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Re: [These] par.5 TDG abs.4 (BverfG-lang)



At 18:05 18.06.97 EDT, Johannes Ulbricht wrote:
>Ich arbeite grade an einer juristischen Arbeit zu diesem Thema, die in ein
paar
>Tagen endlich fertig sein wird. Werde sie dann vorab ueber den Listserver
gehen
>lassen.
>
Wenn schon nach tlr die Zensur- Idee nicht greift, wie ist es mit 
der Informationsfreiheit des Art. 5 I 1 GG? 
Hier ein paar mir sehr wichtige Auszüge aus der Entscheidung
BVerfGE 27, 71ff :
>Die bei der Schaffung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
verschiedentlich vertretene Ansicht, die Erschwerung des Bezugs von
Zeitungen aus der DDR berühre nicht die Grundrechte der Bürger der
Bundesrepublik (vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Gradl, StenBer.
der 177. Sitzung des Bundestags vom 29. Mai 1968, S. 9527, und der
Abgeordneten Dr. Güde und Dr. Schwarzhaupt in der 85. Sitzung des
Sonderausschusses des Bundestags für die Strafrechtsreform vom 8. November
1967, Prot. S. 1698 und 1701), verkennt, daß es sich bei dem Bezug von
Zeitungen um einen zweiseitigen Kommunikationsvorgang handelt, der
verfassungsrechtlich sowohl durch die Meinungsäußerungs-  und
-verbreitungsfreiheit als auch durch die INFORMATIONSFREIHEIT gesichert
ist. Deshalb trifft ein Eingriff in den Kommunikationsvorgang beide Bereiche.
>Die für die Entscheidung des Landgerichts maßgeblichen Vorschriften des
Strafrechts (§§ 86, 98 Abs. 2 StGB) sehen eine Einziehung nicht zwingend
vor, sondern stellen sie in das Ermessen des Gerichts. Diese Vorschriften
als allgemeine, das Grundrecht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG beschränkende
Gesetze müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im
Lichte der Bedeutung des Grundrechts der INFORMATIONSFREIHEIT gesehen und
so ausgelegt werden, daß der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden
Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 ff.); 25, 44 (55)). Das
Landgericht hätte bei der Ausübung seines Ermessens eine Güterabwägung
zwischen den durch das Grundrecht der INFORMATIONSFREIHEIT geschützten
Interessen und den durch die Strafvorschriften geschützten Rechtsgütern
vornehmen müssen. Hierfür sind zunächst Inhalt und Tragweite des
Grundrechts näher zu bestimmen.
>II.
>1. Die deutsche Verfassungsgeschichte kennt bis zum Jahre 1945 kein
eigenständiges Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Diese INFORMATIONSFREIHEIT fand nach dem
zweiten Weltkrieg zunächst Eingang in verschiedene Landesverfassungen (vgl