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Grosser Lauschangriff kommt?
- To: debate@fitug.de
- Subject: Grosser Lauschangriff kommt?
- From: PADELUUN@BIONIC.zerberus.de (padeluun) (by way of Holger Bruns <holger@deep.hb.provi.de>)
- Date: Tue, 24 Sep 96 02:03 MES
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Der "Grossen Lauschangriff" kommt?! Grundgesetzaenderung in Arbeit
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Artikel 13 des Grundgesetzes garantiert uns bisher in der
Bundesrepublik Deutschland die Unverletzlichkeit der Wohnung. Um das
Abhoeren von Wohnungen zu legalisieren, soll nun dieses Grundrecht
eingeschraenkt werden.
Ueber eine entsprechende Aenderung des Grundgesetzes (und die
zugehoerigen Aenderungen der Strafprozessordnung) wird am 25.
September 1996 im Bundeskabinett beraten. Wenn der Entwurf vom
Kabinett angenommen wird, geht er anschliessend als Gesetzesentwurf
der Bundesregierung an den Bundestag zur Beratung und Abstimmung.
Aus aktuellen Anlass dokumentieren wir die geplanten
Gesetzesaenderungen im Einzelnen. Im Anhang finden Sie zum Vergleich
die Gesetze in ihrer bisher gueltigen Fassung.
Wir hoffen, dass nicht nur Juristinnen und Juristen sich mit dem Thema
auseinandersetzen. Der "Grosse Lauschangriff" wird immer noch so
praesentiert, als ginge es dabei ausschliesslich um organisiertes
Verbrechen, Mafia und Drogenhandel. Aber:
Eine Grundgesetzaenderung betrifft uns alle!
FoeBuD e.V.
Rena Tangens & padeluun
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Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Grundgesetzes
(Artikel 13 GG)
Artikel 1
Aenderung des Grundgesetzes
Artikel 13 des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik Deutschland in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz
vom 3. November 1995 (BGBl I S. 1492) geaendert worden ist, wird wie
folgt geaendert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefuegt:
"(3) Zur Verfolgung durch Gesetz einzeln bestimmter besonders
schwerer Straftaten duerfen auf Grund richterlicher Anordnung
technische Mittel zur akustischen Ueberwachung von Wohnungen
eingesetzt werden."
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendigung in Kraft.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Aenderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geaendert durch ......., wird
wie folgt geaendert:
1. $ 100 c wird wie folgt geaendert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 3 angefuegt:
"3. darf das in einer Wohnung nichtoeffentlich gesprochene Wort
des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehoert und
aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begruenden, dass jemand
a) eine Geld- oder Wertpapierfaelschung ($$ 146, 151, 152 des
Strafgesetzbuches), einen schweren Menschenhandel nach $ 181
Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches, einen Mord, einen
Totschlag oder einen Voelkermord ($$ 211, 212, 220 a des
Strafgesetzbuches), eine Straftat gegen die persoenliche
Freiheit ($$ 234, 234 a, 239 a, 239 b des Strafgesetzbuches),
einen Bandendiebstahl ($ 244 Abs. 1 Nr. 3 des
Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl ($ 244
a des Strafgesetzbuches), einen schweren Raub ($ 244 a des
Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge ($ 251 des
Strafgesetzbuches), eine gewerbsmaessige Hehlerei, eine
Bandenhehlerei ($ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine
gewerbsmaessige Bandenhehlerei ($ 260 a des
Strafgesetzbuches),
b) eine Straftat nach $ 52 a Abs. 1 bis 3, $ 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2 Satz 2 des Waffengesetzes, $ 34 Abs. 1 bis 6 des
Aussenwirtschaftsgesetzes oder nach $ 19 Abs. 1 bis 3, $ 20
Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit $ 21, oder $22 a
Abs. 1 bis 3 des Gesetzes ueber die Kontrolle von
Kriegswaffen,
c) eine Straftat nach einer in $ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des
Betaeubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter
den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach $$
29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, $ 30 a oder $ 30 b des
Betaeubungsmittelgesetzes,
d) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der
Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates oder des
Landesverrats und der Gefaehrdung des aeusseren Sicherheit ($$
80 bis 82, $$ 84, 85, 87, 88, $$ 94 bis 97 Abs. 1, auch in
Verbindung mit $ 97 b, $ 97 a, $$ 98 bis 100 a des
Strafgesetzbuches),
e) eine Straftat nach $$ 129, 129 a des Strafgesetzbuches oder
f) eine Straftat nach $ 92 a Abs. 2 oder $ 92 b des
Auslaendergesetzes oder nach $ 84 Abs. 3 oder $ 84 a des
Asylverfahrensgesetzes
begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert waere."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Saetze angefuegt:
"Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 duerfen nur in Wohnungen des
Beschuldigten durchgefuehrt werden. In Wohnungen anderer
Personen sind Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulaessig, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der
Beschuldigte sich in diesen aufhaelt, die Massnahme in Wohnungen
des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters fuehren
wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert waere."
