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AgV zu den Kernfragen des IuKDG




Hi,

ursprung agv, weitergeleitet an FITUG mit der bitte um eine
ueberarbeitung
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FORDERUNGEN DER VERBRAUCHERVERBŽNDE
ZU DEN KERNFRAGEN DES VERBRAUCHERSCHUTZES
IN DER INFORMATIONS- UND WISSENSGESELLSCHAFT

(28. Mai 1997)



Auch in der Bundesrepublik Deutschland bewegt man sich mit zunehmender 
Geschwindigkeit auf eine Inforrnations und Wissensgesellschaft zu. Von dieser 
Entwicklung bleibt der Verbraucherschutz nicht unberhrt. Nachfolgend sind
die wesentlichen Forderungen der Verbraucherverb„nde an einen angemessenen
Verbraucherschutz bei der Nutzung von Medien. und Telediensten forrnuliert:

Forderung 1 (Vielf„ltigkeitsgebot auch fr Netze)

Auch Online-Netze mssen nach Vielfaltsgesichtspunkten betrieben werden. 
Netzbetreiber drfen Diensteanbieter (Service Provider) oder Lieferanten von 
Inhalten (Content Provider) daher nur ablehnen k”nnen, wenn hierfr Grnde
vorliegen, die zuvor in allgemeingltigen Rahmenbedingungen pr„zise definiert
worden sind. Auch muá Klarheit darber geschaffen werden, nach welchen
Kriterien gegebenenfalls das Einspeisen bestimmter Angebote vom Netz-
betreiber verweigert werden kann.

Forderung 2 (Rahmenbedingungen fr Preisstruktur)

Fr Umfang und Preisstruktur der Netzversorgung sind Rahmenbedingungen zu
schaffen, die gew„hrleisten, daá sich die Nachfrage nach Online-Diensten nicht 
ausschlieálich auf kommerziell ausgerichtete massenattraktive Angebote 
konzentriert.

Forderung 3 (Verbesserung der kommunikativen Kompetenz)

Es mssen medienp„dagogische Programme entwickelt werden, um die kommunikative
und multimediale Kompetenz von Nutzern aller Altersstufen zu entwickeln und zu 
verbessern.

Forderung 4 (Anbietertransparenz)

Eine gesetzliche Regelung der Mindestangaben ber die Person und das 
Unternehmen des jeweiligen Online-Dienste- und Produktanbieters ist 
dringend erforderlich. 

Forderung 5 (Preistransparenz)

Der "internationale Marktplatz Internet" muá durch eine objektive 
Vergleichbarkeit aller Preis- und Entgeltbestandteile insgesamt transparent 
gemacht werden. Auch bei einer via Bildschirm angebotenen Leistung muá eine 
klare und umfassende Preisangabe erfolgen, aus der hervorgeht, weiche Kosten 
im Laufe der Inanspruchnahme des Dienstes entstehen und aufgrund welcher 
Verrechnungss„tze die abschlieáende Preisstellung erfolgt. Hierzu z„hlen 
Angaben ber Pauschalentgelte ebenso wie Angaben ber Entgelte fr das 
Uberziehen zuvor fest vereinbarter Stundenkontingente oder ber die vom 
Diensteanbieter verwendete und den Kunden zur Verfgung gestellte Technik.
Provider und Datenbankenanbieter mssen ihre Preisbersichten umfassend, 
eindeutig und nachvollziehbar gestalten und vor der Inanspruchnahme 
zus„tzlicher kostentr„chtiger Angebotsteile unmiáverst„ndlich darauf 
aufmerksam machen, daá hierfr ein weiteres Entgelt berechnet wird.

Forderung 6 (Einheitliche Preisauszeichnung in Europa)
Entsprechend dem Ansatz der EU-Preisangabenrichtlinie muá zumindest innerhalb
der Europ„ischen Union eine Preisauszeichnung sichergestellt werden, die 
klare und vergleichbare Angaben gew„hrleistet (vgl. Richtlinie des Rates 
88/3141EWG vom 7. Juni 1988 ber den Schutz der Verbraucher bei der Angabe 
der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln; Abl.EG 1988 L 142/019).

Forderung 7 (Zahlungsmodalit„ten)

Netz- und Diensteanbieter sollen Ihren Online-Kunden die M”glichkeit 
einr„umen, eine Zahlung erst nach Erhalt der Ware oder Leistung per 
Uberweisung vornehmen zu k”nnen. Das entspricht den blichen Gesch„fts-
praktiken bei schriftlicher Bestellung nach Katalog oder der 
berwiegenden Praxis im Versandhandel.
Den Anbietern muá rechtlich verwehrt sein, den Kunden ber ihre Allgemeinen 
Gesch„ftsbedingungen eine Vorkasseregelung aufzuzwingen. Darber hinaus 
sollte den Kunden die Nutzung anonymer Zahlungsverfahren offenstehen 
(Beispiel: Prepaid Cards).
Schlieálich muá fr die Zahlung per Kreditkarte ein technischer Standard 
festgeschrieben werden, der einen Miábrauch und Manipulationen mit 
Kartendaten ausschlieát.

