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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



On Mon, Feb 06, 2006 at 09:18:55PM +0000, Lutz Donnerhacke wrote:
> * Martin Uecker wrote:
 
> > TKG §2
> >
> > 30.  	"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines
> > 	Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt
> > 	werden;
> 
> In der Allgemeinheit ist das eine Streitfrage für Gerichte, aber keine
> Definition.

Warum nicht? Was muß man denn schreiben, wenn man es
wirklich in dieser Allgemeinheit gemeint?

> > Und in § 96 mit der Überschrift "Verkehrsdaten" werden "Nummer oder
> > Kennung" der beteiligten Anschlüsse explizit genannt:
> >
> > (1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben und
> > verwenden, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke
> > erforderlich ist:
> >
> > 1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der
> >    Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei
> >    Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen
> >    Anschlüssen auch die Standortdaten,
> 
> "Der beteiligten Anschlüsse" ist die Paarbildung, die Du suchst.
> 
> Die Nummern oder Kennungen eines Anschlusses ohne Vorliegen einer konkreten
> Kommunikationsverbindung ist davon nicht erfaßt.

Diese Interpretation kann ich aus dem Wortlaut des Gesetzes so
nicht nachvollziehen.

Gruß,
Martin


-- 
One night, when little Giana from Milano was fast asleep,
she had a strange dream.

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