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Grosser Lauschangriff kommt?



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FoeBuD e.V., Marktstr. 18, D-33602 Bielefeld
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Der "Grossen Lauschangriff" kommt?! Grundgesetzaenderung in Arbeit
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Artikel   13   des   Grundgesetzes   garantiert   uns  bisher  in  der
Bundesrepublik  Deutschland  die Unverletzlichkeit der Wohnung. Um das
Abhoeren  von  Wohnungen  zu  legalisieren, soll nun dieses Grundrecht
eingeschraenkt werden.

Ueber   eine   entsprechende  Aenderung  des  Grundgesetzes  (und  die
zugehoerigen   Aenderungen   der   Strafprozessordnung)  wird  am  25.
September  1996  im  Bundeskabinett  beraten.  Wenn  der  Entwurf  vom
Kabinett  angenommen  wird,  geht er anschliessend als Gesetzesentwurf
der Bundesregierung an den Bundestag zur Beratung und Abstimmung.

Aus    aktuellen    Anlass    dokumentieren    wir    die    geplanten
Gesetzesaenderungen  im  Einzelnen. Im Anhang finden Sie zum Vergleich
die Gesetze in ihrer bisher gueltigen Fassung.

Wir hoffen, dass nicht nur Juristinnen und Juristen sich mit dem Thema
auseinandersetzen.  Der  "Grosse  Lauschangriff"  wird  immer  noch so
praesentiert,  als  ginge  es  dabei  ausschliesslich um organisiertes
Verbrechen, Mafia und Drogenhandel. Aber:

Eine Grundgesetzaenderung betrifft uns alle!

   FoeBuD e.V.
   Rena Tangens & padeluun

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Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Grundgesetzes
(Artikel 13 GG)

Artikel 1

Aenderung des Grundgesetzes

Artikel 13 des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik Deutschland in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz
vom 3. November 1995 (BGBl I S. 1492) geaendert worden ist, wird wie
folgt geaendert:

1.  Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefuegt:

    "(3) Zur Verfolgung durch Gesetz einzeln bestimmter besonders
    schwerer Straftaten duerfen auf Grund richterlicher Anordnung
    technische Mittel zur akustischen Ueberwachung von Wohnungen
    eingesetzt werden."

2.  Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4


Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendigung in Kraft.



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:

Artikel 1

Aenderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geaendert durch ......., wird
wie folgt geaendert:

1.  $ 100 c wird wie folgt geaendert:

   a) In Absatz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma
   ersetzt und folgende Nummer 3 angefuegt:

      "3. darf das in einer Wohnung nichtoeffentlich gesprochene Wort
      des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehoert und
      aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
      begruenden, dass jemand

        a) eine Geld- oder Wertpapierfaelschung ($$ 146, 151, 152 des
        Strafgesetzbuches), einen schweren Menschenhandel nach $ 181
        Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches, einen Mord, einen
        Totschlag oder einen Voelkermord ($$ 211, 212, 220 a des
        Strafgesetzbuches), eine Straftat gegen die persoenliche
        Freiheit ($$ 234, 234 a, 239 a, 239 b des Strafgesetzbuches),
        einen Bandendiebstahl ($ 244 Abs. 1 Nr. 3 des
        Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl ($ 244
        a des Strafgesetzbuches), einen schweren Raub ($ 244 a des
        Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge ($ 251 des
        Strafgesetzbuches), eine gewerbsmaessige Hehlerei, eine
        Bandenhehlerei ($ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine
        gewerbsmaessige Bandenhehlerei ($ 260 a des
        Strafgesetzbuches),

        b) eine Straftat nach $ 52 a Abs. 1 bis 3, $ 53 Abs. 1 Satz 1
        Nr. 1, 2 Satz 2 des Waffengesetzes, $ 34 Abs. 1 bis 6 des
        Aussenwirtschaftsgesetzes oder nach $ 19 Abs. 1 bis 3, $ 20
        Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit $ 21, oder $22 a
        Abs. 1 bis 3 des Gesetzes ueber die Kontrolle von
        Kriegswaffen,

        c) eine Straftat nach einer in $ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des
        Betaeubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter
        den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach $$
        29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, $ 30 a oder $ 30 b des
        Betaeubungsmittelgesetzes,

