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Re: [FYI] AG Frankfurt: "Wasserdichte" Anonymizer in DE illegal.



On 18 Aug 2003, at 17:44, Florian Weimer wrote:

> Axel, der Betreff ist irreführend.

warum?

> Oder hast Du zusätzliche Informationen?

Noe. Aber: Das AG Frankfurt haelt offenbar Anonymizer ohne die hier 
zur Debatte stehende Sonderfunktionalitaet fuer unvereinbar mit den 
Bestimmungen der StPO, naemlich:


StPO § 100g

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter 
oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere 
eine der in § 100a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer 
Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen, 
in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht 
oder durch eine Straftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden, 
dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste 
erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in 
Absatz 3 bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen 
haben, soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. 
Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder 
die sonstigen in § 100a Satz 2 bezeichneten Personen betreffen. Die 
Auskunft darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen 
angeordnet werden.

(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem 
Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in 
Absatz 1 Satz 2 genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur 
angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die 
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise 
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind:
1.  im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern,
    Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und
    angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2.  Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3.  vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
4.  Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende 
nach
    Datum und Uhrzeit.


StPO § 100h

(1) Die Anordnung muss den Namen und die Anschrift des Betroffenen, 
gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere 
Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Im Falle 
einer Straftat von erheblicher Bedeutung genügt eine räumlich und 
zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, 
über die Auskunft erteilt werden soll, wenn andernfalls die 
Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert 
wäre. § 100b Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 6 und § 95 Abs. 2 gelten 
entsprechend; im Falle der Anordnung der Auskunft über zukünftige 
Telekommunikationsverbindungen gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 4 und 5, 
Abs. 4 entsprechend.

(2) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des § 53 Abs. 
1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 reicht, ist das Verlangen einer Auskunft über 
Telekommunikationsverbindungen, die von dem oder zu dem zur 
Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten hergestellt wurden, 
unzulässig; eine dennoch erlangte Auskunft darf nicht verwertet 
werden. Dies gilt nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses 
Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, 
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind.

(3) Die durch die Auskunft erlangten personenbezogenen Informationen 
dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet 
werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse 
ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100g Abs. 1 Satz 1 
bezeichneten Straftaten benötigt werden, oder wenn der Beschuldigte 
zustimmt.

Nach Auffassung des AG Frankfurt duerfen Anonymizer, die mit diesen 
§§ technisch nicht kompatibel sind, nicht betrieben werden - oder 
sollte ich da was falsch verstanden haben?

--AHH



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