Thomas Hochstein schrieb/wrote (04.02.2006 00:59):
Bitte klär uns doch etwas genauer über die diesbezügliche Rechtsprechung auf."Thomas Stadler" schrieb:Den konkreten Telekommunikationsvorgang hat der Anfragende zumeist schon selbst ermittelt. Er moechte von dem Provider dazu jetzt nur noch eine Verknuepfung mit Namen und ladungsfaehiger Anschrift eines Nutzers, der diesen Vorgang in Gang gesetzt hat.
Richtig. Dabei ist das Fernmeldegeheimnis nicht tangiert; vgl. die inzwischen wohl herrschende Rechtsprechung zu der Auskunftserteilung über die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu Personen aufgrund von § 113 TKG.
???Wenn schon die Auskunftserteilung das Fernmeldegeheimnis nicht tangiert, kann es die Speicherung wohl noch weniger.
Attachment:
signature.asc
Description: OpenPGP digital signature