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Re: Virendownload ?



Hallo Holger!

> Wie ist denn eigentlich der rechtliche Status solcher Download-Moeglichkeiten?
> Analuegieschluss hin oder her: ich biete z.B. in der Auslage meines
> Kaufmannsladens auch Kostproben weicher Drogen zum freien Mitnehmen an, 
> obwohl ich mir denken kann, dass vielleicht das eine oder andere Tuetchen
> auch strafbarerweise in Umlauf gebracht wird und nicht selbst im stillen
> Kaemmerlein konsumiert wird. Oder ich biete zip-Tuetchen mit Michelangelo-
> oder 1704-Stuff an

Das ist kein Analogieschluss:

Die Substanz, von welcher Du eine Kostprobe verteilst, ist entweder
verkehrsfaehig oder nicht (das Apothekergesetz sowie die EG-Richtlinien
fuer Nahrungsmittel als weitere "Stolpersteine" mal aussen vorgelassen).
Wenn Du in Deinem Laden etwas legal anbieten kannst (gegen Geld oder
als Kosteprobe), dann darf derjenige, der es von Dir bekommt/erwirbt,
auch an Dritte weitergeben.

Das ZIP-Tuetchen mit Michelangelo oder anderen Nettigkeiten bist Du recht-
lich doch auf einer ganz anderen Baustelle. Aus dem Bauch heraus faellt
mir dabei erstmal ein:

- dem Verbreitenden koennte unterstellt werden, dass er billigend in Kauf
  genommen hat, dass die von ihm vertriebene "Ware" Schaeden anrichtet
  -> Produkthaftungsgesetz
- man koennte sogar unterstellen, dass eine Aenderung von (Firmen-)Daten
  Intention der Verbreitung war -> Strafrecht, Manipulation von Daten

Das IMHO interessante bei dem ganzen Themenkomplex ist, dass - egal wie
man's dreht oder wendet - die *Absicht* bei einer juristischen Einordnung
immer eine Rolle spielt. Mir faellt zumindest umgekehrt kein Grund ein,
warum das Verbreiten von Viren *grundsaetzlich* strafbar waere, d. h. wenn
ich eine Diskette mit Viren-Images erstelle, einen deutlichen Hinweis auf
Diskette und Dokumentation anbringe und auch sonst technische Schutzmass-
nahmen ergreife, die ein unbeabsichtiges Installieren/Aktivieren der Soft-
ware verhindern, dann bin ich als Anbieter einer solchen Virensammlung
erstmal auf der sicheren Seite.

Und das unterscheidet die Geschichte von dem von Dir als Analogie angedach-
ten BtmG, wo es eine klare Klassifizierung nach "verkehrsfaehigen" und
"nicht verkehrsfaehigen" Substanzen gibt, wobei jede Weitergabe nicht ver-
kehrsfaehiger Substanzen einen Straftatbestand vollendet (die Frage, ob das
Weitergeben in Gewinnerzielungsabsicht erfolgte mag sich auf das Strafmass
auswirken, nicht aber auf die Grundfrage der Legalitaet).

Daniel

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