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Re: [FYI] Neues zu RPS



At 18:03 03.11.00 +0100, Manuela wrote:




> > On Tue, 31 Oct 2000, Neko (Simone Demmel) wrote:
> >
> > > Holger Veit (holger.veit@gmd.de) - Tue, Oct 31, 2000 at 10:19:29AM +0100:
> > > > > Fuer mich kann ich so viele mp3s ins Netz stellen wie ich will, 
> aber eben
> > > > > nur fuer mich und meinetwegen Freunde,
>
>"Neko (Simone Demmel)" schrieb:
>
> > Man koennte also andersrum argumentieren: Analog zu Bildern im Netz: Man
> > darf es sich im Rahmen dieser Webseite ansehen/anhoeren, aber man darf
> > es sich nicht runterkopieren

hier besteht schon das erste Problem: Das Ansehen/Anhören impliziert
eine - wenn auch nur kurzzeitige - Speicherung auf Deinem Rechner und
stellt damit grundsätzlich eine zustimmungspflichtige Vervielfältigungs-
handlung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG dar.

>  und selber wieder weiterverwenden -
> > zumindest nicht ohne den Urheber um Erlaubnis zu bitten.
>
>nicht einmal für Freunde, nur zum privatpersönlichen Eigengebrauch und das 
>auch nur

Falsch! Die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(§ 53 Abs. 1 UrhG) umfasst auch die Vervielfältigung für andere

>wenn man dies Musikstück vorher käuflich (oder als geschenk) mit Abgabe 
>der Gema/
>Urheberrechtsgebühr erworben habe.

wird zwar so vom Kammergericht Berlin vertreten, ist aber nicht unbestritten

>  Man darf eine CD im Privaten Freundeskreis zu
>nicht-kommerziellen Zwecken abspielen, aber ich darf die Musikstücke, 
>sprich Dateien
>auf einem Datenträger, nicht weitergeben oder Ihnen die Möglichkeit zum 
>Erlangen
>dieser Daten geben.

falsch. s.o.


>Zitate
>
>"Alles jedoch, was über das   Aufzeichnen gesendeter Musik oder das 
>Überspielen von
>Tonträgern für den privaten oder sonstigen  eigenen Gebrauch hinausgeht, 
>berührt
>bereits den Bereich der Tonträgerpiraterie."(1) [hierbei ist das 
>Überspielen der
>Punkt, und nicht das wohin man überspielt]

kann man so stehen lassen.


>"Es   ist zwar gestattet, zum eigenen privaten Gebrauch eine Kopie eines 
>Werkes
>(z.B. eines Musiktitels) herzustellen. Ungeschriebene Voraussetzung dafür 
>ist aber,
>daß die  "Kopiervorlage" rechtmäßig erlangt ist."(1)

dies ist nicht unbestritten.


>"An der Musik auf einem Tonträger bestehen Rechte von Autoren,   ausübenden
>Künstlern und Tonträgerherstellern. Diese Rechte erwirbt man nicht, wenn 
>man eine
>CD kauft. Man hat grundsätzlich nur das Recht, die Musik im privaten Rahmen zu
>hören.

Unsinn!

>  Deshalb   darf ich mit meiner CD eben nicht machen, was ich will.
>Ebensowenig, wie ich eine CD einfach
>   kopieren und die Vervielfältigungsstücke verbreiten darf

zwar nicht "einfach", wohl aber im Rahmen von § 53 UrhG

>, darf ich die Musik einer
>CD ohne   Einwilligung [des Urhebers]"in das Internet" kopieren und 
>dadurch der
>Öffentlichkeit anbieten.

hier wird der Begriff der Öffentlichkeit zumindest nicht im Sinne der
herrschenden Ansicht ausgelegt.

>  Das gilt nicht nur für den Fall, daß ich anderen das
>Herunterladen von Musiktiteln ermöglichen möchte, sondern auch schon dann, 
>wenn die
>Nutzer die Musik nur anhören können oder wenn ich mein Informationsangebot 
>lediglich
>mit Musik unterlege. "(1)
>
>"Was soll ich tun, wenn ich verdächtige Musikangebote im Internet finde? [ 
>die Art
>der Auffindung wird nicht definiert]
>   Hinweise zu illegalen Musikangeboten im Netz nimmt die IFPI gern 
> entgegen. "(1)
>(1) Quelle IFPI
>
>"Neko (Simone Demmel)" schrieb:
>
> > So gesehen: Wo ist eigentlich das Problem? Wer sich unerlaubt MP3s
> > runterlaest und in seinen eigenen Datenbestand uebernimmt tut Unrecht.

Über das Unerlaubte wird ja gerade gestritten. Wenn feststeht, dass der
Vorgang unerlaubt ist, wird sicherlich Unrecht getan ;-)

Ich persönlich halte Napster nach dem derzeit geltenden (deutschen)
Urheberrecht und der bislang vorherrschenden Auslegung der Begriffe
für völlig legal, da derjenige, der sich die Datei letztlich von
seinem "Tauschpartner" holt, durch die Schrankenregelung des § 53 UrhG
gedeckt ist (unter der Voraussetzung, dass alles zum privaten Gebrauch
passiert). Es gibt letztlich nur zwei Möglichkeiten:

1. Man ändert die herrschende Auslegung zum Öffnetlichkeitsbegriff
2. Man setzt die WIPO Verträge um und passt das UrhR der digitalen
    "Wirklichkeit" an

Viele Grüße

Henning