        d) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der
        Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates oder des
        Landesverrats und der Gefaehrdung des aeusseren Sicherheit ($$
        80 bis 82, $$ 84, 85, 87, 88, $$ 94 bis 97 Abs. 1, auch in
        Verbindung mit $ 97 b, $ 97 a, $$ 98 bis 100 a des
        Strafgesetzbuches),

        e) eine Straftat nach $$ 129, 129 a des Strafgesetzbuches oder

        f) eine Straftat nach $ 92 a Abs. 2 oder $ 92 b des
        Auslaendergesetzes oder nach $ 84 Abs. 3 oder $ 84 a des
        Asylverfahrensgesetzes


      begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die
      Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters auf andere Weise
      aussichtslos oder wesentlich erschwert waere."


   b) Dem Absatz 2 werden folgende Saetze angefuegt:

      "Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 duerfen nur in Wohnungen des
      Beschuldigten durchgefuehrt werden. In Wohnungen anderer
      Personen sind Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulaessig, wenn
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der
      Beschuldigte sich in diesen aufhaelt, die Massnahme in Wohnungen
      des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts
      oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters fuehren
      wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
      erschwert waere."


2. $ 100 d wird wie folgt geaendert:

   a) Nach Absatz a werden folgende neue Absaetze 2 und 3 eingefuegt:

      "(2) Massnahmen nach $ 100 c Abs. 1 Nr. 3 duerfen nur durch das
      Landgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die
      Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die
      Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen
      Anordnung tritt ausser Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen
      von der Strafkammer bestaetigt wird. $ 100 b Abs. 2 Satz 1 bis 3
      gilt sinngemaess.

      (3) Eine Anordnung nach $ 100 c Abs. 1 Nr. 3 ist auf hoechstens
      vier Wochen zu befristen. Eine Verlaengerung um jeweils nicht
      mehr als vier Wochen ist zulaessig, solange die Voraussetzungen
      fuer die Massnahme fortbestehen. $ 100 b Abs. 4 und 6 gilt
      sinngemaess."

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.


   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefuegt:


      "Personenbezogene Informationen, die durch eine Massnahme nach $
      100 c Abs. 1 Nr. 3 erlangt worden sind, duerfen in anderen
      Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit
      sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die
      zur Aufklaerung einer in $ 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
      Straftag benoetigt werden."

   d) Folgende Absaetze 5 und 6 werden angefuegt:

      "(5) Auch nach Erledigung einer Massnahme nach $ 100 c Abs. 1
      Nr. 3 kann der Beschuldigte, in den Faellen des $ 100 c Abs. 2
      Satz 5 auch der Inhaber dieser Wohnung die Ueberpruefung des
      Rechtmaessigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des
      Vollzugs beantragen. Vor Erhebung des oeffentlichen Klage
      entscheidet das in $ 100 d Abs. 2 genannte, danach das mit der
      Sache befasste Gericht. Dieses kann ueber die Rechtmaessigkeit
      in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschliesst.

      (6) Rechtswidrig erlangte personenbezogene Informationen duerfen
      nur zur Aufklaerung einer in $ 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
      Straftat, zu Beweiszwecken jedoch nicht zu Ungunsten eines
      Beschuldigten verwertet werden. $ 481 bleibt unberuehrt."



3. Nach $ 100 d wird folgender $ 100 e eingefuegt:


               "$ 100 e

      (1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zustaendigen
      obersten Justizbehoerde spaetestens drei Monate nach Beendigung
      einer Massnahme nach $ 100 c Abs. 1 Nr. 3 ueber Anlass, Umfang,
      Dauer und Ergebnis der Massnahme. Die Berichtspflicht gilt auch
      fuer Ablehnungen einer Anordnung nach $ 100 d Abs. 2.

      (2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der
      Grundlage von Laendermitteilungen jaehrlich ueber die
      beantragten und die durchgefuehrten Massnahmen nach $ 100 c Abs.
      1 Nr. 3."


4. $ 101 wird wie folgt geaendert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe "100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr.
   2, $ 100 d" durch die Angabe "100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2
   und 3, $$ 100 d 163 f" ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird die Angabe "$ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,
   Nr. 2" durch die Angabe "$ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2
   und 3" ersetzt.


