymisiert worden sind. Durch eine
solche Anonymisierung wuerde die Personenbezogenheit entfallen.
Offensichtlich anonymisiert T-Online International AG jedoch die
Zuordnung der dynamischen IP-Nummer nicht.

Paragraf 6 Abs. 8 TDDSG regelt abschliessend den Fall, dass ein
Missbrauch des Teledienstes erfolgt. In den Faellen ist eine
vorsorgliche Speicherung von Daten gerechtfertigt. Dadurch, dass der
Gesetzgeber diese eindeutige abschliessende Regelung aufgestellt hat,
gibt er zu erkennen, dass eine darueber hinausgehende Speicherung, quasi
als Missbrauchsvorsorge, nicht erlaubt ist. In dem Moment, wo
beispielsweise mittels Zugang ueber eine dynamische IP-Nummer
beispielsweise ein DoS-Angriff vorgenommen wird, liegt der Ausnahmefall
des Paragraf 6 Abs. 8 TDDSG sicherlich vor. Eine Speicherung ist dann
notwendig und erforderlich und damit auch zulaessig. Eine rein
vorsorgliche Speicherung von IP-Nummern derjenigen Nutzer, die keinerlei
Missbrauch betreiben, ist weder technisch noch organisatorisch in
irgendeiner Weise notwendig und auch vom Gesetz nicht erlaubt. Das TDDSG
und alle anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen dem Schutz
des Persoenlichkeitsrechts, hier der Internetnutzer. Der Gesetzgeber
geht grundsaetzlich vom Grundsatz und Erfordernis der Datenvermeidung
aus. Eine Speicherung dynamischer IP-Nummern ist zumindest bei
denjenigen Nutzern, die mittels Flatrate den Zugang nutzen nicht erlaubt
und verstoesst damit gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften des
TDDSG.

Ich bitte hoeflich um Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem das
Ordnungswidrigkeitsverfahren gefuehrt wird und um Akteneinsicht nach
Abschluss der Ermittlungstaetigkeit.

Mit freundlichen Gruessen


Stefan Jaeger
Rechtsanwalt


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                                 F A Q :
                  Datensammlung durch Internet-Provider

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   (Ich bin kein Jurist, daher alle juristischen Angaben ohne Gewaehr,
      aber nach bestem Wissen und Gewissen. - Im Zweifelsfall bitte
           ausgebildete Juristinnen / Juristen um Rat fragen!)

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DUERFEN PROVIDER DIE ZUGEWIESENEN INTERNET-ADRESSEN (IP-NUMMERN)
PERSONENBEZOGEN SPEICHERN?

Nein.

Paragraf 6 TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz) verlangt die Loeschung
aller Nutzungsdaten, sobald sie bzw. sofern sie nicht technisch oder
fuer Abrechnungszwecke unbedingt noetig sind.

Bei zeitabhaengigen Tarifen muessen Provider fuer Abrechnungszwecke
speichern, wer wann wie lange im Internet war. Tatsaechlich speichern
viele Provider zusaetzlich, welche Internet-Adresse (IP-Nummer) ein
Kunde / eine Kundin waehrend dessen hatte. Das ist ein Verstoss gegen
Paragraf 6 TDDSG.

Manche Provider argumentieren, die Speicherung der Internet-Adresse
(IP-Nummer) waere noetig um nachzuweisen, dass ein Kunde bzw. eine
Kundin tatsaechlich ins Internet eingewaehlt war. Das halte ich fuer
Unsinn. Die Zusicherung eines Providers, ich waere zum fraglichen
Zeitpunkt ins Internet eingewaehlt gewesen, hat genau so viel oder wenig
Beweiskraft wie die Behauptung, ich haette zum fraglichen Zeitpunkt
080.130.090.150 (oder sonst eine bestimmte IP-Adresse) gehabt.

Natuerlich duerfen Provider speichern, welche Internet-Adressen
(IP-Nummern) sie vergeben haben, wenn und so lange diese Daten nicht
Personen zugeordnet werden koennen; etwa, um zu ueberpruefen, ob der
Vorrat an Internet-Adressen (IP-Nummern) gross genug ist.

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DUERFEN PROVIDER BEI PAUSCHALTARIFEN ("FLATRATES") SPEICHERN, WANN ICH
ONLINE WAR?

Nein.

Paragraf 6 TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz) verlangt die Loeschung
aller Nutzungsdaten, sobald sie bzw. sofern sie nicht technisch oder
fuer Abrechnungszwecke unbedingt noetig sind.

Bei einer Flatrate (= Pauschaltarif, unabhaengig von Nutzungsdauer,
unabhaengig von gesendeter und empfangener Datenmenge) darf natuerlich
nicht gespeichert werden, wann ich online war und wann nicht. Denn es
ist fuer Abrechnungszwecke eben nicht relevant, wann ich das Internet
genutzt habe.

