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Re: Totgesagte leben länger: Perkeo.





RA Krumpholz schrieb:
 
> Verstehe ich Deine Argumentation richtig:

> - wir reden nur von präventiver Tätigkeit der Polizeibehörden

(+)

> - offen dürfen sie gucken und machen, das ist von der Aufgabenzuweisung gedeckt.

Jein - was ist im Internet offen. Weniger das "Wie", sondern die Wirkung
auf den Bürger - Eingriff ? - entscheidet. Wie im Volkszählungsurteil:
Welche Daten/Informationen hat der Staat über mich ? ..
> - verdeckt dürfen sie nicht so einfach, denn nach der Rspr des BVerfG hat der Bürger u.a. ein Recht darauf zu erfahren, was der Staat mit seinen Daten macht.
(+), wobei verdeckt auch "ohne genau ausformulierte Grundlage" meint,
also der Gesetzgeber genau beschreiben muß, was bei BKA konkret mit
welcher Technik gemacht wird (Muster - der Kenner erkennt eine Anleihe
bei § 21 LPolG-BaWü: "Die zuständige Stelle (Anm: Landesaufgabe ?) kann
bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Internetangeboten und
Veranstaltungen (Mediendienste / Teledienste (Anm: Hups, Kompetenz), die
nicht besonders geschützt sind oder als vertraulich gekennzeichnet
werden, Datenaufzeichnungen von Kommunikationsvorgängen anfertigen, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit bei
Ordnungswidrigkeiten mit erheblicher Bedeutung oder Straftaten in engem
Zusammenhang stehen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für besondere Mittel der
Datenerhebung, insbesondere die verdeckte Datenerhebung, bedarf gilt
Abs. II. --> Suchmaschinen etc.".

Diese Normmonster (offene Videokamera an öffentlichen Plätzen) sind
direkter Ausfluß des Volkszählungsurteils.
 
> Äh, das ist für mich noch keine logische Kette... Also nochmal:

Schutzbereich: RiS (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) ggf.
allg. Pers.R oder gar die "virutelle Versammlung", Art. 8 GG

Eingriff: (+), str. Hier muß man diskutieren...

Rechtfertigung: ?, aber formale Anforderungen des Volkszählungsurteils
müssen - neben Verhältnismäßigkeit etc. - vorhanden sein.

> - wenn sie heimlich gucken, z.B. im Internet, brauchen sie eine Befugnisnorm (beim Rep haben  wir das immer so schön griffig als EGL abgekürzt). Aber nur, wenn's und weil's wesentlich ist. (BVerfG) Wesentlich ist es vor allem dann, wenn es an die Nieren, sprich Grundrechte geht.

(+), Problem: Ist "heimlich" nicht auch "ohne klare gesetzliche
Regelung" ? Heimlich entsteht ja dadurch, dass keine Grundlage
existiert.

> - das Grundrecht, in das hier eingegriffen wird, wäre das Recht auf info. Selbstbest.
[+]
> - dieses Grundrecht ist tangiert, wenn der Staat Daten erhebt, speichert, verarbeitet.
(Betroffen, aber noch nicht verletzt)

> - einen schimpflichen Eingriff haben wir insbesondere, wenn er dies so tut, dass der Bürger nichts davon weiß und folglich auch z.B. nicht auf dem Rechtsweg dagegen vorgehen kann.

(+, aber eine Frage der gesetzlichen Rechtfertigung (formell/materiell).
Ich halte es für denkbar, dass ein Gesetz, den Eingriff rechtfertigt,
also auch dann kein schimpflicher Eingriff mehr vorliegt: Schutzbereich
- Eingriff - Rechtfertigung. Das Problem ist den Eingriff wasserdicht zu
bekommen)
 
> Uff, jetzt habe ich es glaube ich. Ja, das überzeugt jetzt auch mich ;-)
> Habe ich Dich richtig verstanden?

Unter dem Strich ja :-). Vgl. allerdings älter: 

http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1547/1.html 

Ade,
Sierk