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Re: Softwarepatente



> erlaubt sein soll, Patentansprueche zu _erteilen_, die solche  
> algorithmenartigen Merkmale enthalten, welche normalerweise auf die 
> Ausfuehrung mittels eines v. Neumann'schen Universalrechners zielen. 

Der BGH hat das wohl kuerzlich einmal angenommen. Wenn ich den FAZ Artikel
dazu richtig verstanden hab. So um den 15. Juli herum.

> Das eigentliche rechtspolitische sich ausformulierende und 
> markrooekonomisch begruendete Problem scheint mir doch eher in der 
> Verletzungsfrage zu liegen, naemlich dass es z.B. ohne weiteres 
> moeglich ist, mit einem unentgeltlich erstellten geGNUten Linux-
> Kernel (mittelbare) Patentverletzungshandlungen zu begehen.  
>
Sozusagen die Missbrauchsfaelle mal praktisch ausformulieren.
> 
>                        § 11 [Erlaubte Handlungen]  
> 
> Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf  
> 
> 1.Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken 
> vorgenommen werden;  

Was heisst denn z.B. im "privaten Bereich" ? In den Zeiten des Internets,
kooperativer Softwareentwicklung. Wie "gewerblich" ist Suse, wenn Software
"nur" zusammengepackt usw wird. Ist das so wie das boese Napster ? 

H.