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Re: [FYI] AG Frankfurt: "Wasserdichte" Anonymizer in DE illegal.
On 18 Aug 2003, at 17:44, Florian Weimer wrote:
> Axel, der Betreff ist irreführend.
warum?
> Oder hast Du zusätzliche Informationen?
Noe. Aber: Das AG Frankfurt haelt offenbar Anonymizer ohne die hier
zur Debatte stehende Sonderfunktionalitaet fuer unvereinbar mit den
Bestimmungen der StPO, naemlich:
StPO § 100g
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter
oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere
eine der in § 100a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer
Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen,
in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
oder durch eine Straftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden,
dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in
Absatz 3 bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen
haben, soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist.
Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder
die sonstigen in § 100a Satz 2 bezeichneten Personen betreffen. Die
Auskunft darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen
angeordnet werden.
(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem
Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in
Absatz 1 Satz 2 genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur
angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind:
1. im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern,
Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und
angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende
nach
Datum und Uhrzeit.
StPO § 100h
(1) Die Anordnung muss den Namen und die Anschrift des Betroffenen,
gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere
Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Im Falle
einer Straftat von erheblicher Bedeutung genügt eine räumlich und
zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation,
über die Auskunft erteilt werden soll, wenn andernfalls die
Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre. § 100b Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 6 und § 95 Abs. 2 gelten
entsprechend; im Falle der Anordnung der Auskunft über zukünftige
Telekommunikationsverbindungen gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 4 und 5,
Abs. 4 entsprechend.
(2) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des § 53 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 reicht, ist das Verlangen einer Auskunft über
Telekommunikationsverbindungen, die von dem oder zu dem zur
Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten hergestellt wurden,
unzulässig; eine dennoch erlangte Auskunft darf nicht verwertet
werden. Dies gilt nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses
Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind.
(3) Die durch die Auskunft erlangten personenbezogenen Informationen
dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet
werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse
ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100g Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Straftaten benötigt werden, oder wenn der Beschuldigte
zustimmt.
Nach Auffassung des AG Frankfurt duerfen Anonymizer, die mit diesen
§§ technisch nicht kompatibel sind, nicht betrieben werden - oder
sollte ich da was falsch verstanden haben?
--AHH
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