2. $ 100 d wird wie folgt geaendert:
a) Nach Absatz a werden folgende neue Absaetze 2 und 3 eingefuegt:
"(2) Massnahmen nach $ 100 c Abs. 1 Nr. 3 duerfen nur durch das
Landgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die
Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die
Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen
Anordnung tritt ausser Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen
von der Strafkammer bestaetigt wird. $ 100 b Abs. 2 Satz 1 bis 3
gilt sinngemaess.
(3) Eine Anordnung nach $ 100 c Abs. 1 Nr. 3 ist auf hoechstens
vier Wochen zu befristen. Eine Verlaengerung um jeweils nicht
mehr als vier Wochen ist zulaessig, solange die Voraussetzungen
fuer die Massnahme fortbestehen. $ 100 b Abs. 4 und 6 gilt
sinngemaess."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefuegt:
"Personenbezogene Informationen, die durch eine Massnahme nach $
100 c Abs. 1 Nr. 3 erlangt worden sind, duerfen in anderen
Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit
sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die
zur Aufklaerung einer in $ 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Straftag benoetigt werden."
d) Folgende Absaetze 5 und 6 werden angefuegt:
"(5) Auch nach Erledigung einer Massnahme nach $ 100 c Abs. 1
Nr. 3 kann der Beschuldigte, in den Faellen des $ 100 c Abs. 2
Satz 5 auch der Inhaber dieser Wohnung die Ueberpruefung des
Rechtmaessigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des
Vollzugs beantragen. Vor Erhebung des oeffentlichen Klage
entscheidet das in $ 100 d Abs. 2 genannte, danach das mit der
Sache befasste Gericht. Dieses kann ueber die Rechtmaessigkeit
in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschliesst.
(6) Rechtswidrig erlangte personenbezogene Informationen duerfen
nur zur Aufklaerung einer in $ 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Straftat, zu Beweiszwecken jedoch nicht zu Ungunsten eines
Beschuldigten verwertet werden. $ 481 bleibt unberuehrt."
3. Nach $ 100 d wird folgender $ 100 e eingefuegt:
"$ 100 e
(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zustaendigen
obersten Justizbehoerde spaetestens drei Monate nach Beendigung
einer Massnahme nach $ 100 c Abs. 1 Nr. 3 ueber Anlass, Umfang,
Dauer und Ergebnis der Massnahme. Die Berichtspflicht gilt auch
fuer Ablehnungen einer Anordnung nach $ 100 d Abs. 2.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der
Grundlage von Laendermitteilungen jaehrlich ueber die
beantragten und die durchgefuehrten Massnahmen nach $ 100 c Abs.
1 Nr. 3."
4. $ 101 wird wie folgt geaendert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr.
2, $ 100 d" durch die Angabe "100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2
und 3, $$ 100 d 163 f" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "$ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,
Nr. 2" durch die Angabe "$ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2
und 3" ersetzt.
