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Re: swpat - versteht das noch wer? ,-)



> > Der Patentanspruchswortlaut ist ein sekundäres Problem.
> > Es kommt darauf an, wo die Problemlösung liegt, nicht wie der Anspruch
> > formuliert ist.
> 
> Nein. Das wird im Patentrecht z.Zt. anders gesehen:
 
> Art. 84 EPÜ:

Danke fuer die lehrreichen Zitate.

Sie gehten jedoch an dem vorbei, was ich sagen wollte, naemlich: Fuer die
Frage der Patentierbarkeit kommt es darauf an, wo die Problemloesung
liegt, nicht wie die Ansprueche formuliert sind. Dazu zitierte ich hier
auch Kolle und das Dispositionsprogramm-Urteil.

Patentansprueche sind schliesslich eine interne Formalie des Patentwesens,
waehrend die Frage der Patentierbarkeitsgrenzen die Aussenbeziehungen des
Patentwesens regeln.  Die Schnittstelle wird nie von der Implementation
bestimmt, sondern immer umgekehrt:  die Formalien des Patentwesens muessen
so beschaffen sein, dass eine sinnvolle Patentpruefung moeglich ist.
 
> ---------------------------- CUT --------------------------------
> 
> Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz 
> begehrt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefaßt und von der 
> Beschreibung gestützt sein.
> 
> ---------------------------- CUT --------------------------------
 
Keine Frage: Natuerlich muss man im Falle einer Verletzungsklage wissen,
was eigentlich beansprucht werden kann.  Das klar definieren zu helfen,
ist Aufgabe des Pruefers.  Und es wird nirgends anders definiert als in
den Patentanspruechen.  Ob die zulaessig sind, haengt allerdings wiederum
nicht von irgendwelchen formalistischen Regeln ab sondern davon, ob die
damit beanspruchte Problemloesung wirklich eine Erfindung ist.  Da darf
dann unbeschadet irgendwelcher Formulierungskuenste kritisch gefragt
werden.

> Artikel 69 - Schutzbereich  
> 
> ---------------------------- CUT --------------------------------
> 
> (1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen 
> Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. 
> Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der 
> Patentansprüche heranzuziehen.  
> 
> (2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird 
> der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die zuletzt 
> eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung nach 
> Artikel 93 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische 
> Patent in seiner erteilten oder im Einspruchsverfahren geänderten 
> Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit dieser 
> Schutzbereich nicht erweitert wird.  
> 
> * Vgl. nachstehendes Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des 
> Übereinkommens, beschlossen auf der Münchner Diplomatischen Konferenz 
> über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens am 
> 5. Oktober 1973:  
> 
> "Artikel 69 ist nicht in der Weise auszulegen, daß unter dem 
> Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen 
> ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, 
> und daß die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung 
> etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. 
> Ebensowenig ist Artikel 69 dahingehend auszulegen, daß die 
> Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich 
> sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der 
> Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des 
> Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen 
> extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den 
> Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte 
> verbinden."  
> 
> (Das Protokoll ist gemäß Artikel 164 Absatz 1 Bestandteil des 
> Übereinkommens.)  
> 
> ---------------------------- CUT --------------------------------
> 
> Auch im DE-PatG heist es jetzt (ab 1981):
> 
> ---------------------------- CUT --------------------------------
> 
> § 14 [Schutzbereich]  
> 
> Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den 
> Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die 
> Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche 
> heranzuziehen.  
> 
> ---------------------------- CUT --------------------------------  
> 
> 
> Dies ist eine andere Dokrin als im _alten_ DE-Patentgesetz anno 1968, 
> in dem noch so etwas wie ein "allgemeiner Erfindungsgedanke" eine 
> Rolle spielte, um "den wesentlichen Kern der Patentlehre" zu 
> schuetzen. Auch Kolle hat noch nach dieser Dokrin gearbeitet.

Kolle hat in seinem Artikel von 1977 bereits das EPUe und das kurz vor der
Inkraftsetzung stehende neue Patentgesetz in Rechnung gezogen.  Er
erwaehnt es zumindest in dem Artikel. Ich sehe aber auch nicht, wie das
die Frage beeinflussen koennte.
 
> Der Anspruchswortlaut ist jetzt der zentrale Dreh- und Angelpunkt des 
> Patentschutzes. Nur wenn es nicht anders geht, darf man die 
> Beschreibung + Zeichnungen heranziehen.
> 
> Aber: Der Anspruch grenzt nur den Schutzbereich ab. Die 
> Sicherstellung der Nacharbeitbarkeit geschieht wesentlich ueber die 
> Beschreibung + Zeichnung. Daher beinhalten Patentansprueche in der 
> Regel nur ein Skelett, das man ohne Zuhilfenahme der Beschreibung oft 
> nicht nacharbeiten koennte.
> 
> --AHH
>