Manche Provider argumentieren, sie muessten die tatsaechliche Nutzung
speichern um zu beweisen, dass die Nutzung moeglich war. Das halte ich
fuer Unsinn. Die Anbieter von Rundfunkkabel-Anschluessen speichern ja
auch nicht, wann ich ferngesehen oder Radio gehoert habe, nur um
nachweisen zu koennen, dass der Kabelanschluss auch funktioniert hat. So
lange ich mich nicht beschwere, sollte davon ausgegangen werden, dass
der Zugang (zu Internet oder Rundfunk) funktioniert.

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IST ES EINE GESETZESLUECKE, DASS PROVIDER SO WENIG SPEICHERN DUERFEN?

Nein.

"Der Gesetzgeber" hat ausdruecklich klar gemacht, dass moeglichst wenig
personenbezogene Daten gespeichert werden sollen.
("Datenvermeidung und Datensparsamkeit", Paragraf 3a
Bundesdatenschutzgesetz)

"Der Gesetzgeber" hat ausdruecklich klar gemacht, dass er die
Moeglichkeit einer anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telediensten
wuenscht.
(Paragraf 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz, Paragraf 3a
Bundesdatenschutzgesetz)

                           ------------------

WIRD STRAFVERFOLGUNG NICHT UNMOEGLICH, WENN SO WENIG GESPEICHERT WIRD?

Nein.

Bei konkretem Tatverdacht kann ein Gericht die Ueberwachung eines
Internetanschlusses anordnen.

Verboten ist allerdings, vorsorglich und ohne konkreten Tatverdacht die
Internetnutzung aller Kunden und Kundinnen zu protokollieren, nur weil
vielleicht einige davon gegen Gesetze verstossen koennten.

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WIE HANDHABEN VERSCHIEDENE PROVIDER DIESE DATENSAMMLUNG?

Arcor bewahrt Nutzungsdaten von Flatrate-KundInnen (nach eigenen
Angaben) gar nicht auf.
QSC bewahrt Nutzungsdaten von Flatrate-KundInnen (nach eigenen Angaben)
nur einen Tag lang auf.
T-Online bewahrt nach eigenen Angaben Nutzungsdaten 80 Tage lang auf,
auch bei Flatrate-KundInnen.

Diese Angaben habe ich dem Heise Newsticker bzw. der c't entnommen. Wer
weiterfuehrende Angaben aus zuverlaessigen Quellen hat: Bitte zusenden!

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WAS SAGEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE DAZU?

Waehrend Hamburg, Niedersachen und Schleswig-Holstein das Speichern von
Nutzungsdaten wie bei T-Online fuer illegal halten, bildet Hessen -
zustaendig fuer T-Online - in dieser Hinsicht eine Ausnahme.
(Stellungnahmen der Datenschutzbeauftragten anderer Bundeslaender habe
ich nicht gefunden.)

Hamburg: "Hamburgs Datenschutzbeauftragter gegen IP-Adress-Speicherung
bei Flatrates" (http://www.heise.de/newsticker/data/hod-28.01.03-000/)
Hessen: "T-Online darf Flatrate-IP-Nummern speichern"
(http://www.heise.de/ct/aktuell/data/hob-14.01.03-000/)
Niedersachsen: "Datenschuetzer halten IP-Nummern-Speicherung fuer
unzulaessig" (http://www.heise.de/newsticker/data/hod-21.01.03-000/)
Schleswig-Holstein: "Umfassende Speicherung von IP-Nummern durch
Internetprovider unzulaessig"
(http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/ipspeich.htm)

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WELCHE GESETZE SPIELEN HIER EINE ROLLE?

Das Gesetz ueber den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG)
(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tddsg/index.html), darin vor
allem Paragraf 4 (Pflichten des Diensteanbieters,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tddsg/__4.html) und Paragraf 6
(Nutzungsdaten, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tddsg/__6.html).

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/index.html), darin vor
allem Paragraf 3 (Weitere Begriffsbestimmungen,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/__3.html) Absaetze 6
und 6a sowie Paragraf 3a (Datenvermeidung und Datensparsamkeit,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/__3a.html).

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WELCHE TEXTE BESCHAEFTIGEN SICH NOCH MIT DIESEM THEMA?

Stefan Jaeger fuer c't aktuell, 14. Januar 2003, 18.15 Uhr: T-Online
darf Flatrate-IP-Nummern speichern
(http://www.heise.de/ct/aktuell/data/hob-14.01.03-000/)

Holger Bleich und Joerg Heidrich fuer c't 19/2002, S. 124: Ach wie gut,
dass niemand weiss ... (http://www.heise.de/ct/02/19/124/)


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