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Re: Auswertung von Web-Seiten gerichtlich eingeschränkt



Florian Weimer <fw@deneb.enyo.de> writes:

> * Thomas Stadler:
>> So interpretiere ich die §§ 87 a ff. UrhG eigentlich nicht. Man muss 
>> sich zunaechst klar machen, dass der technische Begriff einer 
>> Datenbank, so wie Du ihn skizzierst nicht (zwangslaeufig) mit dem 
>> Rechtsbegriff aus § 87a UrhG identisch ist. 
> Wenn ich "Tabelle" schreibe, meine ich eine Sammlung strukturell
> ähnlicher Einzeldaten, also nicht unbedingt das, was man mit in einer
> Tabellenkalkulation bearbeitet.

Ich denke auch, daß der Begriff "Datenbank" im juristischen Sinne etwas
unpräzise ist, sich aber auf keinen Fall deckt mit dem, was ein
Techniker damit verbindet (z.B. RDBMS). Gibt es denn überhaupt eine
technisch umsetzbare Definition der juristisch gemeinten "Datenbank"?

> Ich vermute, mein Irrtum ist, daß ich "Auswertung" im technischen
> Sinne als "Abfrage" interpretiere. In der EU-Datenbankrichtlinie steht
> zu diesem Thema:
> | (30) Whereas the author's exclusive rights should include the right
> | to determine the way in which his work is exploited and by whom, and
> | in particular to control the distribution of his work to
> | unauthorized persons

Im konkreten Fall stellt sich hier die Frage, ob der Betreiber der
Datenbank, also derjenige, der den Speicherplatz und die Logik zur
Verfügung stellt, für sich die Eigenschaft des Autors beanspruchen
kann.

Anderes Beispiel: Kann der Betreiber eines Web-Forums für sich
beanspruchen, Autor der Beiträge zu sein?

Nun gibt es diese Web-Foren, in denen neben jedem Beitrag auch steht,
wieviele Postings der Autor schon geschrieben hat. Kann der Betreiber
des Forums für sich in Anspruch nehmen, Autor im Hinblick auf diese
Anzahl zu sein?

Nun kommt ein Dritter und erstellt Tabellen, aus denen sich ablesen
lässt, wer der schreibfreudigste in dem jeweiligen Forum ist. Wessen
Rechte (wenn überhaupt) verletzt dieser Dritte?

Auf fitug bezogen: Wessen Rechte verletzt es, wenn ein Dritter anhand
der Auswertung der via Web verfügbaren debate-Archive eine Statistik
veröffentlicht, die u.a. darüber Auskunft gibt, wer in den letzten 3
Jahren auf debate am häufigsten gepostet hat? (Unabhängig von der Frage,
ob die Antwort auf diese Frage interessiert.)

> Das bedeutet, daß eine neue Abfragemöglichkeit, die vom
> Datenbankhersteller nicht vorgesehen ist, grundsätzlich nicht gegen
> §87b UrhG verstößt, weil aufgrund der Neuheit schlecht ein Konflikt
> mit der bestehenden Verwertung der Datenbank entstehen kann. Es paßt
> auch ganz gut zum Paperboy-Urteil.
>
> Ergibt das Sinn?

Bedingt. Was ist z.B., wenn der DB-Hersteller die Neuheit adaptiert? Hat
dann der bisherige "Verwerter" seine Rechte verwirkt?

Um bei dem obigen konstruierten Beispiel zu bleiben: Hätte fitug einen
Unterlassungsanspruch gegen den Dritten, sobald sie selbst eine solche
(zugegeben sinnfreie) Statistik veröffentlichen? Hierbei natürlich
unterstellt, daß fitug Hersteller und damit Berechtigter aus dem
debate-Archiv im juristischen Sinne ist. Und dieses im juristischen
Sinne auch als Datenbank zu werten ist (woran ich erstmal wenig Zweifel
hätte).

Martin

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