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Nochmal "Kiosk"



Contituity, falls dem einer nachgehen will:


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Es handelt sich wohl um den Fall "Rosenberg"; der Entscheid findet sich
unter BGE 121 IV 109 ff. (abrufbar über http://www.eurospider.com/BUGE/).
Hier die amtlichen Leitsätze des Bundesgerichts:


"Art. 204 aStGB, unzüchtige Veröffentlichungen, und Art. 197 Ziff. 1 StGB ,
Pornographie.
Live-Gespräche obszönen Inhalts, auch wenn sie telefonisch mitgehört werden
können, stellen (im Unterschied zu entsprechenden Aufzeichnungen) keine
unzüchtige Veröffentlichung bzw. pornographische Vorführung dar (E. 2c).
Art. 25 StGB , Gehilfenschaft zur Pornographie.
Der für die Einführung des sogenannten Telekiosks Verantwortliche der PTT
macht sich der Gehilfenschaft zur unzüchtigen Veröffentlichung bzw. zur
Pornographie schuldig, wenn er die für den Betrieb des Telekiosks
notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellt im Wissen darum, dass damit
pornographische Tonaufnahmen verbreitet werden, die Personen unter 16
Jahren zugänglich sind (E. 3).
Art. 32 StGB , Rechtfertigung durch Gesetz.
Das Gesetz verpflichtet die PTT nicht, ihre Einrichtungen zur Verfügung zu
stellen, wenn sie zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden (E.0
).
Art. 19 StGB , Irrtum über den Sachverhalt, und Art. 20 StGB , Rechtsirrtum.
Der Verantwortliche für den Telekiosk, auf dessen illegalen Gebrauch
hingewiesen und auf das Risiko der Strafbarkeit im Falle der Fortführung
des illegalen Gebrauchs aufmerksam gemacht, kann sich weder auf
Sachverhaltsirrtum (E. 5a) noch auf Rechtsirrtum (E. 5b)"

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Ist also an sich SEHR speziell. Vielleicht hat jemand Lust, das alles aufs
Internet zu uebertragen. Was man im Internet anstellen muesste, um einen
aehnlichen Fall zu haben.


Heiko