Forderung 8 (Werbung in Online-Medien)

Klare Rahmenbedingungen fr die Darstellung von Werbung in den neuen 
Medien sind unumg„nglich. So muá vor allem Werbung in den Netzen jederzeit 
klar als solche erkennbar, redaktioneller Teil und Werbung mssen stets 
voneinander getrennt sein. 
Informationsangebote, in denen Kinder unmittelbar angesprochen werden, 
mssen frei von Werbung sein. Die Dienste- und Inhalteanbieter drfen 
darber hinaus ihre Informationsseiten nur so gestalten, daá die Kinder 
von dort aus nicht direkt auf Werbeseiten weitergefhrt werden. Schlieálich 
drfen Informationsangebote, die sich an Minderj„hrige richten, nicht - wie 
heute zu beobachten - dazu genutzt werden, ohne Wissen und Kenntnis der 
Erziehungsberechtigten personenbezogene Daten der kindlichen Nutzer oder 
von Personen aus dem h„uslichen Umfeld zu erfassen, auszuwerten und an 
Dritte weiterzugeben (vgl. hierzu auch Forderung 13).
Eingriffe in das Privatleben durch besonders aufdringliche oder aufgezwungene 
Kommunikation mssen verhindert werden. Das gilt auch und vor allem fr 
unverlangte Werbebotschaften via e-mail, die dem Charakter nach mit 
unerwnschter Telefax- oder Telefonwerbung vergleichbar sind, deren 
Wettbewerbswidrigkeit wiederum von der Rechtsprechung inzwischen eindeutig 
best„tigt wurde.

Forderung 9 (Datensicherheit und Digitale Signatur)

Wichtige Voraussetzungen fr die unabdingbare Rechtssicherheit im 
elektronischen Rechtsverkehr sind der Einsatz der Digitalen Signatur 
unter Verwendung ”ffentlicher Schlsselsysteme sowie eine gesetzlich 
geregelte Sicherungsinfrastruktur, die ein hohes Maá an Interoperabilit„t 
der die Sicherungsinfrastruktur bildenden Zertifizierungsstellen und 
eine weitgehende Kompatibilit„t der Systemkomponenten garantieren muá.

Forderung 10 (Datenschutzaudit und Qualit„tsmanagementsysteme in 
Zertifizierungsstellen)

Wegen des breiten Aufgabenspektrums und der besonderen Verantwortung der 
Zertifizierungsstellen als tragende Elemente der Sicherungsinfrastruktur 
mssen an Qualit„t und Zuverl„ssigkeit von deren Arbeit hohe Anforderungen 
gestellt werden.
Eine auf freiwilliger Basis durchgefhrte unabh„ngige Auditierung der 
internen Datenschutzmaánahmen und die Anwendung zertifizierter 
Qualit„tsmanagementsysteme in den Zertifizierungsstellen k”nnen erg„nzend 
zu den erforderlichen gesetzlichen Auflagen einen entscheidenden Beitrag 
zur Erh”hung der Qualit„t und Zuverl„ssigkeit von Zertifizierungsstellen 
leisten.

Forderung 11 (Schlsselnutzung unter Pseudonym)

Es mssen gesetzliche Rahmenbedingungen dafr geschaffen werden, daá auf 
Antrag des Nutzers zertifizierte Schlssel auch unter Pseudonym verwendet 
werden k”nnen.

Forderung 12 (Kryptographie)

Bei der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mssen Verschlsselungs-
verfahren und Schlssel frei w„hlbar, ihre Geheimhaltung ohne 
Einschr„nkungen garantiert sein. Das Hinterlegen von Schlsseln oder von
Teilen von Schlsseln in einer Zertifizierungs- oder einer sonstigen
festgelegten Stelle wird ebenso abgelehnt wie die Verwaltung
hinterlegter Schlssel- oder Schlsselteile mit Hilfe sogenannter 
"Key-Recovery-Verfahren", die eine vom Schlsselinhaber nicht zu 
kontrollierende Offenlegung von Schlsselparametern m”glich machen.

Forderung 13 (Datenschutz)

Das Recht der Nutzer, ber die Preisgabe und Verwendung ihrer personen-
bezogenen Daten selbst zu bestimmen, darf auch in offenen Computernetzen 
und bei der Nutzung von Online-Diensten nicht eingeschr„nkt werden. 
Insbesondere muá verhindert werden, daá Nutzerprofile erstellt und zu 
Marketingzwecken verwendet werden.