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Die Gesetze in der bisher gueltigen Fassung & weitere Information:
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Der Artikel 13 des Grundgesetzes lautet bisher:

"Artikel 13
(Unverletztlichkeit der Wohnung)

  (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

  (2) Durchsuchungen duerfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
  Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
  angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgefuehrt
  werden.

  (3) Eingriffe und Beschraenkungen duerfen im uebrigen nur zur Abwehr
  einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fuer einzelne
  Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhuetung dringender
  Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
  zur Behebung der Raumnot, zur Bekaempfung von Seuchengefahr oder zum
  Schutze gefaehrdeter Jugendlicher vorgenommen werden."


Die  oben  behandelten  $$  100,  100  a bis d der Strafprozessordnung
befinden  sich  in  dem  Abschnitt  8,  wo  es  um  "Beschlagnahme und
Durchsuchung" geht und stehen in folgendem Umfeld:

$ 99     Postbeschlagnahme
$ 100    Zustaendigkeit
$ 100 a  Voraussetzungen der Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs
$ 100 b  Zustaendigkeit fuer Anordnung des Ueberwachung des
         Fernmeldeverkehrs
$ 100 c  Massnahmen ohne Wissen des Betroffenen

$ 100 d  Zustaendigkeit
$ 101    Benachrichtigung
$ 102    Durchsuchung beim Verdaechtigen
$ 103    Durchsuchung bei anderen Personen
$ 104    Naechtliche Hausdurchsuchung


Und hier die $$ 100 c und d und $ 101 in der bisher gueltigen Fassung:

"$ 100 c (Massnahmen ohne Wissen des Betroffenen)

(1) Ohne Wissen des Betroffenen

    1. duerfen

       a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden

       b) sonstige besonders fuer Observationszwecke bestimmte
       technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
       Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters verwendet werden,
       wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher
       Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
       die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters auf andere
       Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert waere,

    2. darf das nichtoeffentlich gesprochene Wort mit technischen
    Mitteln abgehoert und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte
    Tatsachen den Verdacht begruenden, dass jemand eine in $ 100 a
    bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des
    Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters
    auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert waere.

(2) Massnahmen nach Absatz 1 duerfen sich nur gegen den Beschuldigten
richten. Gegen andere Personen sind Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a zulaessig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters auf andere Weise erheblich
weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert waere. Massnahmen
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 duerfen gegen andere Personen
nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass sie mit dem Taeter in Verbindung stehen oder eine solche
Verbindung hergestellt wird, dass die Massnahme zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters
fuehren wird udn dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert waere.

(3) Die Massnahmen duerfen auch durchgefuehrt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.


$ 100 d (Zustaendigkeit)

(1) Massnahmen nach $ 100 d Abs. 1 Nr. 2 duerfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und
ihre Hilfsbeamten ($ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. $ 98 b Abs. 1 Satz 2, $ 100 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6
gelten sinngemaess.

(2) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung
technischer Mittel nach $ 100 c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind,
duerfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet
werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse
ergeben, die zur Aufklaerung einer in $ 100 a bezeichneten Straftat
benoetigt werden.


$ 101 (Benachrichtigung)

(1) Von den getroffenen Massnahmen ($ 99, 100a, 100 b, 100 c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, $ 100 d) sind die Beteiligten zu
benachrichtigen, sobald dies ohne Gefaehrdung des Untersuchungszwecks,
der oeffentlichen Sicherheit, von Leib und Leben einer Person sowie
der Moeglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzen nicht offen
ermittelnden Beamten geschehen kann.

(2) Sendungen, deren Oeffnung nicht angeordnet worden ist, sind dem
Beteiligten sofort auszuhaendigen. Dasselbe gilt, soweit nach der
Oeffnung die Zurueckbehaltung nicht erforderlich scheint.

(3) Der Teil eines zurueckbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung
nicht durch die Ruecksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist
dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen.

(4) Entscheidung und sonstige Unterlagen ueber Massnahmen nach $ 100 c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 werden bei der Staatsanwaltschaft
verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind."

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Version: 2.6.i

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   "Als Du mir sagtest, Du wuerdest Tornados jagen, dachte ich, das sei
   eine Metapher..." (Twister)
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