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Re-2: SWPAT: Technikbegriff im Detail



>On 4 Dec 2000 apfeiffer@beetz.com wrote:
>
>> -phm schrieb:
>>> Der Computerprogramm-Ausschluss in Art 52.2c muss als ein Ausschluss
>>> "software-implementierter Erfindungen" in AHHs Sinne gelesen werden.
>>
>> Unfug! 52 fordert den Ausschluß von Computerprogrammen als solche.
>
>52.2 fordert den Ausschluss von "Programmen fuer Datenverarbeitungsanlagen".
>52.3 erinnert daran, dass andere Gegenstaende durchaus patentiert werden
>koennen.
>
>Wenn aber per Funktionsanspruch eine Funktion beansprucht wird, deren
>Implementierung dann laut Patentbeschreibung in einem Computerprogramm zu
>bestehen hat, wird damit eine Computerprogramm (als solches) beansprucht.

Nein. Sie wissen doch genau, wie ein Computerprogramm (als solches)
ausschaut: ganz anders als das, was in einem Patent 'drin steht. Sie schauen
auf die Frage, ob ein Computerprogrann ein Patent verletzen kann. Soweit Sie
daraus Honig saugen wollen, ist Ihre Argumentation auch falsch:

Das EPÜ und insbes. die Art. 52 - 56 regeln das Recht AUF das Patent (unter
welchen Bedingungen kriege ich es, wann nicht etc., - Erteilungsverfahren).
Das EPÜ sagt nichts zum Recht AUS dem Patent, das machen die jeweils
nationalen Rechtsordnungen (Schutzbereich eines Patents, Patentverletzung).

Sie schmeisen beides munter durcheinander. Sie argumentieren: Weil eine
Software ein Patent verletzen kann (Recht AUS dem Patent), sei das Patent
gesetzeswidrig auf "Software als solche" erteilt (Recht AUF das Patent). Das
sind doch zwei völlig getrennte Paar Stiefel.

Sie sollten sich folgende Sichtweise zueigen machen, wenn sie zumindest die
Situation wie sie ist verstehen wollen (weitergehende Wünsche bleiben Ihnen
ja unbenommen): Das EPÜ regelt ausschließlich das Recht AUF das Patent, alles
andere ist dem EPÜ egal, dazu wollte es niemals gar nie nicht nix sagen. Es
hat insbesondere NICHT gesagt, daß softwareimplementierbare Erfindungen nicht
ein Patent verletzen können, und es hat auch nicht gesagt, daß
softwareimplementierbare Erfindungen vom Patentschutz ausgenommen sein
sollen. Soweit das Recht AUF das Patent betroffen ist, dürfen allerdings
Computerprogramme als solche nicht patentiert werden, d. h. das Recht AUF ein
Patent begründen. Das wird ganz ordentlich befolgt.

Und soweit zuletzt ein Computer-Programm ein Patent verletzt, kommt es
hierbei auch nicht auf die Software als solche an, sondern auf das durch sie
implementierte Verfahren. Anders ausgedrückt: Software-als-solche[1] kann
genauso ein Patent verletzen wie Software-als-solche[2],
Software-als-solche[3] usw.. Auf die Software kommt es nicht an, nur auf das
von ihr implementierte Verfahren. Niemals hat irgendwo jemand gesagt, daß
softwareimplementierbare Erfindungen nicht dem Patentschutz zugänglich sein
sollen. Soweit Sie das behaupten, sehen Sie Software als Gegenstand der
Erfindung und nicht als Implementierungsmittel einer Erfindung. Da aber -
gesetzeskonform - in keinem Patent Software steht, war auch Software
nirgendwo Gegenstand der Erfindung, sondern immer "nur" ein
Implementierungsmittel einer Erfindung, genauso wie ich zur Implementierung
einer patentierten Getriebeerfindung ganz dringend Eisen brauche.

Überlegen Sie sich folgendes: Gesetzt den Fall, man hätte Ende der 60-er
Angst vor Eisen gehabt und sich dann in's Patentgesetz geschrieben "Eisen als
solches ist nicht patentierbar", dann wäre deshalb trotzdem ein Getriebe
patentierbar, das zu seinem Bau Eisen braucht.

>Sie wiederholen hier und im folgenden nur Standpunkte, die auf dieser
>Liste schon x mal widerlegt wurden.

Ich würde eher sagen: Der Braten schmort seit langer Zeit im eigenen Saft.

AP



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