Dienste und Multimedia-Einrichtungen mssen so gestaltet sein, daá 
w„hrend der Nutzung keine oder so wenig personenbezogene Daten wie 
m”glich erhoben, verarbeitet und genutzt werden (Prinzip der Datenvermeidung). 
Bei VerstӇen gegen Datenschutzbestimmungen mssen wirksame Sanktionen 
ergriffen werden k”nnen.

Forderung 14 (™ffentliche Dienstleistungen "online")

™ffentliche Dienstleistungen wie zum Beispiel die Beantragung eines 
Personalausweises oder das Anmelden eines Kraftfahrzeugs mssen auch 
weiterhin grunds„tzlich in herk”mmlicher Form angeboten werden. Sollen 
diese Dienstleistungen jedoch langfristig gesehen aus Kosten- und/oder 
administrativen Grnden nur noch auf elektronischem Wege, also "online" 
abgewickelt werden, muá der Staat seinen Brgern einen einfachen und 
kostengnstigen Zugang zur "elektronischen Gesch„ftsf„higkeit" einr„umen. 
Dazu mssen neben m”glichen privaten auch staatliche Zertifizierungs-
stellen geschaffen werden, die ihre Dienstleistungen allen Brgern 
kostengnstig zur Verfgung stellen.

Forderung 15 (Verantwortung der Diensteanbieter fr Inhalte) 

Diensteanbieter mssen auch fr rechtswidrige Inhalte, zu denen sie
lediglich den Zugang gew„hren, in die Verantwortung genommen werden, 
sofern sie

a) von den betreffenden Inhalten Kenntnis erlangt haben und 
b) die Sperrung dieser Inhalte mit zumutbarem Aufwand technisch machbar 
ist und durch eine solche Sperrung keine anderen Rechtsgter verletzt 
werden (Stichwort: Zensurrisiko etwa im Fall der vollst„ndigen Sperrung 
eines zentralen Servers).

Die Entscheidung fr oder gegen die Zumutbarkeit einer solchen Maánahme 
darf jedoch nicht ausschlieálich ”konomisch begrndet sein. Auch darf 
die Frage, ob ein Rechtsverstoá zu beheben ist, grunds„tzlich nicht 
in der alleinige Entscheidungsbefugnis des oder der Diensteanbieter liegen.

Forderung 16 (Haftung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs)

Die Haftung von Netz- und Diensteanbietern ist generell im Interesse der 
Nutzer zu regeln. Da nur die Anbieter aufgrund ihres Wissensvorsprungs 
bezglich der Beschaffenheit und der Funktionsweise der eingesetzten Systeme 
und technischen Komponenten in der Lage sind nachzuweisen, daá eine m”gliche 
Schadensursache nicht in ihrer Sph„re liegt, wird eine bereichsspezifische 
Umkehr der Beweislast gefordert.

Forderung 17 (Haftung der Zertifizierungsstellen im Rahmen der Digitalen 
Signatur)

Fr Sch„den, deren Ursache im Fehlverhalten einer Zertifizierungsstellen 
liegt, mssen verbindliche Haftungsregelungen geschaffen werden.
Die allgemeinen Haftungsregelungen mssen im Interesse der betroffenen 
Rechtskreise und im Interesse der Akzeptanz des Instruments der Digitalen 
Signatur erweitert werden. 
Insbesondere muá eine Haftung eingerichtet werden fr solche Sch„den, 
die durch ein vom Betreiber einer Zertifizierungsstelle oder dessen 
Gehilfen verschuldetes Fehlverhalten ausgel”st wurden. Die Regelungen 
k”nnten so ausgestaltet sein, daá fr die Zertifizierungsstellen ein 
verschuldensunabh„ngiges Haftungsrecht eingefhrt wird, bei dem an die 
Entlastungsm”glichkeit der Zertifizierungsstellen hohe Anforderungen 
gesteilt werden.  

Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob bei einem nachgewiesenen 
Fehlverhalten der Zertifizierungsstelle dessen Vertragspartner oder 
Dritte, die nicht Vertragspartner der Zertifizierungsstelle sind, 
einen Schaden erleiden.

Forderung 18 (Deckungsvorsorge im Rahmen der Haftung)

Schadensersakansprche gegenber Zertifizierungsstellen mssen 
tats„chlich auch im vollen Umfang befriedigt werden k”nnen. Hierfr k”nnte 
beispielsweise eine zwingende Deckungsvorsorge in Form einer Haftpflicht-
versicherung vorgeschrieben werden.

Forderung 19 (Urheberrechtschutz)

Eine einheitliche und international verbindliche Regelung des Urheberrechts-
schutzes in offenen Computerneken ist unumg„nglich.

Forderung 20 (International einheitliche Regeln fr Medien- und Teledienste)

Die Bundesregierung soll sich in den zust„ndigen europ„ischen und 
internationalen Gremien fr den baldigen Abschluá intemational gltiger 
Rahmenbedingungen fr die Nutzung moderner Medien- und Teledienste einsetzen.

Dat.: FordKat.doc