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Die Gesetze in der bisher gueltigen Fassung & weitere Information:
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Der Artikel 13 des Grundgesetzes lautet bisher:
"Artikel 13
(Unverletztlichkeit der Wohnung)
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen duerfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgefuehrt
werden.
(3) Eingriffe und Beschraenkungen duerfen im uebrigen nur zur Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fuer einzelne
Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhuetung dringender
Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
zur Behebung der Raumnot, zur Bekaempfung von Seuchengefahr oder zum
Schutze gefaehrdeter Jugendlicher vorgenommen werden."
Die oben behandelten $$ 100, 100 a bis d der Strafprozessordnung
befinden sich in dem Abschnitt 8, wo es um "Beschlagnahme und
Durchsuchung" geht und stehen in folgendem Umfeld:
$ 99 Postbeschlagnahme
$ 100 Zustaendigkeit
$ 100 a Voraussetzungen der Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs
$ 100 b Zustaendigkeit fuer Anordnung des Ueberwachung des
Fernmeldeverkehrs
$ 100 c Massnahmen ohne Wissen des Betroffenen
$ 100 d Zustaendigkeit
$ 101 Benachrichtigung
$ 102 Durchsuchung beim Verdaechtigen
$ 103 Durchsuchung bei anderen Personen
$ 104 Naechtliche Hausdurchsuchung
Und hier die $$ 100 c und d und $ 101 in der bisher gueltigen Fassung:
"$ 100 c (Massnahmen ohne Wissen des Betroffenen)
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
1. duerfen
a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden
b) sonstige besonders fuer Observationszwecke bestimmte
technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters verwendet werden,
wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher
Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters auf andere
Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert waere,
2. darf das nichtoeffentlich gesprochene Wort mit technischen
Mitteln abgehoert und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte
Tatsachen den Verdacht begruenden, dass jemand eine in $ 100 a
bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert waere.
(2) Massnahmen nach Absatz 1 duerfen sich nur gegen den Beschuldigten
richten. Gegen andere Personen sind Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a zulaessig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters auf andere Weise erheblich
weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert waere. Massnahmen
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 duerfen gegen andere Personen
nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass sie mit dem Taeter in Verbindung stehen oder eine solche
Verbindung hergestellt wird, dass die Massnahme zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taeters
fuehren wird udn dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert waere.
(3) Die Massnahmen duerfen auch durchgefuehrt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.
$ 100 d (Zustaendigkeit)
(1) Massnahmen nach $ 100 d Abs. 1 Nr. 2 duerfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und
ihre Hilfsbeamten ($ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. $ 98 b Abs. 1 Satz 2, $ 100 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6
gelten sinngemaess.
(2) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung
technischer Mittel nach $ 100 c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind,
duerfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet
werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse
ergeben, die zur Aufklaerung einer in $ 100 a bezeichneten Straftat
benoetigt werden.
$ 101 (Benachrichtigung)
(1) Von den getroffenen Massnahmen ($ 99, 100a, 100 b, 100 c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, $ 100 d) sind die Beteiligten zu
benachrichtigen, sobald dies ohne Gefaehrdung des Untersuchungszwecks,
der oeffentlichen Sicherheit, von Leib und Leben einer Person sowie
der Moeglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzen nicht offen
ermittelnden Beamten geschehen kann.
(2) Sendungen, deren Oeffnung nicht angeordnet worden ist, sind dem
Beteiligten sofort auszuhaendigen. Dasselbe gilt, soweit nach der
Oeffnung die Zurueckbehaltung nicht erforderlich scheint.
(3) Der Teil eines zurueckbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung
nicht durch die Ruecksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist
dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen.
(4) Entscheidung und sonstige Unterlagen ueber Massnahmen nach $ 100 c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 werden bei der Staatsanwaltschaft
verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind."
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Version: 2.6.i
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"Als Du mir sagtest, Du wuerdest Tornados jagen, dachte ich, das sei
eine Metapher..." (Twister)
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